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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.351 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.02.2024 um 21:08
Ich denke, das Gericht täte sich keinen Gefallen, den Befangenheitsantrag nur aus formellen Gründen (verspätete Einreichung) zurückzuweisen. Besser wäre sicher, den Inhalt zu entkräften.

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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.02.2024 um 21:11
Zitat von LentoLento schrieb:Und damit das überhaupt möglich ist, sind natürlich u.U. auch Privatgutachten notwendig.
Dafür gibt es aber einen geordneten Ablauf.
Und hier steht klipp und klar, dass es um mutmaßlich nicht legitimierte Weitergabe geht.
Zudem sei mit einem mutmaßlichen, nicht legitimierten Versenden von Fotografien, Sektionsprotokollen, Obduktionsberichten und Computertomografien der Getöteten eine Grenze überschritten.
Quelle: https://www.tag24.de/justiz/gerichtsprozesse-bayern/akten-heimlich-an-presse-gespielt-eltern-von-getoeteter-studentin-hanna-stellen-strafanzeige-3106928

Sowas muss man nicht schön reden.


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22.02.2024 um 21:11
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Wobei ein Verteidiger eben zum Aktenstudium verpflichtet ist. Ich denke, dass auch hier das Datum der Zustellung gilt, ab dem er dann eben Zugriff auf die Akten hatte.
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Meiner Meinung muss sie die Mails eben nicht schon länger gekannt haben, es reicht, dass sie sie schon länger hatte.
Laut BGH-Rechtsprechung muss die Ablehnung ohne schuldhaftes Verzögern geltend gemacht werden. Kann sein, dass du recht hast und beispielsweise eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen Aktenzugang und Antrag zu lang ist für eine unverschuldete Verspätung.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Und selbst wenn Rick hier die Frist für den Antrag versäumt haben sollte , stellt sich ja, wie so oft jeden Tag i diesem Land, die Frage, inwieweit ein Verschulden des Anwalts dem Mandanten, hier also dem Angeklagten zuzurechnen ist.
Zumindest bei der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO ist das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.


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22.02.2024 um 21:11
Zitat von ManateeManatee schrieb:Ich denke, das Gericht täte sich keinen Gefallen, den Befangenheitsantrag nur aus formellen Gründen (verspätete Einreichung) zurückzuweisen. Besser wäre sicher, den Inhalt zu entkräften.
Warum sollte sich das Gericht mehr Arbeit machen als nötig? Bringt doch nichts und ändert am Ergebnis nichts. Wenn zB eine Revision verspätet beim BGH eingereicht wird, wird die auch wegen Fristversäumnis verworfen, ohne dass der BGH sich noch irgendwie mit der Begründetheit der Revision befasst


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22.02.2024 um 21:15
Zitat von adolphesaxadolphesax schrieb:Ich finde die Indizien überaus schwach und würde es sogar skandalös finden, wenn der Angeklagte wegen diesen z.Zt. verurteilt würde.

Nur mal so, das ist doch völlig weltfremd...

"....und nach vorherigem Porno-Konsum leicht bekleidete Frauen zu sehen."
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Er hat aber keine Aussage darüber gemacht, ob sich aus dem massiven Pornokonsum unmittelbar vor der Tat ein Indiz ergibt, dass gegen den TV spricht und/oder ob dieser Pornokonsum Teil eines Motivs gewesen sein könnte, dass zur Tat beigetragen hat.
Der Gutachter konnte sich auf eine entsprechende Schlussfolgerung nicht festlegen, und hat sich da nicht "als Experte" gesehen.
Sicherlich liest sich die Ableitung des Staatsanwalts sehr waghalsig. -Dann wenn nur Pornographie als solches benannt wird, und nicht im Zusammenhang mit Darstellungen von Gewalt.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich denke es wurde nie wirklich vom sexuellen Motiv abgerückt, aber genau wird man es erst beim Plädoyer wissen. Aber das muss dann natürlich nicht gleich das Merkmal zur Befriedigung d. Geschlechtstriebs erfüllen.
Das Merkmal, primär, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes muss bei einer Gewalttat wie einer Vergewaltigung nicht vorliegen.

Der Angeklagte sagte gegenüber einem anderen Zeugen aus dem Knast, warum er sich denn "Gewaltvideos" anschaue- weil diese ihn "faszinieren" würden.

https://www.google.com/search?q=sebasrian+t.+aschau+fasziniert+von+gewalt&oq=sebasrian+t.+aschau+fasziniert+von+gewalt&gs_lcrp=EgZjaHJvbWUyBggAEEUYOdIBCjIwNTQzajBqMTWoAgCwAgA&sourceid=chrome&ie=UTF-8

Im Prozess um die Tötung und Vergewaltigung am Schloss Neuschwanstein gibt es Parallelen wie in bei S.T.
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/id_100346952/schloss-neuschwanstein-us-touristin-vergewaltigt-getoetet-taeter-gesteht.html


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22.02.2024 um 21:18
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:erstehe ich @Nachtradfahrer richtig, dass er dem Richter der 1. Jugendstrafkammer nicht unterstellen wollte, dass er aus Verärgerung über Mehrarbeit durch den Befangenheitsantrag Informationen an die „Bild“ durchgestochen hat - sondern dass dies aufgrund von Bestechung durch Boulevardmedien geschah?
Nein.

Das war allgemein formuliert. Beispielsweise kann jemand aus der Poststelle oder eine Justizsekretärin oder ... bestochen sein.


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22.02.2024 um 21:22
Zitat von PalioPalio schrieb:Zumindest bei der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO ist das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es in der StPO auch, §§ 44 ff. In diesem Rahmen wird es dem Angeklagten da auch zugerechnet, wenn sein Verteidiger zB die Berufungs- oder Revisionsfrist verpasst hatte. Allerdings kann sich der Anwalt exkulpieren, aber nicht ohne weiteres mit Versagen von Bürogehilfen, Fristenkalender ausnahmsweise falsch geführt und was da seit Menschengedenken immer kommt. Ein weites Feld…

In § 25 StPO geht es aber nicht um eine bestimmte Frist. Ich denke aber, auch da wird dem Angeklagten eine Fristversäumung seines Anwalts zugerechnet mit den üblichen Entschuldigungsgründen für den Anwalt.


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22.02.2024 um 21:47
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb am 31.01.2024:Zum Schluss erinner die Vorsitzende nochmal dass die Beweisaufnahme jetzt geschlossen ist. Frau Rick ist entrüstet und sagt „Sie können doch jetzt nicht einfach die Beweisaufnahme schließen!“ Aßbichler betont, dass es von Amts wegen geschlossen ist. Sie erinnert an die Frist und auch mit Blick auf Staatsanwalt und Nebenklage mahnt sie, dass es bis zum 8. gilt.
Vor ca. 20 Tagen wurde ja (für Frau Rick überraschend) die Beweisaufnahme geschlossen und darum gebeten letzte Anträge zu stellen. Reicht das aus für eine Begründung dass die Zeit nicht ausgereicht hat die Nachermittlungen zu lesen?

LG


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22.02.2024 um 21:54
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich denke aber, auch da wird dem Angeklagten eine Fristversäumung seines Anwalts zugerechnet mit den üblichen Entschuldigungsgründen für den Anwalt.
Hätte ich auch getippt, der BGH sieht es aber doch anders, dein erster Ansatz war also schon richtig.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Und selbst wenn Rick hier die Frist für den Antrag versäumt haben sollte , stellt sich ja, wie so oft jeden Tag i diesem Land, die Frage, inwieweit ein Verschulden des Anwalts dem Mandanten, hier also dem Angeklagten zuzurechnen ist.
____________________
Das meint der BGH dazu:
Für die Beurteilung, ob ein Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht wurde, ist allein der Zeitpunkt der Kenntnis des ablehnungsberechtigten Angeklagten von den dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen maßgeblich.
(...)
Da beide Angeklagte erst am 9. März 2009 vom Inhalt des Haftbefehls gegen Na. durch ihre Verteidigerinnen unterrichtet wurden und diese dann umgehend mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs beauftragten, waren die sodann am gleichen Tag außerhalb der Hauptverhandlung eingegangenen Anträge nicht verspätet.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/09/3-367-09.php

Da Frau Rick erst am Wochenende in der Akte stöberte und sich dann mit ihrem Mandanten besprach, erlangte dieser erst am Montag Kenntnis und beauftragte unverzüglich seine Anwältin mit dem Befangenheitsantrag.

Damit wäre der Befangenheitsantrag nicht wegen Verspätung unzulässig.


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22.02.2024 um 22:00
Zitat von lennartolennarto schrieb:Reicht das aus für eine Begründung dass die Zeit nicht ausgereicht hat die Nachermittlungen zu lesen?
Die Frage ist halt, wann die Uhr für die Stellung der Ablehnungsanträge zu laufen begonnen hat. War das bereits mit Eintreffen der Nachermittlungsakten in der Kanzlei Rick oder war das erst, nachdem Tick beim Lesen der Akten die Mails entdeckte, was laut Bild „am Wochenende“ war, was die Bild nur von Rick selber erfahren haben kann.

Die Frage andersrum formuliert: ist maßgeblich für den Fristbeginn das sog. „Kennenmüssen“ des Angeklagten, dh der Zeitpunkt, ab dem Rick die Akte hätte lesen müssen und ST von den Mails erzählen müssen, wobei man streiten kann, ob das gleich nach Eintreffen der Akte war oder später, und wenn ja, wann) oder die tatsächliche Kenntnisnahme (nach Rickscher Behauptung, die ihr im übrigen kaum zu widerlegen sein wird), also ab letztem Wochenende - wobei Rick dann kaum Zeit gehabt hätte, ST zu fragen, ob er solche Anträge überhaupt stellen möchte (was der BGH voraussetzt), sie muss ja sofort losgeprescht sein mit den Anträgen, die Bild musste sie ja auch noch informieren, damit die am Montag mit der Schlagzeile kommt, aber egal….

Ich habe ehrlich gesagt keine Lust, da weiter nachzulesen, wie werden ja ohnehin bald erfahren, was die 1.Jugendkammer dazu meint. So ein Fall wird sicher schon einige Male entschieden worden sein,


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22.02.2024 um 22:10
Man könnte jetzt mit etwas Fantasie auf die Idee kommen, dass der Angeklagte in der Angelegenheit überhaupt keine Entscheidungen trifft oder Aufträge für Anträge erteilt und in Wahrheit die Kenntniserlangung schon mindestens drei Wochen zurückliegt, sich aber die drei Verteidiger nicht einig geworden sind, ob man den Antrag nun raushaut oder nicht.

Schließlich hat sich Frau Rick durchgesetzt und in der Bildzeitung ihr Wochenendgestöber abdrucken lassen, damit es keine Probleme mit einer Unzulässigkeit wegen verspäteter Antragstellung gibt.

Nur eine theoretische Möglichkeit.


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22.02.2024 um 22:25
@Palio
Ja, denkbar ist das auch.

Ich nehme aber mal wörtlich, was die Bild nur von Frau Rick haben kann: Dass Rick die Mails „am Wochenende“ in der Akte entdeckt hat. Sie schaltet sofort und denkt, dass das ein Grund für einen oder mehrere Ablehnungsanträge ist. Nun müsste sie entweder erst mal die beiden Mitverteidiger kontaktieren, diese informieren und sich mit denen beratschlagen, was man dem Angeklagten nun vorschlagen soll.

Dass sie erst den Angeklagten kontaktiert, mit diesem übereinkommt, die Anträge zu stellen und das hinterher den Mitverteidigern als vollendete Tatsache vor die Füße wirft, kann ich mit kaum vorstellen, sie will die Kollegen sicher nicht unnötig vergrätzen.

Also beratschlagen die 3 Verteidiger erst mal, einer von ihnen, wahrscheinlich Rick, wird dann auserkoren, sich mit ST kurzzuschließen und darüber zu sprechen. ob man wegen der Mails die Anträge stellen soll. Ob ST deswegen persönlich von ihr aufgesucht wurde (glaube ich nicht, dass das am Wochenende so einfach in der U-Haft geht) oder ob er telefonisch oder sonstwie kontaktiert wurde, müsste sich feststellen lassen.

Persönlich glaube ich das nicht so recht. Ich kann mir auch vorstellen, dass die Anträge herausgehauen wurden, ohne dass ST vorher groß gefragt wurde. Rick wird aber ihre Anwaltskollegen vorher informiert haben. Dass die erst aus der Bild von den Anträgen erfahren haben sollten, ist möglich, aber wenig wahrscheinlich, das wäre ja ein Affront sondersgleichen gewesen.

Rick formuliert also die Anträge. 8 Seiten sollen es insgesamt sein, habe ich irgendwo gelesen. Inwieweit der Text am Wochenende noch mit den Mitverteidigern abgestimmt wurde, wissen wir nicht. Dann Text raus ans LG, dann Bild informiert.


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22.02.2024 um 22:35
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Frage andersrum formuliert: ist maßgeblich für den Fristbeginn das sog. „Kennenmüssen“ des Angeklagten, dh der Zeitpunkt, ab dem Rick die Akte hätte lesen müssen und ST von den Mails erzählen müssen, wobei man streiten kann, ob das gleich nach Eintreffen der Akte war oder später, und wenn ja, wann) oder die tatsächliche Kenntnisnahme (nach Rickscher Behauptung, die ihr im übrigen kaum zu widerlegen sein wird), also ab letztem Wochenende - wobei Rick dann kaum Zeit gehabt hätte, ST zu fragen, ob er solche Anträge überhaupt stellen möchte (was der BGH voraussetzt), sie muss ja sofort losgeprescht sein mit den Anträgen, die Bild musste sie ja auch noch informieren, damit die am Montag mit der Schlagzeile kommt, aber egal….
Aber das ist ja eigentlich der Grund, warum man bei amtlichen bzw. juristischen Fristen immer den Termin des "Kennenmüssens" einsetzt und nicht den der tatsächlichen Kenntnisnahme.

Die tatsächliche Kenntnisnahme liegt ja zum einen einzig und allein in der Hand des Kenntnisnehmers, der damit Frist (fast) beliebig lange hinauszögern kann, in dem er den Brief einfach nicht öffnet und liest oder wie hier, die Akte einfach liegen lässt, statt sie durchzulesen.
Und zum anderen gibt es keine objektive Beweismöglichkeit, wann jemand von etwas tatsächlich Kenntnis bekommen hat. Theoretisch kann sie die Emails am Tag nach Zustellung an die Kanzlei gelesen haben, hat den Ordner wieder zugeschlagen (oder zugeklickt) und hat sich gesagt, dass sie sich dieses Ass mal lieber für später aufhebt, je nach dem wie wackelig es für den Angeklagten wird.
Der Hydromechaniker, der Traumaspezialist und die Gerichtsmedizinerin haben ja erst Ende Januar ausgesagt, bis dahin glaubte Rick ja z.B. noch, sie können ein Unfallgeschehen nachweisen oder zumindest als Möglichkeit darlegen. Anfang Januar war also noch einiges offen und selbst wenn Richterin und StA zu dem Zeitpunkt sich schon einen Tatablauf zurechtgelegt haben sollten, hätte man mit einem Gutachten, was einen Unfall zumindest als Möglichkeit in Betracht zieht noch gut auf einen Freispruch plädieren können mit guten Aussichten auf Erfolg. Eine erfolgreicher Befangenheitsantrag wäre zu diesem Zeitpunkt also gar nicht im Interesse des Mandanten gewesen.

Der Gesetzgeber möchte ja aber gerade eben nicht, dass sich jemand so einen Befangenheitsantrag als Ass in den Ärmel stecken kann, das er rauszieht, wenn es ihm in den Kram passt. Deshalb gibt es den Passus "ohne schuldhaftes Zögern", also unverzüglich. Der wiederum macht bei tatsächlicher Kenntnisnahme aber ja wie gesagt keinen Sinn, weil man dazu eben kein Datum sicher feststellen kann.

Und eigentlich kann hier meiner Meinung nach auch nicht auf die Kenntnisnahme durch den Angeklagten abgestellt werden. Die wenigsten Angeklagten kennen die kompletten Akten und selbst wenn sie sie zur Verfügung haben, lesen die wenigsten das Seite für Seite durch, weil es in einem für sie schlichtweg nicht verständlichen Amts- und Juradeutsch geschrieben ist. Die wenigsten haben juristische Vorkenntnisse und können die Sachverhalte deshalb weder einordnen noch beurteilen.
Deshalb sind sie eben regelmäßig darauf angewiesen, dass ihr Verteidiger sie auf solche Details aufmerksam macht und ihnen die Konsequenzen und Reaktionsmöglichkeiten darauf erklärt.
Und die wenigsten Angeklagten dürften zudem in der Lage sein, einen solchen Befangenheitsantrag formgerecht zu stellen.
Der Mandant ist hier also zu 100% auf den Verteidiger angewiesen. Und da kann es eben eigentlich nicht sein, dass ein Verteidiger einen solchen Befangenheitsgrund in den Akten entdeckt und sich das oben beschriebene Ass dadurch in dem Ärmel steckt, dass er dem Mandanten einfach nichts davon erzählt.
Deshalb denke ich, dass die Frist hier auch nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Angeklagten abzielen kann.


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22.02.2024 um 23:04
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Theoretisch kann sie die Emails am Tag nach Zustellung an die Kanzlei gelesen haben, hat den Ordner wieder zugeschlagen (oder zugeklickt) und hat sich gesagt, dass sie sich dieses Ass mal lieber für später aufhebt, je nach dem wie wackelig es für den Angeklagten wird.
Ja, kann alles möglich sein. Aber man muss nach dem Gesetzestext eben auf die Kenntnis des Ablehnungsberechtigten von den Ablehnungsgründen abstellen, und das ist hier einzig und allein der Angeklagte. Seine Verteidiger sind seine Beistände, die haben von sich aus laut Gesetz keine Ablehnungsrechte. Daher kommt es dann auf ihre Kenntnis nicht an.

Klar ist es möglich, dass der Verteidiger theoretisch „steuern“ kann, wann der Angeklagte Kenntnis von sich aus der Akte ergebenden Ablehnungsgründen erhält, da ja nicht der Angeklagte, sondern der Verteidiger im allgemeinen die Aktenkenntnis hat und der Angeklagte auf Informationen aus den Akten durch den Verteidiger angewiesen ist. Das wird man aber hinnehmen müssen, so lange das Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Aus der eben von @Palio verlinkten Entscheidung:
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Ablehnung eines Richters nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person nur noch zulässig, wenn die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

Bei der Frage, ob die Ablehnung unverzüglich angebracht wurde, ist allein der Zeitpunkt der Kenntnis des ablehnungsberechtigten Angeklagten von den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Tatsachen maßgeblich.

Eine etwaige schuldhafte verspätete Kenntnisnahme dieser Tatsachen durch den Verteidiger wird dem Angeklagten nicht zugerechnet



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23.02.2024 um 03:28
Oh, hier tanzt mal wieder der Bär. So langsam wird dieser Prozess ja tatsächlich so unterhaltsam wie die von mir sehr geschätzte Fernsehserie "Königlich Bayerisches Amtsgericht."

Aber ernsthaft. Die Arbeit aller "Allmyjuristen" in Ehren, aber die Schlussfolgerungen haben oft nicht viel mit der Wirklichkeit der Rechtsprechung zu tun. Und es reicht nun einmal nicht, Gesetzestexte fehlerfrei zitieren zu können. Man muss nicht nur alle in Frage kommenden Gesetze kennen und dazu deren Auslegung in herrschender Meinung, Literatur usw., woran es hier schon oft fehlt, sondern auch den Sinn hinter bestimmten Regelungen verstehen.

Wie es aussieht geht es hier um zwei Dinge: Weiterleitungen bestimmter Aktenbestandteile an 1) einen Rechtsmediziner zur potentiellen Anfertigung eines Gutachtens und 2) an die Presse. Hier muss man auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung durch höchste Gerichte schon sehr scharf unterscheiden.

Wir Juristen sprechen gerne von "Rechtsgütern" oder ähnlichen Dingen, die durch bestimmte Gesetze, Verordnungen usw. "geschützt" werden sollen, und die bestimmten Personen sozusagen "gehören." Ein Beispiel ist das oft diffuse "Persönlichkeitsrecht." Dazu haben BVerfG und BGH etliche lange Urteile geschrieben, um es wenigstens Juristen verständlich zu machen.

Leider ergibt sich aber gar nicht selten, dass solche Rechtsgüter konkurrieren. Mal ein ganz einfaches Beispiel: ein Anklagter hat natürlich einen Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre, die zum verfassungsmässigen Grundrecht seiner Persönlichkeit gehört. Ein Verbechensopfer hat diesen Anspruch freilich auch. Und der Staat, also die Gesellschaft, hat ebenfalls wichtige und hohe Interessen, zum Beispiel das der Ahndung von Verbrechen, oft "Strafanspruch des Staates" oder ähnlich genannt. Und all diese Interessen kollidieren in einem Strafverfahren sehr oft. Hier muss jemand, und das ist in Deutschland meist das BVerfG, einmal entscheiden, wo, wann und wie diese Kollisionen gelöst werden. Meistens bedeutet das, dass das Recht eines der Beteiligten hinter dem Recht des anderen zurücksteht.

Ich hoffe, man kann mir bis hierher folgen. Es nutzt also rein gar nichts, nun einfach diese Rechte zu zitieren, sondern man muss unbedingt wissen, wie die Rechtsprechung Konflikte und Kollisionen aufgelöst hat. Manchmal hat der Gesetzgeber das sogar schon in weiser Voraussicht gewusst, dann sollte man diese Gesetzesteile auch kennen und zitieren.

Insofern ist zu empfehlen, sich doch einmal mit einschlägigen Urteilen von BVerfG und BGH zu beschäftigen.

Nun, langer Rede kurzer Sinn: ich masse mir hier nicht an, aufgrund spärlicher Presseberichte, ein Urteil über die hier so heiss diskutierten Vorwürfe gegen die Kollegin Rick zu fällen, sondern überlasse das erst einmal den dazu berufenen professionellen Kollegen. Wichtig ist ein anderes Resumee: Vorwürfe in die Welt zu posaunen ist das eine, festzustellen, dass diese berechtigt und dann auch sanktionswürdig sind, ist etwas ganz anderes.

Wir hier sind, so sehr das vielleicht einige wurmt, nur Beobachter am Rande.

(Sorry, da ich heute aufgefordert wurde, meinen "Senf" mal dazuzugeben, habe ich mir das mal von der Seele geschrieben. :) )


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23.02.2024 um 06:24
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Insofern ist zu empfehlen, sich doch einmal mit einschlägigen Urteilen von BVerfG und BGH zu beschäftigen.
Welche kannst du denn da konkret empfehlen?

Insbesondere zum möglichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei der nicht vorher mit den Hinterbliebenen abgesprochenen Weitergabe von Fotos der Getöteten habe ich nichts Passendes gefunden.

Was § 353d StGB angeht, hilft die in mehreren Urteilen zitierte Kommentierung (Meyer-Goßner) weiter mit Erklärungen zum Zweck der Norm, der dem Wortlaut nach nicht allein auf die mögliche Beeinflussung von Zeugen und Laienrichtern beschränkt ist. Das ist jedoch Auslegungsache. Konkrete übertragbare Rechtsprechung mit vergleichbarem Sachverhalt habe ich auch nicht gefunden.


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23.02.2024 um 07:46
Zitat von PalioPalio schrieb:Insbesondere zum möglichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei der nicht vorher mit den Hinterbliebenen abgesprochenen Weitergabe von Fotos der Getöteten habe ich nichts Passendes gefunden.
Das würde doch die Möglcihkeit der Aufklärung einer Straftat in manchen Fällen komplett verhindern. Eigentlich muss die StA/das Gericht dann auch genauso die Hinterbleibenen befragen und eine Klärung wäre dann u.U. nicht mehr möglcih.

Eine Klärung liegt jedoch im allgemeinen öffentlichen Interesse. Eine Strafanzeige bzgl. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts in einem solchen Zusammenhang würde von vornherein nicht im öffentlichen Interesse sein. Ich denke @Rick_Blaine hat da bzgl. dieser Konkurrenz der Rechtsgüter doch schon genug gesagt.


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23.02.2024 um 08:13
Zitat von LentoLento schrieb:Das würde doch die Möglcihkeit der Aufklärung einer Straftat in manchen Fällen komplett verhindern. Eigentlich muss die StA/das Gericht dann auch genauso die Hinterbleibenen befragen und eine Klärung wäre dann u.U. nicht mehr möglcih.
Das sehe ich rein vom Bauchgefühl ähnlich, aber mich interessiert, ob man dazu passende Rechtsprechung oder übertragbare Kommentierungen findet.
Zitat von LentoLento schrieb:Ich denke @Rick_Blaine hat da bzgl. dieser Konkurrenz der Rechtsgüter doch schon genug gesagt.
Nö, @Rick_Blaine hat ja gerade nicht konkret Stellung bezogen, sondern empfohlen, nach Rechtsprechung zu suchen und sich dann damit zu befassen.

Zum zweiten Punkt, Weitergabe von Dokumenten an die Presse, ist einiges zu finden.

Im Beschluss des BVerfG vom 27.06.2014 (2 BvR 429/12) ist nochmal genau nachzulesen, auf welchen Zweck es beim § 353d StGB ankommt und was durch das Veröffentlichungsverbot verhindert werden soll:
Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550, S. 282 f.; Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. <2006>, § 353d Rn. 5). Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden.

Daneben steht weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen durch das Strafverfahren betroffenen Personen, etwa von Mitangeklagten oder Nebenklägern. Auch diese können dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Angeklagter ihn entlastende amtliche Mitteilungen vor dem Verfahren im Wortlaut veröffentlicht.

Ohne die strafrechtliche Sanktionierung dieses Handelns bestünde die Gefahr, dass Angeklagte und Nebenkläger durch gezielte und möglicherweise entstellte Informationen, die aber den Eindruck amtlicher Authentizität erwecken, wechselseitig versuchen, die Stimmung der Öffentlichkeit und die Einstellung des Gerichts zum Sachverhalt vor Beginn der Hauptverhandlung gezielt in ihrem Interesse - oder auch zu Lasten etwa eines Mitangeklagten - zu beeinflussen.
https://openjur.de/u/707490.html

Eine Beeinflussung der Öffentlichkeit wird natürlich bei jedem Interview versucht und das ist in einem gewissen Rahmen auch in Ordnung.

Entscheidend ist aber der Punkt, an dem eine bestimmte Grenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn Unterlagen aus dem Prozess vorveröffentlicht werden und das hat Frau Rick in diesem Fall getan. Man muss sich auch nicht mehr darüber unterhalten, ob sie es wirklich war, denn sie hat es ja indirekt bereits zugegeben, als sie das Handeln damit rechtfertigte, dass ihr Mandant sie von der Schweigepflicht entbunden habe (was natürlich nicht zur Folge hat, dass § 353d StGB nicht mehr gilt).

Man kann also eine mögliche Strafbarkeit nicht von der Hand weisen, eine entsprechende Auslegung, dass sie gegen § 353d verstoßen hat, ist möglich. Es wäre weitaus klüger gewesen, einfach nur den Befangenheitsantrag zu stellen, ohne der Bildzeitung die E-Mails zukommen zu lassen.


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23.02.2024 um 08:32
Zitat von PalioPalio schrieb:Entscheidend ist aber der Punkt, an dem eine bestimmte Grenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn Unterlagen aus dem Prozess vorveröffentlicht werden und das hat Frau Rick in diesem Fall getan. Man muss sich auch nicht mehr darüber unterhalten, ob sie es wirklich war, denn sie hat es ja indirekt bereits zugegeben, als sie das Handeln damit rechtfertigte, dass ihr Mandant sie von der Schweigepflicht entbunden habe (was natürlich nicht zur Folge hat, dass § 353d StGB nicht mehr gilt).
Ob das Frau Rick war, das wissen wir nicht. Ob sie das angeblich zugegeben hat,ist nur Deine Interpretation.

Es wurde auch nichts preisgegeben, was noch nicht verhandelt war (nur darauf bezieht sich Holderle). Denn der Zeuge war schon längst vom Gericht befragt worden. Dieses Gespräch zwischen StA und Aßbichler wird sicher auch nicht mehr in dieses Verfahren eingeführt werden.


Außerdem können gewisse Dinge auch im öffentlichen Interesse sein. Das ist gerade bei Dingen der Fall, wo die Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren umgangen wird. Da die Öffentlichkeit bei solchen Verfahren eine gewisse Kontrollfunktion haben soll, kann man durchaus die Information der Presse als berechtigt ansehen, wenn dei Öffentlichkeit eines Verfahrens von der Justiz unterlaufen wurde.

Und ich würde schon sagen, dass ein Dialog zwischen Richter und StA fällt, darunter, wo es durchaus um die Bewertung einer Zeugenaussage geht. Besonders brisant ist das auch, weil der Zeuge auch schon vom Gericht befragt wurde. Beratungen unter den Richtern dürften auch im laufenden Verfahren erfolgen, wahrscheinlich erfolgte auch eine Beratung nach dieser Zeugenaussage. Man kann daher nicht ausschließen, dass Aßbichler hier durch diese Bewertung ein Teil des vorläufigen Beratungsgeheimnisses des Gerichts EINSEITIG unter Ausschluss der Öffentlichkeit an die StA weitergegeben hat. Der rechtliche Hinweis hatte da nicht im Geringsten die Fairness des Verfahrens wieder hergestellt, er war viel unkonkreter gehalten, für die verteidigung war Rätselraten angesagt.


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23.02.2024 um 08:42
Zitat von LentoLento schrieb:Besonders brisant ist das auch, weil der Zeuge auch schon vom Gericht befragt wurde.
Zitat von LentoLento schrieb:Man kann daher nicht ausschließen, dass Aßbichler hier durch diese Bewertung ein Teil des vorläufigen Beratungsgeheimnisses des Gerichts EINSEITIG unter Ausschluss der Öffentlichkeit an die StA weitergegeben hat.
Zitat von LentoLento schrieb:Der rechtliche Hinweis hatte da nicht im Geringsten die Fairness des Verfahrens wieder hergestellt,
Da siehst du mal, wie die durch § 353d StGB zu verhindernde mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit (und damit der Kammer, die über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hat), längst passiert ist. Und das geht eben nicht. Ich denke, Frau Rick hat sich strafbar gemacht und ich hoffe, ihr wird das auch klargemacht, damit sie in Zukunft nicht so weitermacht.
Zitat von LentoLento schrieb:Ob das Frau Rick war, das wissen wir nicht. Ob sie das angeblich zugegeben hat,ist nur Deine Interpretation.
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass es jemand anderer war, wenn sie selbst in der Stellungnahme zur Strafanzeige Folgendes kundgibt:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Münchner Anwältin Regina Rick hat sich in einer kurzen Stellungnahme auf Nachfrage von BR24 geäußert. "Selbstverständlich darf sich die Verteidigung sachverständig beraten lassen, und selbstverständlich darf die Verteidigung mit Medienvertretern kommunizieren, sofern eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten vorliegt."
Das bedeutet nichts anderes als "Ich hab's getan, aber ich durfte das."


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