emz schrieb:Nein, als Angeklagter muss er gar nichts beweisen.
Umgekehrt, man muss ihm das beweisen.
Nun ja, das tut man ja und seine Antwort darauf ist eben, dass er zurück geschossen haben will und nicht zuerst geschossen hat. Man muss ihm nicht seine Version beweisen - wenn er eine andere vorträgt, muss er das schon beweisen bzw. irgendwie entsprechende Zweifel begründen. Die Anklage muss nur ihre Version entsprechend untermauern.
Zudem er sich sicher bedroht gefühlt hat - davon, dass er bei der Wilderei erwischt wird, unerlaubten Waffenbesitz, Steuerhinterziehung, etc.
Sein Mantra ist Notwehr. Aber nur aus dem Grund, dass es offensichtlich gute Beweise gibt, dass er (zumindest auch) auf die Polizisten geschossen hat. Das Argument einer Bedrohung bei angeblicher Notwehr ist daher komplett nebensächlich, da sich in diesem Fall alles alleine darauf ausrichten wird, ob man ihm anhand der Indizienkette schlüssig nachweisen kann, dass er zuerst geschossen hat.