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Deutschland lernen zu verstehen

46 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Ausländer, Gesetze, Deutschlan ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 10:54
Vorab Ich bin selbst Ausländer ergo darf ich das hier auch etwas anders ausdrucken

In diesem thread werde ich versuchen die Deutschen zu erinnern und dem Ausländern noch mal versuchen bei zu bringen was wieso weshalb und warum hier so ist wie es ist
Welche rechte oder pflichten man hier hat und zwar jeder Burger der auf Deutschen Boden lebt

vorher kleines Einführung



Deutschland ist so ein schönes land
Sehr sozial groszugig hilfsbereit
In keinen anderem land auf der welt
Würdet iht meine ausländischen freunde so gut aufgenommen

Und was macht ihr ???

Ihr wollt es kaputt machen ihr lacht über dieses land ihre Bewohner und die gesetzte
Ihr beschwert euch über so ziemlich alles

Wahr es in euren Ländern soo viel besser als hier das ihr euch so beschwerden musst

Wen es so viel besser und schöner in euren Heimatländern wahr oder ist
Warum seit ihr den noch hier???

Ich sage es euch weil es nicht so schon und gut ist da von wo ihr kommt
Es ist eben so das ihr oder euere ältern abgehauen seit weil die ein besseres leben haben wollten fur sich und für euch

Was natürlich ihr gutes recht wahr und ist
Das soll auch nicht zu Diskussion stehen


Aber jetzt mittlerweile passt euch gar nicht mehr
An stelle sich zu integrieren grenzt ihr euch immer mehr ab

Es gibt immer mehr Stadtteile in den man nur noch sporadisch deutsch hört
Das ist nicht nur das Problem des Ruhgebiets sonder das ganze land ist betroffen

Mit diesen zielen sage ich erst mal tschüs

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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 10:57
@Chepre
Zitat von ChepreChepre schrieb:Vorab Ich bin selbst Ausländer ergo darf ich das hier auch etwas anders ausdrucken
Als Ausländer darfst du nichts anders ausdrücken, sondern nur innerhalb des Rahmens der für alle gilt. Hier gibt es keine Sonderstellung für Ausländer denn dies wäre eine (positive) Diskriminierung


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 11:35
Mich hat zuletzt ein Beitrag amüsiert im Magazin "Zuerst", wo es um Schulen ging mit hohen Ausländeranteil in Berlin. Linke Multikultipolitiker gehen dort den Weg des deuschen Normalbürgers: Sie melden ihre Kinder nur in Schulen an, wo es keine Migrationsmehrheit gibt.
Das ist eine argumentative Bankrotterklärung für ihre offizielle Politik, des pro Multikulti. Mitschwimmen im Strom der "Wulffschen bunten Republik" im Sinne der Politkarriere, aber sofort abtauchen, wenn es um die eigenen Kinder geht, damit sie in ja keine Multikultikonflikte verwickelt werden. Nur das Volk badet die Probleme dieser verqueren Politik immer aus, es wird eben da nicht "vor Schaden bewahrt", es wird geschädigt.


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 11:41
Taj Multikulti funktioniert nicht, solange es keinen Roten Faden gibt wo alles zusammengeführt ist

das ist so ählich wie ein Haus bauen wo jeder macht was er will


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 12:55
Zitat von FedaykinFedaykin schrieb:Taj Multikulti funktioniert nicht, solange es keinen Roten Faden gibt wo alles zusammengeführt ist

das ist so ählich wie ein Haus bauen wo jeder macht was er will
oder neoliberale Deregulierung, die funktioniert eben so wenig !


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 13:17
@Chepre

Bisher liest sich dein Thread eher wie ein Blogeintrag.
Worüber willst du denn jetzt diskutieren?


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 13:49
@tingplatz

Tja, das hab ich auch schon persönlich erlebt.
Viele behaupten, sie würden ihr Kind total gerne auf multikulturelle Schulen schicken - tun es dann allerdings nach Möglichkeit lieber doch nicht.
Kommt daher, dass diese Schulen häufig einen schlechten Ruf haben, von wegen ,,XY-Gangs" terrorisieren die anderen Schüler, insbesondere die deutschen und tun so, als könnten sie ,,die Herrschaft" übernehmen.

Und nebenbei bemerkt: Klaus Ernst von der Linkspartei fährt auch Porsche und hat eine Alm in Tirol sowie ca. 13.000€, die er sich monatlich bezahlen lässt - während er gleichzeitig gegen ,,Kapitalismus" wettert ;)

Reden und Handeln ist eben nicht immer das Gleiche.

Trotzdem fände ich es echt begrüßenswert, wenn es mehr gemischtere Schulen gäbe, die dann aber auch klar und ordentlich geführt werden müssen, Schüler, Lehrer, Eltern, die Gesellschaft - alle müssen daran mit arbeiten - nationalitätsunabhängig.


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 15:36
Ich muss sagen, ich wohne hier in einer eher ländlichen Gegend und wundere mich deshalb teilweise auch öfter mal, wie die Situation der Ausländer im allgemeinen beschrieben wird. Fakt ist, dass es hier bestimmt nicht so viele Ausländer gibt wie z.B. in Berlin und hier auch eher eine Verteilung auf die Fläche stattfindet, d.h. dass es hier eher weniger zur Ghettobildung kommt und man sich stattdessen vermehrt auf die unterschiedlichen Viertel, die Dörfer im Umkreis verteilt.

Das hat enorme Vorteile, weil man es sich hier eben nicht leisten kann, kein Deutsch zu sprechen, da der Bäcker um die Ecke einen sonst nämlich einfach nicht versteht, wenn man seine Brötchen kaufen will. Nur manchmal sieht hier die traditionelle Aufteilung noch so aus, dass der Mann Deutsch kann, die Frau eher weniger. Spätestens die Kinder lernen aber ein gutes Deutsch, wenn sie nämlich in den Kindergarten kommen und merken, dass sie sich nur dann verständige können, wenn sie sich sprachlisch anpassen. Das geschieht in diesen jungen Jahren zum Glück auch noch recht schnell, ich kenne mehrere Fälle, bei denen die Kinder beim Eintritt in den Kindergarten vielleicht ein paar Brocken Deutsch, sich nach ca.3 Monaten aber schon verhältnismäßig gut artikulieren konnten, natürlich angepasst an das Niveau, dass man mit 3 Jahren eben so spricht. Wenn sie dann eine Mama haben, die nicht gut Deutsch kann, sorgen sie meist automatisch dafür, dass auch diese hinzulernt, da sie oft dann dazu neigen, auch in ihrer Familie die Sprache sprechen zu wollen, die sie den ganzen Tag über gewohnt sind.

Es kommt also durchaus darauf an, wo Ausländer leben, um die Frage zu beantworten, ob sie sich richtig integrieren oder nicht. Wenn sie es wirklich wollen, kann ich ihnen aus Erfahrungen eben nur empfehlen, aus den Vierteln wegzuziehen, in denen sich ein überdurschschnittlicher Prozentsatz ihrer Landsleute aufhält, denn dann wird Integration zu einem beiläufigen Prozess, der sich mit etwas gutem Willen ganz von alleine vollzieht.


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 16:00
@Chepre

Was für ein Ausländer bist du denn, wenn ich mal fragen darf?

Mich stört auch diese Verallgemeinerung von dir!


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Deutschland lernen zu verstehen

10.08.2010 um 21:54
jetz mal Grundrechte zum erinerung Ich weiss es sind 19 Artikeln aber es muss sein
richtighkeits wegen


I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.


Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.


Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.


Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.


Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.


Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Quelle:http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html (Archiv-Version vom 04.08.2010)


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10.08.2010 um 21:58
Sorry hab probleme mit formatierung

diesmal besser lesbar

Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.



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10.08.2010 um 22:07
Antwort auf ne andere frage ist
ich bin serbokroate

spielt aber keine rolle weil es nicht darum geht aus welchem land ich komme

damit wolte ich nur sagen das ich mir erlauben kann über die ausländer etwas mehr zu sagen als ein deutscher ohne das ich als
nazi oder faschist beschimpft werde


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11.08.2010 um 05:17
Muss auch mal was sagen:

Ich habe rein gar nichts gegen Ausländer und muss mich hier nicht rechtfertigen dafür dass ich nicht ausländerfeindlich bin.

@Chepre

würde es mehr von deiner Sorte geben wäre wohl auch multikulti in Deutschland möglich.

So wie es jetzt ist und noch in Zukunft zu werden scheint, muss man sich ernsthaft überlegen ohne Waffe aus dem eigenen Haus zu spazieren. Die Gewalt nimmt zu, der Hass nimmt zu weil alle zu engstirnig sind und jeder seine Vorurteile nicht ablegen kann.

Speziell die "Araber" können sich nicht anpassen. Wieso?
Ganz einfach sie sehen in uns einfach die westliche Welt mit deren Glauben sie nicht zurecht kommen und fanatisch gehetzt wird.

Wenn es nach mir ginge kann doch jeder die Religion ausüben die er will und damit ist gut.

Fazit: Jeder der sich aufführt wie ein "Affe" kann auch wieder kostenlos dorthin zurück wo er herkommt, denn in die Türkei zurück wollen sie auch nicht weil sie keine richtigen Türken sind aber auch keine richtigen Deutschen.

Macht euch mal Gedanken.. versucht weniger Hass zu schüren (und damit meine ich beide Seiten) und eure Vorurteile abzulegen.

Ansonsten sehe ich schwarz für unsere Deutsche Nation, DENN Araber werden auch in 1000Jahren noch Araber sein!


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11.08.2010 um 10:04
Jedermannsrecht

"Jedermannsrechte" stehen jedem zu und können niemandem verwehrt oder entzogen werden. Sie gelten für und schützen also zuerst alle Menschen, soweit diese sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden (zum Teil wirken sie aber auch außerhalb der Bundesrepublik), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.
Jedermannsrechte des Grundgesetzes findet man in den allgemeinen Grundrechten der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4, 5, 10, 13, 14, 16a, 17 GG und in den so genannten Justizgrundrechten der Art. 19 Abs. 4, 101, 102, 103, 104 GG.
Ein Beispiel ist das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 StPO), das es jedem gestattet, eine Person festzunehmen, die auf frischer Tat ertappt wird und bei der Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann.


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11.08.2010 um 10:08
und ein par paragrafen die den leuten mal zeigen sollten das man sich auch wehren darf und kann

dieses recht steht abber auch jedem anderem zu ...

also gut darüber nachdenken




Notwehr Paragraphen

Paragraph 32 StGB - Notwehr

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die entscheidenden Worte hier sind "gegenwärtig" und "rechtswidrig".

Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderenabzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern.


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11.08.2010 um 22:22
habt ihr euch schon mal diese Artikeln genau durchgelesen

aber mit köpfchen (nicht mit diesem köpfchen was die manchen in dem sinne haben)lesen und verstehen


Mal was anderes:

Die Fundamentalisten wollen weltweit - auch im Westen - einen von den grausamen Scharia-Gesetzen regierten „Gottesstaat“ errichten. Schritt für Schritt soll die Scharia auch hier - und für uns alle! -Gültigkeit erlangen. Forderungen wie islamische Kleidung, islamische Friedhöfe, Muezzin-Ruf etc. gehören zu diesem Plan. Dies sind lauter Forderungen der Scharia und nicht des Koran.
Mit Ausnahme der Aleviten sind bei uns die Vertreter praktisch aller islamischen Organisationen Anhänger des fundamentalistischen Scharia-Islam. Sie sind die offiziellen Ansprechpartner von Staat und Kirche. Es ist schwierig, ihre Absichten zu durchschauen, denn die Scharia befiehlt ihnen, wo nötig den Gegner mit Lügen und Verstellung zu täuschen.



So ein gesetz will mann hier nicht haben (oder)


Die Gesetze der Scharia sind das Kernstück der islamisch fundamentalistischen Ideologie. Sie wurden von mittelalterlichen Juristen entwickelt und gründen nicht auf dem Koran, sondern auf Taten und Aussprüchen, die der Prophet Mohammed ausserhalb des Koran gemacht haben soll. Der Inhalt der Scharia ist die Errichtung einer menschenverachtenden Diktatur, welche die ganze Welt -Muslime wie Nicht-Muslime - beherrschen soll. Fundamentalistenführer sind keine Theologen, sie studieren nicht den Koran. Es geht ihnen ausschliesslich um Macht.

Die Fundamentalisten reden den gläubigen Muslimen ein, die Scharia sei von Gott offenbart.
Sie verschweigen ihnen aber den wahren Inhalt der Gesetzessammlung.

Für gläubige Muslime ist die Scharia von Gott offenbart, heilig und unantastbar.
Sie wissen, dass die Gesetzessammlung die Anwendung des Glaubens in der Praxis, z.B. das richtige Beten oder Fasten, regelt und Grundsätze der Religion, wie der Glaube an den alleinigen Gott oder das Jüngste Gericht enthält.

Kritik an der Scharia bedeutet für sie einen Angriff auf den Islam.
Dass die Scharia ein Programm zur Errichtung und Festigung einer Terrorherrschaft beinhaltet, ist den wenigsten Muslimen bekannt.

Es ist aber klar, dass die überwiegende Mehrheit der Muslime nicht in einem von der Scharia regierten „Gottesstaat“ leben möchte.


nur so kleines info



quelle:http://ncwdi.igc.org/html/shariavfc.html (Archiv-Version vom 16.06.2010)


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11.08.2010 um 22:23
So so Was merken wir wen wir das ganze mal vergleichen...


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11.08.2010 um 22:29
Zitat von FedaykinFedaykin schrieb: Taj Multikulti funktioniert nicht, solange es keinen Roten Faden gibt wo alles zusammengeführt ist

das ist so ählich wie ein Haus bauen wo jeder macht was er will
@Feydakin

Danke! Al Dente.

Ich finde es auch unglaublich, wie die Konflikte und Intoleranzen, die Vorurteile der Kulturen untereinander hier ausgetragen werden.

Das macht mir Angst und in so einem Land möchte ich nicht leben.
Das ist keine Harmonie.

Das ist übergeordnet ein kriegerischer Mikrokosmos.


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Deutschland lernen zu verstehen

12.08.2010 um 08:34
http://sprachen-lernen-web.com/verstehen-sie-deutsch/

Wer einmal eine Zeit wie ich im Ausland lebt, der stellt unter Umständen fest, dass er seine eigene Sprache zwar spricht, sie aber eigentlich nicht versteht. Mit verstehen ist dabei natürlich funktionieren gemeint.


Natürlich weiss ich und das wisst ihr auch, dass es das Pferd heisst und nicht die oder der Pferd. Doch warum ist das so?

Ich habe hier in Costa Rica mehrere Freunde die Deutsch lernen. Diese haben natürlich immer wieder Fragen zu unserer Sprache. Und ganz ehrlich… Ich kann ihnen zwar immer helfen, kann aber meine Aussagen nie begründen.

Warum heisst es in dem Auto und nicht in den Auto? Ich weiss es nicht. Für mich ist es einfach klar. Selbstverständlich habe auch ich das ganze mal in der Schule gelernt. Aber mal ehrlich, das ist schon eine ganze Weile her ;-)

Darum helfe ich jetzt einem meiner Freunde etwas intensiver und versuche dabei selbst wieder etwas über meine eigene Sprache zu lernen.


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