Wenn Helden nach Antworten suchen...
01.10.2021 um 07:28Anzeige
nairobi schrieb:Das ist unrichtig.Nein, ist es nicht, da es hier um mein persönliches Empfinden ging. 😉 Dass es juristisch anders behandelt wird, ist mir klar, wobei ich das in diesem Fall nicht gerechtfertigt finde, wie ich schon dort begründet habe: schon ein kleines Kind weiß, dass es nicht in Ordnung ist, andere ungefragt im Intimbereich zu berühren. Sogar Kinder im Volksschulalter wissen das schon. Und wenn man weiß, dass etwas nicht in Ordnung ist und man macht es trotzdem, dann ist einem ja bewusst, dass man falsch handelt.
Pattimay schrieb:So ist es. Und die Traumatisierung hält ein Leben lang an.Das ist das Tragische daran.
Während der Täter munter weiter gelebt hat und seine heile Welt aufgebaut hat...
nairobi schrieb:Aber wenn ein Fall erst ca. 20 Jahre später bekannt wird, was will man tun? Natürlich ist es besser, wenn etwas schnell geahndet wird.Ja klar, ich meinte damit auch, dass man solche Taten sofort anzeigen sollte, wenn man es schon tut. Nach 20 Jahren bringt es nicht mehr sehr viel, wie man sieht. Aber das mit der Verschiebung der Verjährung ist schon mal gut.
Da kann man froh sein, wenn es noch nicht verjährt ist. Ist mir bei Fällen nämlich schon passiert.
Aber: es wurde irgendwann eingeführt, dass die Verjährung erst 20 Jahre, nachdem das Opfer erwachsen wurde, eintrat.
Beispiel: Opfer war zur Tatzeit (1990) 12 Jahre. Verjährung wäre (fiktiv) 2010. Doch durch die Regelung ist die Frist erst 2016. Man ging davon aus, dass einem manches erst im Erwachsenenalter klar und bewusst wird, denn ein Kind/Jugendlicher kann das nun mal noch nicht so klar einordnen.
nairobi schrieb:Also ist es auch so, dass für das Alter zwischen 18 und 21 besondere Kriterien angewendet werden. Es hätte mich auch gewundert, wenn das nicht der Fall gewesen wäre.Du musst das schon genauer lesen. Da steht nämlich explizit, dass das Jugendstrafrecht nicht gilt, sondern die allgemeinen Strafandrohungen, wenn eins der nachfolgend aufgelisteten Delikte begangen wurde (die Liste kopiere ich jetzt nicht mit hinein):
Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat: (es folgt die Liste)
nairobi schrieb:Nicht nur Hausfrauen, kranke oder schwänzende Schüler und blaumachende Studenten profitierten von Schüllers "Kalinka"-Lehrmethode mit vielen, vielen Wiederholungen.Dass das Schulfernsehen dafür gedacht war, ist mir klar. 😉 Ich denke nur nicht, dass sich die aufgelisteten Personengruppen das Schulfernsehen auch tatsächlich angesehen haben. Eine Hausfrau ist am Vormittag normalerweise einkaufen oder macht den Haushalt und sitzt nicht vor dem Fernseher. Schüler und Studenten, die schwänzen, schauen sich dann garantiert kein Schulfernsehen kann - da hätten sie ja gleich in die Schule oder zur Uni gehen können.
nairobi schrieb:Heute haben 3 Leute aus der Familie Dienstjubiläum. Tochter 5 Jahre, moi 35 Jahre, Herr Nairobi 40 Jahre.Herzlichen Glückwunsch!
Da war man noch jung und schön. Vor allem jung 😝
nairobi schrieb:PenetrationDie Penetration muss aber nicht notwendigerweise mit dem Penis erfolgen, wenn ich mich richtig erinnere.
Daher ist es folgerichtig, dass mit Artikel 36 im Gleichklang mit dem EGMR die Staaten verpflichtet werden, "die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nichteinverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand unter Strafe gestellt wird".[20]Quelle: https://www.bpb.de/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht?p=all
nairobi schrieb:Wie hattest Du denn auf die vorherigen Impfungen reagiert?
nairobi schrieb:Wie hattest Du denn auf die vorherigen Impfungen reagiert?Ich hatte null Probleme, auch mein Mann (Kreuzimpfung) war lediglich nach AstraZ müde.
Mr.Wölkchen schrieb:Hallöchen allerseitsHallo🙋🏼♀️,
Vier Morde und sechs Vergewaltigungen werden dem Täter angelastet, erstes Opfer war 1986 eine im Tiefgeschoss eines Pariser Wohngebäudes vergewaltigte und ermordete Elfjährige. 1987 folgte ein Doppelmord an einem Paar in Paris, der Mord an einer 19-Jährigen im Pariser Umland 1994 wird ihm ebenfalls zugerechnet. In den gleichen Zeitraum fallen die Vergewaltigungen.Gruselig, dass er so lange unentdeckt bleiben konnte.
violetluna schrieb:Erstens: das Alter des Täters hat damit nichts zu tun
violetluna schrieb:nairobi schrieb:Dann solltest Du das auch als Deine persönliche Meinung kenntlich machen. So klang das wie eine juristische Einschätzung, und diese ist nun mal falsch, wie es ja von verschiedenen UserInnen schon geschrieben wurde.
Das ist unrichtig.
Nein, ist es nicht, da es hier um mein persönliches Empfinden ging. 😉
violetluna schrieb:nairobi schrieb:Ich fürchte, Du hast nicht alles gelesen, was ich da herauskopiert hatte - es ist aber auch egal.
Also ist es auch so, dass für das Alter zwischen 18 und 21 besondere Kriterien angewendet werden. Es hätte mich auch gewundert, wenn das nicht der Fall gewesen wäre.
Du musst das schon genauer lesen. Da steht nämlich explizit, dass das Jugendstrafrecht nicht gilt, sondern die allgemeinen Strafandrohungen, wenn eins der nachfolgend aufgelisteten Delikte begangen wurde (die Liste kopiere ich jetzt nicht mit hinein):
nairobi schrieb:Dann solltest Du das auch als Deine persönliche Meinung kenntlich machen. So klang das wie eine juristische Einschätzung, und diese ist nun mal falsch, wie es ja von verschiedenen UserInnen schon geschrieben wurde.Ich dachte eigentlich, das ginge aus dem Kontext klar hervor. 😉 Eben, weil ich begründet habe, warum ich das so sehe.
nairobi schrieb:Ich fürchte, Du hast nicht alles gelesen, was ich da herauskopiert hatte - es ist aber auch egal.Doch, das habe ich, aber das sagt ja genau das aus, was ich geschrieben habe. Hier nochmals herauskopiert aus deinem Beitrag:
Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:Da steht es ja nochmals deutlich: für jene Delikte, die in der Auflistung stehen, gilt das Jugendstrafrecht nicht, selbst wenn die Beschuldigten zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Für alle anderen Delikte gilt es. Nachdem aber das Delikt, über das wir diskutiert haben unter Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung fällt, gilt das im letzten Absatz Stehende ja nicht. Somit ist klar, dass der Mann aus Ulm hier nach dem Erwachsenenstrafrecht behandelt werden würde, falls er seine Taten in Österreich ausgeübt hätte und vor einem österreichischen Gericht stehen würde.
Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.
In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.
Besonderheiten des JugendstrafverfahrensDa steht ja nur, dass Jugendliche zwingend einen Verteidiger benötigen, das hat aber nichts mit deiner Frage zu tun, ob in Österreich der Täter mit seinem Alter unter das Jugenstrafrecht fallen würde oder nicht.
Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Beschuldigte/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:
im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.
nairobi schrieb:Ob wir hier das vom Menschlichen her so gut und richtig finden, interessiert sie nicht.Das stimmt leider und deshalb gibt es dann immer wieder solche Diskussionen wie hier, wenn ein Urteil für die Menschen nicht verständlich ist.
umma schrieb:Und schon schreibst du!Hexerei!😋
Cherokee.Rose schrieb:Wie geht es dem Nachwuchs?Mini-Wölkchen gedeiht prächtig =) sie hat wohl nur leider meinen Heuschnupfen geerbt 😅
violetluna schrieb:Wie schön, von dir zu lesen! Alles gut bei euch?
Ozeanwind schrieb:Schön, dich mal wieder zu lesen. 🙂Freut mich auch =)
Mr.Wölkchen schrieb:Wie läuft es in der Schule?Zum Glück sehr gut.
SophiaPetrillo schrieb:Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass traumatische Erlebnisse im Unterbewusstsein abgespeichert werden können, weil sie "bewusst" nicht ertragbar wären. Dieser Mechanismus unseres Gehirns ist eine Art Schutzfunktion.So ist es. Darum kriege ich immer innerlich die Krise, wenn vorschnell von Unüberlegten gleich ein "Wieso hat die/der ihn/sie nicht sofort angezeigt?!" rausgeschossen wird ...
Das führt dann damit auch zum Gedächtsnissverlust bzw. zu dem so genannten nicht mehr erinnern können. Das heißt aber nicht, dass diese Erinnerungen nicht eines Tages (durch Trigger) doch wieder zum Vorschein kommen. Dies erklärt auch, warum viele erwachsene Frauen (die als Kind missbraucht wurden) erst teilweise Jahrzehnte nach der eigentlichen Tat, ihre Peiniger anzeigen.