@FF Nachtrag:
Der auszug aus dem Gesetz:
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in §
32 Abs.
5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen 
Folgendes zu beachten:
1.
Die  Fixierung  der  Schlachttiere  muss  ohne  unnötige  Beunruhigung,  wenn  notwendig  unter  Zuhilfenahme 
einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf
-
Hals
-
Haltung die sichere 
Ausführung  eines  entsprechenden  Schächtschnittes  e
rmöglicht  wird  und  gewährleistet  ist,  dass  die  Wunde 
während und nach dem Schnitt offen bleibt.
2.
Vor  dem  Schnitt  zur  Eröffnung  der  Blutgefäße  hat  jene  Person,  die  gemäß  §
32  Abs.
5  Z
5  die  unmittelbar 
anschließende    Betäubung    durchführt,    ihre    erforderlic
hen    Vorbereitungen    abzuschließen    und    die 
entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
3.
Der  Schächtschnitt
darf  nur  von  einer  Person,  die  durch  ein  Zertifikat  einer  gesetzlich  anerkannten 
Religionsgemeinschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
4.
Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abs
chluss der Ruhigstellung 
zügig  und  unter  Verwendung  eines  sauberen  und  glatten  Edelstahlmesser  durchzuführen,  das  mindstens 
zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem 
Schnitt  auf  seine  Glätte
und  Schärfe  zu  überprüfen  ist.  Die  beiden  Halsschlagadern  dürfen  dabei  nicht 
gedehnt werden.
5.
Mit   der   weiteren   Manipulation   (zB   Hochziehen,   Auswurf   aus   einer   Fixiereinrichtung),   sowie   der 
Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Au
sblutens, frühestens jedoch fünf Minuten 
nach dem Schächtschnitt begonnen werden.
http://www.derislam.at/deradmin/helal/Rituelle_Schlachtungen.pdf (Archiv-Version vom 11.10.2015)