Justreading schrieb:Ich fand den Artikel eig. recht neutral und gut auflistend was möglich ist.
So ganz überzeugt mich die juristische Analyse der Bild nicht. Ich frage mich, warum der BGH - und nicht das OLG Braunschweig - zuständig sein soll, falls es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO kommen sollte.
Nehmen wir mal an, das LG Braunschweig eröffnet die Hauptverhandlung, Fülscher rügt daraufhin die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts und das LG sieht sich, wie bereits im Zwischenverfahren, örtlich nicht zuständig.
Zwar könnte das LG nun gemäß § 206 Abs. 1 StPO das Verfahren einstellen, weil eine fehlende örtliche Zuständigkeit nach herrschender Meinung ein Verfahrenshindernis in diesem Sinne darstellt.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Nach § 206 Abs. 2 StPO stünde der StA aber gegen den Einstellungsbeschluss des LG Braunschweig das Recht der fristgebundenen sofortigen Beschwerde zu. Und diese sofortige Beschwerde wäre beim OLG Braunschweig einzulegen und nicht beim BGH. So war es auch in diesem Parallelfall (nur dass es da nicht, wie fälschlich vom Betreiber der Seite angegeben um ein Urteil des OLG Koblenz ging, sondern natürlich um einen Beschluss):
https://www.jusmeum.de/urteil/olg_koblenz/362b8debdda6a1e024635f1b777127340036718f75f093cb72c6e021bb1e7031Würde nun das OLG Braunschweig zum zweiten Mal die örtliche Zuständigkeit des LG Braunschweig bejahen und nun den Einstellungsbeschluss des LG aufheben, hätte B. dagegen kein Rechtsmittel mehr (§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO). Die Hauptverhandlung würde dann ohne Wenn und Aber in Braunschweig durchgeführt.
Der BGH wäre im Fall Brückner erst dann dran, wenn das LG Braunschweig entweder aus eigener Einsicht oder weil es das wegen der OLG-Entscheidung nun mal machen muss, die Hauptverhandlung komplett durchführen und B. verurteilen würde.
Dann könnte nämlich im Rahmen einer Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig geltend gemacht werden, dass ein unzuständiges Gericht verhandelt habe und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO vorliege.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 338 Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war….,
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, …..,
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
…
bb)
….
cc)
….
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der …..,,
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem …..
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;