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Bin verliebt in eine 14-jährige

592 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Bin Verliebt ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Bin verliebt in eine 14-jährige

26.09.2010 um 21:22
Zitat von 22aztek22aztek schrieb:Das meine ich ja. "14 Jahre alt" und "wahre Liebe" vertragen sich nicht in einem Satz.
Da gebe ich dir allerdings Recht. Ich frage mich sogar ob "wahre Liebe" überhaupt in einen Satz passt, wenn es sich nicht gerade um eine philosophische Betrachtung handelt. ;-)

Außerdem, es gibt nicht ohne Grund ein Schutzalter.

"wahre Liebe" *LACH*
sorry, ich will niemandem zu nahe treten, aber der Begriff der "wahren Liebe" sollte vielleicht weniger leichtfertig verwendet werden.

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26.09.2010 um 21:35
So ist es.


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26.09.2010 um 21:44
@DerTourist
Solang nichts sexuelles passiert ist alles in Ordnung(Bis sie 16 ist) laut meiner information.


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27.09.2010 um 15:27
Ich denke wenn die Eltern das O.K. finden, dann ist das auch O.k. Als ich 14 war, hatte ich einen Freund, der 22 war. Strafbar ist es nur dann, wenn die Eltern des Kindes es verbieten, du Sie dann trotzdem in irgendeine Weise anfasst...
Dann müssen die Eltern das zur Anzeige bringen, nur dann ist es Strafbar.
Wo kein Kläger, da kein Richter, also wenn jetzt der Nachbar was dagegen hat, ist das alles blödsinn. Ich persönlich habe auch eine Tochter die 15 ist, und hätte kein Problem damit, wenn ihr Freund 18 wäre, solange er ordentlich und vernünftig ist. Gibt genug 16jährige Jungs, die weitaus mehr Dreck am Stecken haben, als die 18jährigen.


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Bin verliebt in eine 14-jährige

27.09.2010 um 15:30
"Anfassen" von Minderjährigen ist auch mit Einwilligung der Eltern strafbar. Es erfüllt auch dann den Straftatbestand sexuellen Missbrauchs. Die Eltern machen sich bdebai ebenfalls strafbar wie der "Anfassende".

Und gegen Dreck am Stecken hilft häufiges Waschen des Steckens, liebe Jungs.


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27.09.2010 um 18:39
Naja.. also ich sag ja, wo kein Kläger, da kein Richter. Man kann die 14jährigen Mädels heut kaum noch als Minderjährige erkennen, was auch für die Jungs super schwer sein dürfte, sich dann fern zu halten.
Ich denke wenn er wartet, bis sie soweit ist, und die Eltern auch nichts dagegen haben, dann kann das ja beginnen mit der Romanze.. :-) Ich seh das halt so als Mutter einer Teenietochter, je mehr ich ihr verbiete, mit Ihrem jetzigen Freund rumzuhängen, Er ist 16 desto mehr treibe ich sie zu ihm. Wird irgendwie immer so bleiben denke ich. Kannste eh nichts gegen machen, was die Kids wollen, machen sie auch, und was nicht, das eben nicht.
Waren wir denn anders`?


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28.09.2010 um 08:28
@eyes9579


Minderjährigkeit richtet sich vor dem Gesetz nicht nach "gefühltem" oder auch angefühltem Alter, sondern nach dem Geburtsdatum.

Ein "Nichtverhindern" von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen kann vor Gericht durchaus als Beihilfe zur Tat angesehen werden. Dafür gibt es Beispiele genug.

"Wo kein Kläger, da kein Richter" stimmt nicht. Tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Missbrauch kann nicht nur das Opfer anzeigen, d.h. wenn der Kumpel des Freundes einer Minderjährigen sauer ist, weil die mit dem fickt und nicht mit ihm, genügt eine ggf. anonyme Strafanzeige, nicht nur gegen den Sexualpartner der Minderjährigen sondern auch gegen deren Eltern.


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28.09.2010 um 08:35
vom prinzip her ja.. aber ich denke.. machen kann man alles, anzeigen auch, aber aus erfahrung her, wird jedoch fast immer alles eingestelt, wegen was weiß ich..
kein öffentliches interesse oder was da immer unter steht.
Vom prinzip her hast du vollkommen recht.. da sich der junge mann aber auch gar nciht mehr meldet, gehe ich davon aus, hat sich erledigt :-)
Rein theoretisch könnte ich den Freund meiner Tochter auch anzeigen, sie ist 15 und die beiden haben defenitiv sex. Aber ich denke die sind heutzutage so weit, und vollkommen vernünftig aufgeklärt, dass sowas absolut unnötig ist, denn er will sie ja nicht dazu zwingen, denn sie werden es beide wollen.


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28.09.2010 um 10:18
ich weiß nich, mir würde für jede "richtige" beziehung bei ner 14-jährigen vor allem eines fehlen: ihre Lebenserfahrung ;)

wie schreibt Ovid in seiner "Ars Amatoria" so treffend:

Wirst du vom ersten und noch frisch knospenden Alter gefesselt,
Wird dein forschender Blick finden ein wirkliches Kind.
Wünschest du eine Erwachsne, es werden dir tausend gefallen;
Ganz zu vergessen den Wunsch wirst du genöthigt dich sehn.
Oder erfreut dich vielleicht das späte und weisere Alter:
Das auch, glaube mir, wird's geben in reichlichem Maß.

jedem das was ihm gefällt, mit den Konsequenzen muss man dann aber immer noch leben können ^^


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28.09.2010 um 12:31
Zitat von Jay-JayJay-Jay schrieb:jedem das was ihm gefällt, mit den Konsequenzen muss man dann aber immer noch leben können ^^
so schaut es wohl im endeffekt aus :-)


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28.09.2010 um 13:21
@eyes9579

Dass Ermittlungen wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch "fast immer eingestellt" werden, stimmt weder für die Vergangenheit noch für die medial aufgeheizte Gegenwart.

Kein Staatsanwalt, kein Kriminalpolizist, kein Jugendamt möchte sich da in diesen Tagen vorwerfen lassen, zuwenig unternommen zu haben.


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28.09.2010 um 16:23
@Doors
ich bin mir da nicht so sicher, aber ich sage ja, jeder hat seine anderen Erfahrungen gemacht, und ich spreche hier auch nicht über missbrauch, wenn das mädchen mit 14jahren sex mit dem 18 jährigen typen haben möchte, dann wird hier ja auch nicht von missbrauch gesprochen. Das ist ja eigentlich was völlig anderes.
Ich rede ja nicht von Missbrauchsfällen, die auch wirklich strafrechtlich verfolgt werden sollten, also wenn meine tochter nach hause kommt, und sagt, ihr freund hat sie "angefasst" und sie gezwungen dazu, dann rede ich von Missbrauch!
Alles andere sollte jeder für sich selbst entscheiden, genau wie wir es früher auch getan haben. Hatte auch Sex mit 14 das erste mal, und hab das für mich so entschieden, und ich denke nicht, dass es mir geschadet hat, und wenn jemand meinen damals älteren Freund angezeigt hätte wegen Missbrauchs, hätte ich ja sowieso gesagt, Nein, es war mein freier Wille. Und dann wird sowas eingestellt. Soetwas meine ich eigentlich. Sollte man schon unterscheiden können.


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Bin verliebt in eine 14-jährige

28.09.2010 um 16:32
Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert nicht. Vielmehr gelten je nach Tatbestand unterschiedliche Altersgrenzen; eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darüber hinaus, auch die Abgrenzung der im einzelnen verbotenen Handlungen über die Generalklausel des §184g StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen.

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.
Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 ist strafbar.

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind sind unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis strafbar (Inzest).

Schutzalter 16 Jahre
Über die Vorschriften des § 182 StGB Absätze 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 StGB Absatz 3 bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden. Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Absatz 3 ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“ zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182 (damals „Verführung Minderjähriger“). Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen. Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 StGB Absatz 3 (in aktueller Fassung) führt. Daher wird man die „eigentliche“, d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

Schutzalter 14 Jahre
Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen.

(Wiki)


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28.09.2010 um 20:38
@Doors
Zitat von DoorsDoors schrieb:Über die Vorschriften des § 182 StGB Absätze 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 StGB Absatz 3 bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine ? etwa mit Hilfe eines Sachverständigen ? festzustellende ?fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung? des Jugendlichen ausgenutzt hat.
ich lese ..... falls ein gesetzlicher Vertreter Strafantrag stellt.. wo wir wieder beim wo kein Kläger, da kein Richter ... sind.
Zitat von DoorsDoors schrieb:Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.
Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 ist strafbar.
Hier ist dann von der Zwangslage die Rede, wie ich schon sagte, da ist es ja klar, dass da von Missbrauch gesprochen wird, aber nicht, wenn meine minderjährige Tochter z.b. mit Ihrem Freund völlig freiwillig sex hat.
Zitat von DoorsDoors schrieb:Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter;
Von unter 14jährigen hat ja auch nie einer gesprochen, oder?


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29.09.2010 um 08:46
@DerTourist

Ich hoffe du schlägst dir die kleine aus dem Kopf.
Und dann wünsch ich dir, dass du Leute in deinem Alter kennenlernst.

Du musst dich nicht mit Kindern abgeben.
Wirklich - such dir Freunde in deinem Alter, dann passieren solche komplizierten Dinge gar nicht.


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