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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

1.380 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Vermisstenfall, Allgäu ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 08:00
Der Prozess endet heute. Gegen 11.30 Uhr soll das Urteil verkündet werden.
Im Lauben-Prozess steht heute der letzte Termin an. Am Landgericht Memmingen soll ab 11.30 Uhr das Urteil gegen den 39-jährigen Angeklagten verkündet werden. Der Mann hatte zu Beginn des Prozesses gestanden, seine Lebensgefährtin getötet zu haben.
Lauben-Prozess endet heute mit Urteilsverkündung (AllgäuHIT)


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 08:05
Die Allgäuer Zeitung bietet für die Urteilsverkündung anscheinend einen Ticker an:
Am heutigen Mittwoch, 23.9.2026, soll es so weit sein: Das Urteil im Prozess um die getötete Mutter aus dem Unterallgäuer Lauben soll gefällt werden. Wird der Angeklagte wegen Totschlags oder wegen Mordes verurteilt? Darüber waren sich Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Verteidigerinnen bis zum Schluss nicht einig. In unserem Blog nehmen wir Sie mit in den Gerichtssaal und halten Sie auf dem Laufenden.
Wie lautet das Urteil im Lauben-Prozess? Hier bleiben Sie heute auf dem Laufenden (Allgäuer Zeitung)


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 09:43
@LackyLuke77
Danke für die Erinnerung! Hatte ich gar nicht mehr auf dem Schirm. Ich befürchte, dass es für Mord nicht reicht.


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 11:39
Das Urteil wurde verkündet:
Das Gericht verurteilt den Angeklagten um 11.35 Uhr wegen Totschlags zu 10 Jahren Haft.
Jetzt: Das Urteil im Lauben-Prozess! Der Angeklagte betritt den Gerichtssaal (Allgäuer Zeitung)


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 12:14
Es war leider abzusehen. Hier die Begründung, wieso es kein Mord ist:
Gegen den Tatbestand eines Mordes spreche, dass der Angeklagte gewusst habe, dass der achtjährige Sohn im Haus war und er wusste, dass der Streit bis nach oben zum Kind hörbar war. Es habe auch keine Internetsuche gegeben, wie man jemanden umbringt und auch keine sonstigen Vorbereitungen.

Gegen eine Vorbereitung spreche auch, dass der Angeklagte die Beseitigung der Leiche nicht geplant habe. Er fuhr zwei Mal in den Wald. Die zerbrochene Schaufel habe noch vor Ort gelegen, wo er sie letztlich vergrub.

Es gebe ein mögliches Motiv der Habgier - ein Mordmerkmal. Es habe ein deutliches wirtschaftliches Gefälle zwischen den beiden gegeben. Seine Lebensgefährtin zahlte einige Dinge auch für die Familie des Angeklagten, auch dir Einkäufe der Familie. Doch gegen Habgier als Motiv spreche, dass nach dem Tod all diese Vorteile wegfielen würden. Er sei kein Erbe gewesen. Es gebe insgesamt nur unzureichende Hinweise, dass die Habgier ein mögliches Motiv gewesen sein könnte.

Weitere Mordmerkmale seien zu prüfen wie Eifersucht oder Wut. Doch all dies seien nur Vermutungen gewesen und dem Angeklagten nicht nachzuweisen
Quelle: https://www.allgaeuer-zeitung.de/memmingen/urteil-lauben-prozess-gefallen-kein-mord-getoetete-mutter-totschlag-10-jahre-haft-mittwoch-23-9-26-115310916

Und was ist mit den 30k, die in Valeries Portemonnaie gewesen sein sollen?

Auch die erste Begründung, dass das Kind die Tat ja hätte hören können, finde ich mau. Und muss man heutzutage erstmal nachweislich recherchieren, wie man jemanden unbedingt, damit es Mord ist? Na ja.
Aber muss man wohl so akzeptieren.


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

gestern um 12:30
*umbringt natürlich

Zum Punkt Heimtücke:
Das Mordmerkmale der Heimtücke liege ebenfalls nicht vor. Die Lebensgefährtin habe laut des Angeklagten diesen mit Schuhen geschlagen, wobei das Gericht keinen Anlass habe diese Aussage des Angeklagten zu bezweifeln. Zwar sei er in mehreren Fällen der Lüge überführt worden. In diesem Fall jedoch habe der achtjährige Sohn ausgesagt, dass sie Schuhe in der Hand gehalten habe.
Quelle: https://www.allgaeuer-zeitung.de/memmingen/urteil-lauben-prozess-gefallen-kein-mord-getoetete-mutter-totschlag-10-jahre-haft-mittwoch-23-9-26-115310916

Auch liegt keine besondere Schwere der Schuld vor:
Nun geht es um das Strafmaß. Lag ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor? Das würde eine lebenslange Haft zur Folge haben. Doch dazu müsste der Angeklagte mit Überlegung und besonders brutal gehandelt haben. Das sei laut Richter Lang nicht der Fall.

Er bleibe also beim Regelstrafrahmen, zwischen 5 und 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Zur genauen Festlegung der Länge der Freiheitsstrafe habe das Geständnis des Angeklagten ein großes Gewicht. Straferhärtend müssten aber die psychischen Auswirkungen auf den achtjährigen Sohn beachtet werden. Er habe den Streit mitbekommen, habe ihn weggeschickt und setzte seine Handgreiflichkeit fort, so der Richter.

Das bloße Verstecken der Leiche darf laut dem Bundesgerichtshof nicht auf das Maß der Strafe Auswirkungen haben.
Quelle: siehe oben

Ich dokumentierte es mal hier, dann können wir uns direkt darüber austauschen und nicht, dass der Artikel bald hinter einer Paywall verschwindet.

Tja, was soll man dazu sagen? Wieder mal ein Femizid und nach zehn Jahren ist alles abgegolten.

Ich hoffe, Valeries Familie kann nun trotzdem Frieden finden (deren RA Stevens pochte ja auf ein besonders schweres Strafmaß im Falle von „nur“ Totschlag, was sich nun nicht erfüllt hat) und dass der Sohn weiterhin die psychologische Hilfe bekommt, die er braucht, um das alles zu verarbeiteten. Und dass es den anderen zwei Kindern soweit gut geht, wo auch immer sie jetzt aufwachsen.

Ah, guck an:
Die Nebenklage, vertreten von Anwalt Dr. Alexander Stevens beantragt Revision.
Quelle: ebenda


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

um 12:05
Zitat von CurlySue_CurlySue_ schrieb:Tja, was soll man dazu sagen? Wieder mal ein Femizid und nach zehn Jahren ist alles abgegolten.
Ich verstehe das einfach nicht. Ok Habgier kann ihm nicht nachgewiesen werden, geschenkt. Aber wieso sind denn ein gekränkte Ego, Besitzdenken und Empfindlichkeit gegenüber Kritik keine niedrigen Beweggründe?
Das verstehe wer wolle!
Der Angeklagte sei gekränkt gewesen, weil seine Partnerin ständig größere Anschaffungen mit einem anderen Mann besprochen habe, einem Vertrauten, der sich laut Angeklagten in die Beziehung gedrängt habe. Er sei zornig gewesen wegen der Trennungsabsichten.
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/bayern/lauben-landgericht-memmingen-totschlag-partnerin-getoetet-landwirt-urteil-li.3552606
Zwischen dem Mann und der Frau habe es ein langanhaltendes Zerwürfnis gegeben, die Partnerschaft sei zerbrochen gewesen. Der Angeklagte sagte zu seinem Motiv, er habe gewollt, dass sie aufhört, zu schimpfen und ihn fertigzumachen.
Quelle: https://www.stern.de/gesellschaft/regional/baden-wuerttemberg/urteil-wegen-totschlags--frau-getoetet-und-im-wald-verscharrt--zehn-jahre-gefaengnis-38297204.html


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

um 12:35
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich verstehe das einfach nicht. Ok Habgier kann ihm nicht nachgewiesen werden, geschenkt. Aber wieso sind denn ein gekränkte Ego, Besitzdenken und Empfindlichkeit gegenüber Kritik keine niedrigen Beweggründe?
Das verstehe wer wolle!
Das Gericht geht davon aus, dass es im Streit passiert ist, das schmälert natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass aus niedrigen Beweggründen gehandelt wurde.
Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheint, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN). Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen, wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 73 mwN). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (MüKo-StGB/Schneider, aaO, Rn. 100 mwN).

In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Beschluss vom 22. März 2017
Quelle: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/niedriger-beweggrund/


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

um 13:01
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Das Gericht geht davon aus, dass es im Streit passiert ist, das schmälert natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass aus niedrigen Beweggründen gehandelt wurde.
Es geht jetzt aber auch nicht davon aus, dass er im Gerangel zu fest zugelangt hat, sie gehen schon davon aus, dass er sie töten wollte. Und das Motiv, weshalb er sie diesesmal töten wollte und eben nicht bei einem der vielen anderen Male als es auch Streit gab, hat es ja auf die Kränkungen und die dringlichere Trennungsabsicht zurückgeführt. Zumal der Streit ja vermutlich auch dazu geführt hat, dass sie die nun dringlichere Trennungsabsicht überhaupt geäußert hat, das kann man dann ja irgendwie nicht mildernd werten.
Der Angeklagte habe den Tod seiner Frau gewollt, in diesem Moment. Er habe gewollt, sagte der Richter, dass die Kränkungen aufhörten.
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/bayern/lauben-landgericht-memmingen-totschlag-partnerin-getoetet-landwirt-urteil-li.3552606

Da frag ich mich einfach, weshalb man das Besitzdenken eines Mannes und das gekränkte Ego nicht als niedrige Beweggründe annimmt. Beim sogenannten Ehrenmord ist das ja auch die Argumentation, so weit ich weiß.


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Der Fall Valerie v. M. aus Lauben

um 14:13
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Es geht jetzt aber auch nicht davon aus, dass er im Gerangel zu fest zugelangt hat
Das braucht es ja schon damit überhaupt über Mord oder Totschlag redet.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Da frag ich mich einfach, weshalb man das Besitzdenken eines Mannes und das gekränkte Ego nicht als niedrige Beweggründe annimmt.
Wird auch oft angenommen, aber das muss halt dann schon eine ziemlich krasse Eigensucht sein und das Besitzdenken beim Tatentschluss im Vordergrund stehen.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Beim sogenannten Ehrenmord ist das ja auch die Argumentation, so weit ich weiß.
Ehrenmorde sind aber auch oft mit ziemlich viel Kalkül geplant. Stalkermorde auch. Es kommt halt immer auf den Einzelfall an. Die sonstigen niederen Beweggründe sind auch das schwammigste Mordmerkmal.

Insofern hätte ich eher erwartet, dass die Nebenklage eben auch in diese Richtung argumentiert, von der Hand zu weisen wäre es ja nicht. Dagegen ist der Totschlag in einem besonders schweren Fall eine absolute Rarität. Aber anscheinend haben die das Mordmerkmal auch nicht gesehen.


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