@Belafonte Parteien können ohne Gelder nicht existieren. das sehe ich ein. Und natürlich haben Mitglieder die berechtigung, ihren Verein monetär zu unterstützen. Wenn ich das allerdings mit meinem Steuergeld mache, will ich gefragt werden, ob ich damit einverstanden bin, wo mein Geld hingeht. das wird hier ausgehebelt.
Unverschämtheit!
Aber weil so schön ist, wenn Politiker jammern - hier noch was zu ihren Bezügen.
Ist zwar auch nur Wikipedia, aber man kann sich ja selbst die Mühe machen und den Politiker um die Ecke fragen, ob das so stimmt, wie es da steht.
Mitarbeiterpauschale
Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 15.053 Euro im Monat (Arbeitnehmerbrutto, ab August 2011) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis.
Reisekostenerstattung
Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG sichert den Abgeordneten die freie Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Zurzeit erhält jeder Bundestagsabgeordnete im Rahmen der Amtsausstattung eine Netzkarte der Deutschen Bahn als Freifahrtschein, die aber nicht privat genutzt werden darf. Zudem werden die Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 2 AbgG erstattet.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag, wie jeder Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge.
Auch bei Privatversicherten gelten die gleichen Regeln wie bei jedem Angestellten: Der Bundestag übernimmt die Hälfte der monatlichen Belastung bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der gesetzlich Versicherten entspricht. Dies sind momentan etwa 250 Euro monatlich.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Bundestagsabgeordnete zahlen aus ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und erhalten im Gegenzug auch keine Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen, erwerben allerdings pensionsähnliche Ansprüche. Sie sind diesbezüglich wie Beamte gestellt.
Hinterbliebenenversorgung
Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang in neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.
Übergangsgelder nach Ausscheiden aus dem Bundestag
Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein zu versteuerndes Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält momentan für ein Jahr im Bundestag ein Übergangsgeld von 7.668 Euro, für 18 Jahre und mehr stehen ihm insgesamt 138.024 Euro zu (zu zahlen in 18 Monatsraten à 7.668 Euro).
Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.
Altersbezüge
Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden (derzeit 2 × 4 Jahre) vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe.
Derzeit beträgt die monatliche Mindestpension 1.682 Euro; der Betrag steigt mit längerer Zugehörigkeit und erreicht nach 23 Jahren Bundestagszugehörigkeit ihren Höchstanspruch: 4.836 Euro. Nach dem 18. Mandatsjahr sinkt das Pensionseintrittsalter auf 55 Jahre. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.
Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.
Ab dem 1. Januar 2008 treten Neuregelungen in Kraft. Während bisher die Altersentschädigung je Jahr der Mitgliedschaft um drei Prozent der Diäten stieg, so steigt er künftig nur um 2,5 Prozent. Der Höchstsatz der Altersentschädigung wird dann erst nach 27 Jahren und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. Allerdings soll „nach dem Konzept der lückenfüllenden Teilversorgung” ein Versorgungsanspruch bereits nach dem ersten Jahr der Bundestagsmitgliedschaft entstehen.[10]
Nebentätigkeiten
Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenkonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen. Nach einer entsprechenden Neuregelung der Transparenzregelung Ende 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Abgeordneten eingeschränkt offengelegt.[15]
Wikipedia: Abgeordnetenentschädigung