@dasewige Nein. Wir sind uns nicht einig. Du verstehst das deutsche Rechtssystem nicht. Der Anspruch besteht. Und daran gibt es erst mal nichts zu rütteln. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass man diesen Anspruch so mir nichts, Dir nichts torpedieren kann, hätte er eine Ausnahme formuliert, wie er es etwa bei der Schenkung gemacht hat.
§ 530
Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Hat er aber nicht. Damit bleibt nur noch der weg Treu und Glauben, ein Rechtshilfsmittel, das nur angewendet wird und werden darf, um äußerste , auf gar keinen Fall tragbare Ungerechtigkeiten auszugleichen.
Deshalb schrieb ich, Da mußt Du deinem Kind schon ins Gesicht schießen.
Dass Du nun 2 Urteile gefunden hast, wo ein (Amts-)Richter mal anders entschieden hat, zeigt nur, dass es auch in Deutschland unfähige Richter gibt.