Grundsätzlich ist dies wohl von der Kulanz des Geschäftsinhabers abhängig zu machen, inwieweit man sich in einer solchen Situation noch imstande sieht, eine Produktprobe als solche zu deklarieren.
In den seltensten Fällen, hat man daher mit Maßregelungen zu rechnen.
Dennoch: ich persönlich vertrete die Auffassung, es handle sich hierbei zweifelsohne um den Sachverhalt des Diebstahls und billige diesen auch nicht.
Hierbei würde ich mich gerne auf die geltende Rechtslage berufen, welche besagt ( frei zitiert) :
Entwende ich jemandem ein mir fremdes,bewegliches Objekt in der Absicht, mir ( alternativ einem Dritten) jenes rechtswidrig anzueignen , so handelt es sich um den Tatbestand des Diebstahls.
Hierbei wäre unter "fremd", jegliches Objekt zu verstehen, welches sich zu dem Zeitpunkt ausserhalb meines alleinigen Eigentums befindet.
Präziser nachzulesen unter folgendem Link :
http://www.rechtsanwalt-louis.de/diebstahl.htm (Archiv-Version vom 21.12.2012)