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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

1.491 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Kinder, Missbrauch, Babys ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 00:44
@modafzs
Ich warte auf die Antwort meiner Frage!

zur Wiederholung:

Ist der Mörder bestraft worden? Oder kuschelt die Justiz mit dem Mörder?

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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 01:00
@Robert80

das glaubst Du doch nicht im ernst - man wird sehen, wie die Entscheidung in nächsthöherer Instanz ausfallen wird


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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 01:40
@Robert80
Zitat von Robert80Robert80 schrieb:Ist der Mörder bestraft worden? Oder kuschelt die Justiz mit dem Mörder?
Lieber Robert80. In diesem Fall gibt es keinen Mord. Daher kann auch kein Moerder bestraft werden.


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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 09:19
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass ein Gericht, welches den emotionalen Zustand eines Angeklagten zur Zeit der Tat berücksichtigt, ebenso den, wie in diesem Fall offensichtliche und nachvollziehbare, emotionale Zustand des Opfers zu berücksichtigen hat. Und in diesem speziellen Fall, die Angst des Kronzeugen ebenfalls. Alles andere ist Einseitig.


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Cleo1956 Diskussionsleiter
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14.07.2012 um 10:04
@PaulVitti
Mir geht hier echt der Hut hoch......Jup ist ein Doppelörder in meinen Augen,von mir aus auch ein Totschläger(sagt das Gericht)...Punkt.Ich hoffe auch auf eine gerechte Strafe für diesen Typen in der nächsten Runde.


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14.07.2012 um 11:22
@Robert80
Zitat von Robert80Robert80 schrieb:@Scipper
Meiner Meinung nach dürfte es für Mord keine verjährung geben. Hier hat ein Mensch über einen anderen geurteilt und dessen Leben beendet und wenn es bewiesen ist, dass er den Mord begangen hat. Dann soll er auch dafür bezahlen (Lebenslanger Knast!!!!!!!!!)

Aber anscheinend leben wir in einer Kuschelwelt mit einem Verständnis für Mörder und Vergewaltiger! *Kotz*
Das StGB unterscheidet zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Mord verjährt nicht. Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 78 StGB. Mord verjährt nicht (§ 78 Abs 2 StGB). Für alle anderen Straftaten gelten Verjährungsfristen, die in § 78 Abs 3 StGB festgelegt sind:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

In diesem Fall wurde das Verfahren wegen Totschlags 1987 eingestellt. Das war der erste Fehler.
Denn ab 1987 begann die Verjährungsfrist von 20 Jahren zu laufen und endetete im Jahre 2007.
Als man den Fall 2008 wieder aufrollte, war der Totschlag bereits seit einem Jahre verjährt. Das war der zweite Fehler. Der dritte Fehler war, dass man Anklage wegen Mordes erhoben hat. Denn ein Mord war - mangels hinreichender und obejktiver Sachbeweise - nicht zweifelsfrei nachweisbar.


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14.07.2012 um 11:36
Man hätte das erste Ermittlungsverfahren (1082 bis 1987) wegen Totschlags im Jahre 1987 nicht einstellen sollen. Denn dadurch begann die Verjährungsfrist zu laufen. Oder (nachdem dies nun mal geschehen war) hätte man das Verfahren z.B. 2000 wieder aufnehmen sollen. Dann wäre der etwaige Totschlag nicht verjährt. Bei Strafsachen sollte man stets auf die Verjährungsfristen achten! Nur eine zeitnahe Ermittlung von Strafsachen ermöglicht eine genaue Aufklärung. Nach mehr als 20 Jahren ab dem Tatzeitpunkt ist kaum damit zu rechnen, dass sich ein Fall lückenlos aufklären lässt. In diesem Fall sind einige wichtige Zeugen verstorben, die daher nicht mehr vom Gericht befagt werden konnten. Die Frist um den Angeklagten wegen Totschlags anzuklagen war um 1 Jahr und ein paar Tage überschritten. Daher erfolgte eine Anklagte wegen Mord. Aber die Beweise für einen Mord reichten nicht aus.


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14.07.2012 um 11:46
Wegen Totschlags war eine Verurteilung nicht mehr zulässig, weil die Grenze (Verjährungsfrist 20 Jahre) bereits überschritten war. Selbst wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hätte, wäre der Totschlag durch Fristablauf verjährt gewesen. Der Angeklagte war daher vom Gericht freizusprechen.

Der Anwalt der Nebenklage sagt in dem WDR-Film vom 11.06.2012 (ab Minute 01:38): "Es waren 21 Jahre und ein paar Tage, die zwischen der letzten Verjährungsunterbrechung und der nachfolgenden lag. 20 Jahre ist für Totschlag die Verjährungsfrist. Und deswegen ist die Grenze halt überschritten."

http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/06/11/lokalzeit-aachen-urteil-lolita.xml

Die "Grenze" war nach den Worten des Anwaltes um 1 Jahr und ein paar Tage überschritten !!!


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14.07.2012 um 11:57
Es war von vornherein nur mit einem Freispruch zu rechnen - und zwar aus zwei wichtigen Gründen:

1. wegen dem Fristlablauf in Bezug auf Totschlag (die Verjährungsfrist war überschritten) und
2. wegen Beweismangel in Bezug auf die Mordmerkmale (wichtige Zeugen waren verstorben).

Um einen Mord nachzuweisen, hätte man den Fall viel früher aufrollen sollen (vor 20 Jahren). Und um einen Totschlag nachzuweisen und bestrafen zu können, hätte man auf die Frist achten sollen. Beides wurde nicht beachtet. Der Fall wurde meines Erachtens als Cold Case auf die lange Bank geschoben.


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14.07.2012 um 12:09
Man sollte damit zufrieden sein, dass Lolita aufgefunden und auf dem Friedhof im Grab ihres Vaters würdevoll beigesetzt werden konnte. Dieses Ergebnis ist dem Kriminalhauptkommissar Schu zu verdanken, dem es gelang, denn Kronzeugen zu überreden, dass er auspackte und das Versteck des Leichnams mitteilte. Viel mehr war in diesem Fall aufgrund der Verjährungsfrist nicht zu erwarten.


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Cleo1956 Diskussionsleiter
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14.07.2012 um 12:45
@Scipper
Das Lolita gefunden wurde ist natürlich eine Erleichterung ,keine Frage .Leider macht mich persönlich das nicht zufrieden ,es ist nicht abgeschlossen......
Wenn der Typ nicht bestraft wird, kann die Familie auch nicht abschließen. Leider können andere Menschen mit dem Urteil leben,sie sind auch nicht betroffen.


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14.07.2012 um 13:20
@Scipper
Bei deinen gestrigen Beiträgen störe ich mich an den beiden Worten "Freispruch" und "unschuldig".
Zitat von ScipperScipper schrieb:Die Wirklungen dieses Freispruches sind durchaus so zu verstehen, dass der Mann als unschuldig zu gelten hat, bis ein anderen Gericht (BGH) vielleicht zu der Ansicht kommt, dass der Freispruch zu Unrecht erfolgte. Das ist aber nicht anzunehmen, da das Landgericht keinen Fehler gemacht hat.

Wie das Urteil genau begründet wurde, wissen wir nicht. Aber Freispruch ist Freispruch. Und da er vom Landgericht freigesprochen wurde, gilt die Unschuldsvermutung, aufgrund der Menschenrechte.
Josef K. wurde doch nicht im eigentlichen Sinne "freigesprochen", sondern nur vom Vorwurf des Mordes. Das Gericht geht davon aus, dass er sie getötet hat. Da aber Mordmerkmale nicht nachgewiesen werden konnten und ein Totschlag inzwischen verjährt ist, durfte er das Gerichtsgebäude als freier Mann verlassen. Eben weil es solche gesetzlichen Fristen gibt. Das ist aber doch etwas anderes als ein "normaler" Freispruch. Er wurde doch nicht von seiner Schuld freigesprochen.

Und zum Wort "unschuldig":
Unschuldig bedeutet, dass jemand "nichts getan hat", keine Schuld auf sich geladen hat.
Hier hat aber jemand etwas getan, jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts, braucht jedoch aufgrund von verstrichenen Fristen zur Verbüßung dieser Schuld in Form einer Freiheitsstrafe nicht mehr anzutreten.


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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 13:33
In diesem Fall war doch auch eine Belohnung ausgesetzt für Hinweise, die zur Aufklärung des Verschwindens führen.
Kriegt diese Belohnung nun der Zeuge Michael?
Wird sowas eigentlich veröffentlicht?


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14.07.2012 um 14:09
@muscaria: von der Schuld freisprechen kann einen kein Gericht der Welt. Fakt ist aber, dass er vom Gericht freigesprochen wurde (zumindest las ich das genau so in allen Artikeln) wegen Verjährung. Und das finde ich skandalös. Mir ist schon klar, dass die deutsche Rechtssprechung so funktioniert und dass die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag in manchem Fall durchaus sinnvoll ist. Das Ergebnis am Ende ist nur das Gleiche: ein bzw. in dem Fall zwei Leben wurden ausgelöscht und was anderes als niedere Beweggründe könnte dahinter stecken???? Mir fällt dazu kein einziges nicht niederes Motiv ein. Und ich bin mir sicher, dass dieser Kerl in so ziemlich jedem anderen Land der Welt nicht in dieser Form davon gekommen wäre. Mag sein, dass in dem Sinne keine Gefahr mehr von ihm ausgeht und er sowas nicht mehr täte. Aber jemandem der nicht geständig ist dem spreche ich vor allem mal Reue und Einsicht ab. Und dann stellt sich mir eben doch die Frage: wenn wieder eine Situation käme, die in seinen Augen nur durch einen schnellen Kurzschlussmord zu lösen ist, wie wird er dann handeln? Und welch ein Hohn muss der Freispruch für Lolitas Familie sein?! Auch denke ich, dass diese gerichtliche Entscheidung Mittäter und Zeugen in anderen Mordfällen nicht dringend dazu aufruft, auszusagen. Denn ich denke, dass dem Zeugen, der jetzt sein Schweigen gebrochen hat sicher nicht ganz glücklich zumute ist in dem Gedanken, dass es einen Menschen gibt, der schon mal getötet hat und sicherlich einen großen Hass auf ihn hegt UND FREI IST!!!


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14.07.2012 um 14:37
Zitat von ScipperScipper schrieb:Das StGB unterscheidet zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Mord verjährt nicht. Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 78 StGB. Mord verjährt nicht (§ 78 Abs 2 StGB).
Danke @Scipper für diese wieder mal sachlichen Ausführung. Ich habe gestern abend zwar schon die Nachfrage von dem User gelesen und hätte mich heute kurz dazu geäußert. Ich fand es schon sehr merkwürdig, dass jemand diese provokative Frage
Zitat von Robert80Robert80 schrieb:Oder kuschelt die Justiz mit dem Mörder?
stellt, und entweder die ausgeführten Erklärungen in den Postings zuvor ignoriert oder welche Absichten dieser User hier hat. Deswegen wollte ich - gerade ob des polemischen Untertons - gestern abend nicht mehr äußern.

Ich kann es nur noch mal wiederholen, emotional ist das Urteil für mich auch unglücklich, juristisch aber korrekt.
Zitat von Cleo1956Cleo1956 schrieb:Leider macht mich persönlich das nicht zufrieden ,es ist nicht abgeschlossen......
Tja, das Strafgesetzbuch ist nun mal kein Wunschkonzert. Wenn das Gericht zu einem Urteil kommt, ist es eben doch abgeschlossen. Deine Energie könntest du ja vielleicht dahingehend kanalisieren, eine Petition einzureichen, damit z.B. für künftige Verfahren die Verjährungsfrist bei Totschlag geändert wird. Alles andere ist nicht sehr zielführend.

Und wie soll man denn Deine - sinngemäße - Behauptung interpretieren, dass, wenn ein Gerichtsverfahren mit Urteil beendet wurde, dass das Verfahren für Dich nicht abgeschlossen ist. Das klingt für mich etwas unbehaglich.
Zitat von ScipperScipper schrieb:Es war von vornherein nur mit einem Freispruch zu rechnen - und zwar aus zwei wichtigen Gründen:

1. wegen dem Fristlablauf in Bezug auf Totschlag (die Verjährungsfrist war überschritten) und
2. wegen Beweismangel in Bezug auf die Mordmerkmale (wichtige Zeugen waren verstorben).

Um einen Mord nachzuweisen, hätte man den Fall viel früher aufrollen sollen (vor 20 Jahren). Und um einen Totschlag nachzuweisen und bestrafen zu können, hätte man auf die Frist achten sollen. Beides wurde nicht beachtet. Der Fall wurde meines Erachtens als Cold Case auf die lange Bank geschoben.
So sehe ich es auch. Wenn man sich früher dran gewagt hätte, hätte es - selbigen Verlauf vorausgesetzt - ein besseres Ergebnis erbringen können. Allerdings stelle ich mir dann die Frage, ob der selbige Verlauf zustande gekommen wäre. Ein Schlüsselpunkt war für mich, dass bei der Vernehmung der Helfer bewegt werden konnte, auszusagen. Das ist aus meiner Sicht eine kleine Nuance, die zu einem anderen Zeitpunkt schon wieder ganz anders aussehen könnte. Ich meine, dass der Eindruck oder die Befürchtung des Helfers, dass ihm die Schuld in die Schuhe geschoben werden könnte, noch unmittelbarer gewesen wäre, so dass er nichts gesagt hätte. Spekulieren bringt jetzt aber nicht viel.


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14.07.2012 um 15:30
@modafzs schrieb:
Zitat von muscariamuscaria schrieb:Josef K. wurde doch nicht im eigentlichen Sinne "freigesprochen", sondern nur vom Vorwurf des Mordes. Das Gericht geht davon aus, dass er sie getötet hat. Da aber Mordmerkmale nicht nachgewiesen werden konnten und ein Totschlag inzwischen verjährt ist, durfte er das Gerichtsgebäude als freier Mann verlassen. Eben weil es solche gesetzlichen Fristen gibt. Das ist aber doch etwas anderes als ein "normaler" Freispruch. Er wurde doch nicht von seiner Schuld freigesprochen.
Wenn das Landgericht meint, dass der Angeklagte einen Totschlag begangen hat, dann hätte es ihn nach § 212 Absatz 2 StGB verurteilen sollen. Auf Totschlag in einem besonders schweren Fall steht lebenslänglich. Daher verjährt dieser Totschlag gemäß § 78 Absatz 3 StGB erst nach 30 Jahren.

Statt nur einen Gang zurückzuhalten, von Mord auf Totschlag in einem besondere schweren Fall) hat das Gerichtz zwei Gänge zurückgeschaltet: auf einfachen Totschlag, der verjährt ist. Wurde überhaupt die Verjährungsfrist in diesem Fall richtig berechnet? Hoffentlich prüft der BGH das exakt nach !!!


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14.07.2012 um 15:53
Sorry, der Text oben in dem Zitat stammte nicht von @modafzs, sondern von @muscaria.

Ich verstehe eins nicht: Ab 1982 wurde wegen Totschlags ermittelt. Dann wurden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Trier im Jahre 1987 eingestellt. Damit begann dann die Verjährungsfrist. Der Fall Lolita kam also erstmal zu den Akten. Dann hat man den Kriminalbeamten Schu beauftragt, sich wieder mit dem Fall Lolita Brieger zu befassen. Also wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Glaubt man den Worten des Anwaltes in dem WDR-Film, dann war die Verjährungsfrist für den Totschlag beim Beginn des Prozesses um ein Jahr überschritten. Aber nur dann, wenn man von einem einfachen Totschlag (§ 212 Absatz 1 StGB) ausgeht. Denn dieser verjährt nach 20 Jahren. Hingegen verjährt Totschlag in einem besonders schweren Fall (§ 212 Absatz 2 StGB) erst nach 30 Jahren.

Warum wurde der Angeklagte freigesprochen und nicht verurteilt? Ganz einfach: Weil einfacher Totschlag nach § 212 Absatz 1 StGB i.V.m § 78 StGB nach 20 Jahren verjährt. Okay. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern man die Verjährungsfrist (incl. der Unterbrechungen) richtig berechnet hat.

Aber warum wurde er nicht wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall angeklagt? Ach so, weil man Zweifel hatte, dass er Lolita von hinten mit einem Eisendraht erdrosselt hat. Wenn es aber so sein sollte, dass er den Eisendraht als Tatwaffe benutzt hat, dann war das nicht nur ein einfacher Totschlag, sondern eine hinrichtungsähnliche Tötung durch Erdrosseln. Und in diesem Falle hätte man, auch seitens der Nebenklage, durchaus auch auf schweren Totschlag plädieren können. Genau gesagt auf Totschlag nach § 212 Absatz 2 StGB i.V.m. § 78 Absatz 3 Nr. 1 StGB, der erst nach 30 Jahren verjährt.


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14.07.2012 um 16:04
@Scipper
Zitat von ScipperScipper schrieb:Aber warum wurde er nicht wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall angeklagt? Ach so, weil man Zweifel hatte, dass er Lolita von hinten mit einem Eisendraht erdrosselt hat. Wenn es aber so sein sollte, dass er den Eisendraht als Tatwaffe benutzt hat, dann war das nicht nur ein einfacher Totschlag, sondern eine hinrichtungsähnliche Tötung durch Erdrosseln. Und in diesem Falle hätte man, auch seitens der Nebenklage, durchaus auch auf schweren Totschlag plädieren können. Genau gesagt auf Totschlag nach § 212 Absatz 2 StGB i.V.m. § 78 Absatz 3 Nr. 1 StGB, der erst nach 30 Jahren verjährt.
Vielen Dank, @Scipper für Deine Ausführungen.

Das was ich gestern sehr provokant gefragt hatte und was ich mit "kuscheln" meinte, ist das was ich von @Scipper zitiert habe. Ich habe eben das Gefühl, dass nicht alles an rechtlichen Mitteln ausgeschöpft wurde.

@modafzs
Sry, wollte Dich nicht provozieren, war gestern schlecht gelaunt, weil in einem anderen Thread mir so richtig was gegen den Strich gegangen ist! Werde das nächste mal "beim angefressen sein" wohl besser offline gehen ;-)


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14.07.2012 um 16:12
@Cleo1956
Zitat von Cleo1956Cleo1956 schrieb:@Scipper
Das Lolita gefunden wurde ist natürlich eine Erleichterung ,keine Frage .Leider macht mich persönlich das nicht zufrieden ,es ist nicht abgeschlossen......
Wenn der Typ nicht bestraft wird, kann die Familie auch nicht abschließen. Leider können andere Menschen mit dem Urteil leben,sie sind auch nicht betroffen.
Zufrieden kann man nicht mit dem Urteil sein, denn der Freispruch beruhte darauf, dass dem Angelagten kein Mord nachzuweisen war, was aber nicht bedeutet, dass es kein Mord war. Wenn ein Menschen einen anderen Menschen umbringt, dass ist das ist das für den Laien erstmal ein Mord.

Der Gesetzgeber unterscheidet aber exakt zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Und bei Totschlag gibt es zwei Grade: Den einfachen Totschlag (Absatz 1) und den schweren Totschlag (Absatz 2). Diese Unterscheidung ist immens wichtig, denn danach richtet sich die Verjährungsfrist.

Der Angeklagte wurde also freigesprochen. Das ist das Ergebnis des Prozesses. Ob er nur wegen der Verjährung oder wegen Zweifel an seiner Schuld freigesprochen wurde, weiß ich nicht. Das spielt schlussendlich keine Rolle, denn er verließ das Gericht aufgrund des Freispruchs als freier Mann !


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Aktenzeichen XY ungelöst - Der Fall Lolita Brieger

14.07.2012 um 16:32
Meines Erachtens hätte das Gericht den Angeklagten wegen Totschlags nach § 212 Absatz 2 StGB verurteilen können. Ob zu lebenslänglich oder nur zu 15 Jahren, lasse ich dahingestellt. Zumindest wäre dieses Delikt noch nicht verjährt gewesen. Aber man wollte auf Mord hinaus, was jedoch nicht funktionieren konnte, weil nach 29 Jahren nicht mehr mit Sicherheit und ohne jeden Zweifel erkennbar war, ob es Mord oder nur Totschlag war. Fraglich ist außerdem, ob die Täterschaft allein durch eine Zeugenaussage (Kronzeuge) beweisbar ist. Ich meine nein, denn das ist kein realer Sachbeweis. Um einen Menschen wegen Mordes zu verurteilen, hat der Gesetzgeber sehr hohe Hörden aufgestellt. Und dies zu Recht. Denn es ist ein immenser Unterschied, ob jemand einen Totschlag im Affekt begeht oder ob er aus Heimtücke oder aus niedrigen Beweggründen einen Mord begeht. Es ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die Tat im Verlauf eines Streites aus einer Situation heraus im Affekt geschah. Und allein aus dem Grund hätte ich nur auf Totschlag plädiert, allerdings zeitnah und frühzetig vor Ablauf der Verjährungsfrist und nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist oder nach 29 Jahren.


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