crimedoc schrieb:es obliegt dem sachverständigen, wie er die obduktion durchführt. er hat dazu auch einen klaren auftrag der staatsanwaltschaft. anwesend sind auch die kriminalbeamten. es gibt hier kein standardprotokoll. wenn es den ermittlern reicht, zu wissen, dass er ertrunken ist, dann ist schluss. denn alle weiteren untersuchungen kosten geld.
Was schreibst Du hier dauernd Deine persönlich Vorstellung von etwas, ohne Dich mit der Materie aus zu kennen und stellst es als selbstverständliche Tatsache dar? Du hast wirklich zu viele Krimis gesehen und hällst das, was das vorgespielt wird, offenbar für Realität.
1. lautet die Frage der Ermittler an den Rechtsmediziner nicht, "ob das Kind ertrunken ist". Die Staatsanwaltschaft erteilt dem Rechtsmediziner den Auftrag, eine gerichtsmedizinische Untersuchung der Leiche durchzuführen UND die Todesursache zu bestimmen. Natürlich hört kein Gerichtsmediziner auf, die Leiche zu untersuchen, wenn er die Todesursache auf den ersten Blick sehen kann. Alle anderen Befunde können im Laufe der polizeilichen Ermittlungen relevant werden und man kann zum Zeitpunkt der Obduktion, die ja, wenn die Polizei die Leiche zur Verfügung hat, sehr zu Beginn der Ermittlungen durchgeführt wird noch gar nicht abschätzen, ob sich weiter medizinische Fragestellungen ergeben.
Zum Zeitpunkt der Obduktion von Leon hatte der Vater nur eine kurze Aussage gemacht und lag nicht vernehmungsfähig im Krankenhaus. Der genaue Tatablauf war zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen. Glaubst Du im Ernst, die Polizei geht bei diesem Ermittlungsstands zum Gerichtsmediziner und sagt: "Könnten Sie bitte mal nachschauen, ob das Kind ertrunken ist? Machen sie danach aber gleich wieder zu, wir wollen kein unnötiges Geld verschwenden!" ?!?!
2. Selbstverständlich gibt es für die Durchführung einer Obduktion ein Standardprotokoll. Wie sollen denn Ergebnisse verschiedener Institute, verschiedener Obduzenten und auch ein und des selben Obduzenten von verschiedenen Tagen vergleichbar sein, wenn da jeder je nach Tagesform, Zeit und Lust und Laune mal mehr und mal weniger untersucht?!
Natürlich gibt weiterführende Untersuchungen, die nur durchgeführt werden, wenn die Anamnese, die Ergebnisse der makroskopischen Untersuchung oder die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Untersuchung sinnvoll sein könnte. Etwas die Anfertigung von Feinschnitten mit mikroskopischer Untersuchung, eine toxikologische Untersuchung oder bakteriologische, virologische oder immunologische Untersuchungen. Aber eine gerichtsmedizinische Untersuchung erfolgt immer nach dem Standardprotokoll.