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Verurteilung wegen Mordes für Raser

610 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Raser, Raser Mord ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Verurteilung wegen Mordes für Raser

22.06.2020 um 16:22
Zitat von threefishthreefish schrieb:Aber durch die Handlung des anderen Fahrers.
Das spielt doch für die Frage Versuch oder Vollendung keine Rolle. Wenn das Ergebnis eintritt, ist es kein Versuch.
Was Du meinst, ist eine Frage von Täterschaft und Teilnahme.

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Verurteilung wegen Mordes für Raser

22.06.2020 um 16:33
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Wenn das Ergebnis eintritt, ist es kein Versuch.
Ist juristisch etwas vertrackt.
Also nehmen wir an 2 Profikiller wollen jemanden höchst sicher umbringen.
Einer lauert vor der Haustür mit einer Pistole , der andere plaziert im Auto eine Bombe.
Der mit der Pistole ist gerade eingenickt als das Opfer das Haus verlässt .
Es wird durch die Bombe getötet.

Die Killer hatten einen gemeinsamen Tatenschluss , ergo können beide wegen Mordes vor Gericht gestellt werden.

Andere Fall:
eine Person hat sich bei vielen Recht unbeliebt gemacht.
2 Personen die sich nicht kennen beschliessen gleichzeitig ihn zu töten.
Einer lauert vor der Haustür mit einer Pistole , der andere plaziert im Auto eine Bombe.
Der mit der Pistole ist gerade eingenickt als das Opfer das Haus verlässt .
Es wird durch die Bombe getötet.

In beiden Fällen hat jeder Täter exakt dasselbe getan.
Juristisch ist hat aber im zweiten Fall der Täter mit der Pistole nur einen versuchten Mord begangen.

Ist jetzt klar was das für diesen Fall bedeutet?


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

22.06.2020 um 18:59
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Alles, was es gab, hätte dem Grunde nach zu einem zu milden Strafrahmen geführt.
Das war das Problem, vor dem zuerst die Staatsanwaltschaft und dann das Gericht standen. Nach damaliger Rechtslage wäre die Höchststrafe 5 Jahre gewesen. Das betrachtete man als zu mild. Auch ich fand, das würde das begangene Unrecht nicht abbilden. Mein Strafmaß wäre 6 bis 8 Jahre gewesen. Zugleich wollte man durch das Urteil den Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, dass mit der Raserei eine besonders verwerfliche Handlung existiert, die sich durch § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) nicht adäquat bestrafen lässt. In der Folge kam dann § 315d StGB (Strafmaß bis 10 Jahre).

Ob beide Aspekte, Strafmaß und rechtspolitisches Signal, einem Gericht erlauben, den Tatbestand einer Norm, die eng (!) ausgelegt werden muss (weil sie keine Strafzumessung ermöglicht und zwingend Lebenslang vorsieht), tief in die Fahrlässigkeit hinein zu erstrecken, das lasse ich mal dahingestellt.

Einen Aspekt bitte ich zudem nicht zu vergessen: Die Herkunft der Täter. Ich bin ziemlich überzeugt, dass zwei "Bio-"Deutsche ohne Migrationshintergrund nicht wegen Mordes verurteilt worden wären. Denn die öffentlich Empörung und der öffentliche Druck hatten sehr viel auch damit zu tun, dass die Raser- und Poser-Szene von jungen Männern bestimmter Herkunft dominiert werden.
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Bei einem Punkt muss ich Dir aber widersprechen: Totschlag als Alternative wäre doch keine Option.
Da argumentiere ich erst mal vom Ziel her: Totschlag hätte eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren ermöglicht. Damit hätte man ein passendes Strafmaß gefunden. Zum anderen stützte man das Mordmerkmal im ersten Prozess auf "niedrige Beweggründe". Der BGH sah dan auch noch das "gemeingefährliche Mittel" und die "Heimtücke" als erfüllt an. Bei allen dreien hätte ich ein paar Fragen, jedenfalls hätte man die Mordmerkmale argumentativ auch ablehnen können (da atypischer Tötungssachverhalt).
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Ein Autorennen innerorts mit weit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren, ist - wenn nicht besondere Umstände hinzu kommen - einfach kein Mordversuch.
Der BGH hat nur im Falle des zweiten Rasers, der keinen Unfall unmittelbar verursacht hat, die Mittäterschaft und damit die Verurteilung wegen Mordes abgelehnt. Eigentlich müsste dann ein Mordversuch (in Alleintäterschaft) geprüft werden, das ist aber wieder Aufgabe des Tatgerichts.

Warum fehlt es hier beim zweiten Täter am "unmittelbaren Ansetzen"? Denn ob ein Fahrzeug den Weg kreuzt und ob es zu einem Unfall kommt, liegt nicht mehr in der Hand des Rasers, sondern in der Hand des Zufalls. Konsequent wäre es jedenfalls, hier Mordversuch anzunehmen. Allerdings würde sich dann nur noch umso deutlicher zeigen, dass die Vorsatzkonstruktion des LG beim ersten Täter hinten und vorne nicht passt, sondern passend gemacht wurde.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

22.06.2020 um 19:33
Zitat von monstramonstra schrieb:Einen Aspekt bitte ich zudem nicht zu vergessen: Die Herkunft der Täter. Ich bin ziemlich überzeugt, dass zwei "Bio-"Deutsche ohne Migrationshintergrund nicht wegen Mordes verurteilt worden wären.
Doch: Marvin N. der zweite Fahrer hat keine Migrationshintergrund.
Zitat von monstramonstra schrieb:Da argumentiere ich erst mal vom Ziel her: Totschlag hätte eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren ermöglicht. Damit hätte man ein passendes Strafmaß gefunden.
Gut das Gerichte nicht so arbeiten . Das Strafmass sollte (und ist auch in der Regel) Ergebnis der rechtlichen Erörterung , und
nicht Vorgabe.
Zitat von monstramonstra schrieb:Allerdings würde sich dann nur noch umso deutlicher zeigen, dass die Vorsatzkonstruktion des LG beim ersten Täter hinten und vorne nicht passt, sondern passend gemacht wurde.
Nützt alles nichts: Das Urteil gegen den ersten Fahrer ist rechtskräftig. Es ist ausgeschlossen das sich da noch etwas ändert.
Auf dieser Basis muss im dritten Prozess gegen den zweiten Fahrer ein Urteil gefunden werden.
Ich finde den versuchten Mord recht passend.


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22.06.2020 um 19:59
Zitat von threefishthreefish schrieb:Doch: Marvin N. der zweite Fahrer hat keine Migrationshintergrund.
Danke. Das ist korrekt. Die Stimmung wandte sich in Berlin aber deutlich gegen die "Türken und Araber".


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 09:51
Zitat von threefishthreefish schrieb:Ist jetzt klar was das für diesen Fall bedeutet?
Ich verstehe das schon, aber hier lag ja ein gemeinsames Rennen vor. Und es war reiner Zufall, wer der Tatbeteiligten nun die Tötung verursachte. Sie sind gerade nicht unabhängig voneinander zu einem Tatentschluss gelangt. Da kann nur eine Tatbeteiligung eine Rolle spielen.
Aber klar, die o.g. Aussage war so nicht richtig, ich hatte die Zurechenbarkeit des Todes nicht hinzugefügt. StrR AT ist nun schon etwas her.

Da es sich um eine gemeinsame Tat handelt - das ist dem Autorennen typischerweise ja immanent - ist hier eigentlich nur eine Täterschaft relevant. Auf eine Beihilfe müsste sich der Vorsatz beziehen - und das wäre reichlich abstrus.
Stell Dir statt der Autos zwei Typen vor, die in einer Innenstadt mit Maschinenpistolen aus Spaß wild um sich schießen. Sie haben sich gemeinsam verabredet, genau das zu tun. Einer tötet jemanden, der andere nicht. Da sind beide Täter. Versuch käme nur in Frage, wenn beide unabhängig voneinander und ohne sich gegenseitig aufzustacheln die Tat je für sich begehen.

Aber mal eine andere Frage an Dich:
Folgt man dieser Jurisdiktion, hat man folgendes Ergebnis:
Wenn jemand aus niedrigen Beweggründen (z.B. um einfach schnell voran zu kommen um damit sein eigenes Fortkommen über die Belange anderer zu stellen) mit - sagen wir 150 - durch die Stadt brettert. Nicht passiert, er wird nur geblitzt.
Die Folge ist dann aber, dass diese Tat einen Mordversuch darstellt (unter sonst ähnlichen Bedingungen wie oben). Dann ist "zu schnelles Fahren in der Innenstadt" ziemlich ähnlich wie "eine Bombe in der Innenstadt zu platzieren". Das ist zumindest sehr fraglich.


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23.06.2020 um 11:29
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Die Folge ist dann aber, dass diese Tat einen Mordversuch darstellt (unter sonst ähnlichen Bedingungen wie oben). Dann ist "zu schnelles Fahren in der Innenstadt" ziemlich ähnlich wie "eine Bombe in der Innenstadt zu platzieren". Das ist zumindest sehr fraglich.
Da beim Versuch der Erfolg nicht eintritt, ist alleine "die Vorstellung des Täters von der Tat" entscheidend. Im Falle des vollendeten Mordes des 1. Fahrers hat das Gericht von der objektiven Gefährlichkeit des Rennens auf den bedingten Vorsatz geschlossen.

Beim 2. Fahrer ist die objektive Gefährlichkeit des Rennens in gleicher Weise gegeben. Nur manifestiert sich die diese Gefährlichkeit nicht einem tödlichen Unfall, aus dem das Gericht wesentliche Rückschlüsse für die Eigengefährdung des 1. Fahrers und seinen Vorsatz gezogen hat. Kann man das nun auf den 2. Fahrer übertragen - oder gerade nicht? Wäre das nicht nur konsequent, sondern sogar zwingend?

Und wäre es eben nicht in jedem Falle zwingend, in dem die objektive Gefährlichkeit in vergleichbarer Weise besteht? Und ab wann wird dann (nach Vorstellung des Täters von der Tat) unmittelbar zur Tatbetandsverwirklichung angesetzt? Beim ersten Gasgeben ("Jetzt geht's los!")? Der ersten roten Ampel? Ab 100 km/h? Oder ab 150 km/h? Wann hat der Versuchstäter (aus seiner Sicht) den Punkt erreicht, wo ihn nur noch der Zufall von der Tatbestandsverwirklichung abhalten könnte?

Obwohl es konsequent wäre, den Mordversuch zu bestrafen, erfordert er noch größere Verrenkungen beim Vorsatz, weil man eben alleine auf die Vorstellung des Täters angewiesen ist. Und die Vorstellung dürfte lauten: "Wird schon nichts passieren. Ich bin der Größte!" Und das ist Fahrlässigkeit. Und Versuch der Fahrlässigkeit gibt es nicht.


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23.06.2020 um 12:04
Zitat von monstramonstra schrieb:Beim 2. Fahrer ist die objektive Gefährlichkeit des Rennens in gleicher Weise gegeben. Nur manifestiert sich die diese Gefährlichkeit nicht einem tödlichen Unfall, aus dem das Gericht wesentliche Rückschlüsse für die Eigengefährdung des 1. Fahrers und seinen Vorsatz gezogen hat.
Sobald man zu dem Schluss kommt, dass die Fahrer durch Art und Weise der Fortbewegung keinen Einfluss mehr darauf haben, ob es zu einem Unfall kommen kann, sondern diese Möglichkeit nur noch vom Zufall abhängt, kann man auch nicht mehr in der Form unterscheiden, dass Fahrer A mit Unfall bed. Vorsatz zum Mord unterstellt wird und Fahrer B ohne Unfall kein bed. Vorsatz (im Versuch) unterstellt wird.

Das wäre inkonsequent.

Allerdings halte ich diese Begründung des bed. Vorsatzes auch wie du für realitätsfern und zweifelhaft. Man hat eine wackelige Brücke gebaut, um einen Weg zu beschreiten, den es vorher nicht gab.


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23.06.2020 um 12:12
Zitat von monstramonstra schrieb:Das war das Problem, vor dem zuerst die Staatsanwaltschaft und dann das Gericht standen. Nach damaliger Rechtslage wäre die Höchststrafe 5 Jahre gewesen. Das betrachtete man als zu mild. Auch ich fand, das würde das begangene Unrecht nicht abbilden. Mein Strafmaß wäre 6 bis 8 Jahre gewesen. Zugleich wollte man durch das Urteil den Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, dass mit der Raserei eine besonders verwerfliche Handlung existiert, die sich durch § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) nicht adäquat bestrafen lässt. In der Folge kam dann § 315d StGB (Strafmaß bis 10 Jahre).
Die Entscheidung "Mord" wird soweit ich in Erinnerung habe vom Bundesverfassungsgericht insgesamt auch kritisch gesehen, da der Tatbestand vom Gesetz her keinerlei Wertungsmöglichkeiten im Strafmaß mehr besitzt, um einem speziellen Fall gerecht zu werden.

Gerichte lösen dieses Problem unterschiedlich, es gibt Gerichte, die wegen Mordes verurteilen, aber fallspezifisch sich beim geringeren Strafmaß auf § 49 StGB berufen.

https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/auslegung-mordmerkmale.html

Wäre das nicht hier auch vernünftiger gewesen? Man hätte das Strafmaß höher ansetzen können, hätte ein politisches Zeichen gesetzt, dass Strafmaß hätte doch einen ausreichenden Abstand zu wirklich kaltblütigen Mord und die kritische Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts wäre berücksichtigt worden. Man hätte das Strafmaß des neuen Gesetzes (bis 10 Jahre) berücksichtigen könnnen.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 12:47
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Folgt man dieser Jurisdiktion, hat man folgendes Ergebnis:
Wenn jemand aus niedrigen Beweggründen (z.B. um einfach schnell voran zu kommen um damit sein eigenes Fortkommen über die Belange anderer zu stellen) mit - sagen wir 150 - durch die Stadt brettert. Nicht passiert, er wird nur geblitzt.
Ich halte das für eine reines Problem der juristischen Praxis:
Wenn jemand nach juristischer Beurteilung einen Mordversuch unternimmt , aber es passiert nichts ,dann
hat er recht gute Chanchen davonzukommen. Wer mit Tötungsabsicht auf eine andere Person schiesst aber nicht trifft , der
wird sich auch mit gewisser Wahrscheinlichkeit rausreden können.

Imho besteht nur ein Problem das nicht alle Straftaten geahndet werden.
Damit muss ein Rechtstaat leben.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 13:52
Zitat von monstramonstra schrieb:Da beim Versuch der Erfolg nicht eintritt, ist alleine "die Vorstellung des Täters von der Tat" entscheidend.
Genau.
Zitat von monstramonstra schrieb:Beim 2. Fahrer ist die objektive Gefährlichkeit des Rennens in gleicher Weise gegeben. Nur manifestiert sich die diese Gefährlichkeit nicht einem tödlichen Unfall, aus dem das Gericht wesentliche Rückschlüsse für die Eigengefährdung des 1. Fahrers und seinen Vorsatz gezogen hat.
Auch das stimmt so. Die Tathandlung und - soweit wir wissen - die "Gedankenwelt" beider Täter war identisch. Der Unterschied war alleine der, dass sich bei T1 das alles unmittelbar in einem Taterfolg realisierte und bei T2 nicht.
Zitat von monstramonstra schrieb:Wäre das nicht nur konsequent, sondern sogar zwingend?
Das wäre zwingend. Wenn hier (unterstellt) die Vorstellung beider Täter identisch war, wäre das zwingend. Eine Unterscheidung könnte man dann nur vornehmen, wenn man den subjektiven TB beider Täter unterschiedlich beurteilt.
Zitat von monstramonstra schrieb:Wann hat der Versuchstäter (aus seiner Sicht) den Punkt erreicht, wo ihn nur noch der Zufall von der Tatbestandsverwirklichung abhalten könnte?
Na ja, der Versuch würde hier ab dem ersten Erreichen einer kritischen Geschwindigkeit eintreten. Denn als in diesem konkreten Fall das erste Mal eine konkrete Gefahr entstand (als der Täter das spätere Opfer bemerkte), war es ja viel zu spät. Da konnte der Täter gar nicht mehr handeln und damit spielt es auch keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gegeben war. Der Tötungsvorsatz muss vielmehr zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden. Also zu einem Zeitpunkt, an dem der Täter "nur" sehr schnell fuhr.
Genau das bringt eben auch das Problem, dass sehr schnelles Fahren z.B. in Innenstädten mehr oder weniger grundsätzlich den Tatbestand des Versuchs einer vorsätzlichen Tötung erfüllt.
Zitat von monstramonstra schrieb:Und die Vorstellung dürfte lauten: "Wird schon nichts passieren. Ich bin der Größte!" Und das ist Fahrlässigkeit.
Aber das war hier ja bei beiden Tätern nicht anders. Dass sich der Todeseintritt realisiert, kann ja nicht darüber entscheiden, wie man den subjektiven TB beurteilt.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:Gerichte lösen dieses Problem unterschiedlich, es gibt Gerichte, die wegen Mordes verurteilen, aber fallspezifisch sich beim geringeren Strafmaß auf § 49 StGB berufen.
Das sind aber krasse Ausnahmen. Das ist die Ehefrau, die jahrelang von ihrem Mann schwer misshandelt wird und sich nur noch so zu helfen weiß, dass sie diesem heimlich Gift in den Kaffee gibt. Da ist die Handlung als solche noch irgendwie "menschlich verständlich". Gerade das ist hier ja nicht der Fall.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Wenn jemand nach juristischer Beurteilung einen Mordversuch unternimmt , aber es passiert nichts ,dann
hat er recht gute Chanchen davonzukommen. Wer mit Tötungsabsicht auf eine andere Person schiesst aber nicht trifft , der
wird sich auch mit gewisser Wahrscheinlichkeit rausreden können.
Also bei einigermaßen gezielten Schuss eher nicht, nehmen wir ggf. mal ein bewusstes Anfahren mit dem Auto, aber ja. Aber das kann ja nicht die systematische Lösung sein, ein deutlich zu schnelles Fahren in entsprechender Umgebung gleich zu behandeln, wie das Deponieren einer Bombe.
Sicherlich kann man das diskutieren - aber da kommen schnell soziale Problematiken ins Spiel. Autofahren ist generell sozialadäquat, Bombenbau nicht. Auch zu schnelles Fahren ist (zumindest hierzulande) eine Tat mit eher geringen Rechtsfolgen. Das alles spricht starkt dagegen, beide Sachverhalte gleich zu betrachten.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Imho besteht nur ein Problem das nicht alle Straftaten geahndet werden.
Damit muss ein Rechtstaat leben.
Warum besteht dieses Problem hier besonders? Die Fälle wären im Gegenteil ja recht übersichtlich. Ein Täter fährt deutlich zu schnell in einer Umgebung, in welcher das besonders gefährlich ist. Jetzt kommt es ja nur noch auf seine Beweggründe an und der versuchte Mord ist leicht nachgewiesen.
Die Täter hier haben ja auch nicht gesagt: "Klar war uns bewusst, dass da jederzeit einer im Weg sein könnte. Aber - ganz ehrlich Herr Vorsitzender - das war uns scheißegal. Wir wollten Spaß haben.". Sondern die Umstände der Tat führten zu der Beurteilung des subjektiven TB.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 14:17
Je länger man darüber nachdenkt - und je mehr man sich mal von der Frage der unbefriedigenden Rechtsfolgen löst - desto klarer muss man eigentlich den Vorsatz (zum relevanten Zeitpunkt) verneinen.
Die Täter wollten nicht verunfallen. Alleine schon nicht, weil dadurch ihre heiß geliebten Karren zerstört würden und weil natürlich bei diesen Geschwindigkeiten auch bei modernen Autos in so einer Konstellation ein beachtliches Risiko besteht, selbst drauf zu gehen.
Die beiden sind sicher davon ausgegangen, dass sie es jederzeit im Griff haben werden. Was objektiv betrachtet natürlich absurd ist - aber aus Tätersicht sehr naheliegend.

Und klar kann man hier in einen Abgrenzungsstreit zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz eintauchen. Aber wenn man mal ähnliche Fallkonstellationen betrachtet, ist das ein Paradebeispiel für bewusste Fahrlässigkeit. Grundsätzlich schon zu erkennnen, dass die Handlung gefährlich ist aber davon auszugehen, dass nichts passiert.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 14:37
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Und klar kann man hier in einen Abgrenzungsstreit zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz eintauchen. Aber wenn man mal ähnliche Fallkonstellationen betrachtet, ist das ein Paradebeispiel für bewusste Fahrlässigkeit. Grundsätzlich schon zu erkennnen, dass die Handlung gefährlich ist aber davon auszugehen, dass nichts passiert.
Mit der Strafbarkeit von illegalem Stassenrennen gibt es jetzt ein neuen Straftatbestand.
Wenn jemand zu Tode kommt sind immerhin bis 10 Jahre drin.

Mal schauen ob die Richer zukünftig das generell einem Mordurteil vorziehen.

Oder ob es in krassen Ausnahmefällen auch in Zukunft Lebenslang gibt.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 15:19
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Das sind aber krasse Ausnahmen. Das ist die Ehefrau, die jahrelang von ihrem Mann schwer misshandelt wird und sich nur noch so zu helfen weiß, dass sie diesem heimlich Gift in den Kaffee gibt. Da ist die Handlung als solche noch irgendwie "menschlich verständlich". Gerade das ist hier ja nicht der Fall.
Eigentlich haben wir hier so eine "krasse Ausnahme". Es ist in Wirklichkeit "bewusste Fahrlässigkeit", meint aber vermutlich, dass der dafür vorgesehene Strafrahmen (5 Jahre) dem Fall nicht angemessen ist und setzt sich genaugenommen über das Rückwirkungsverbot bzgl. des § 315d hinweg.

Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, wäre die Anwendung von § 49 StGB sinnvoll gewesen, dann hätte man es im Rahmen des neuen § 315d bestrafen können. So ist einen mehr als unbefriedigende Rechstsituation entstanden, der § 315d ist eigentlich bedeutungslos geworden, was sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers war.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 15:30
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:Eigentlich haben wir hier so eine "krasse Ausnahme". Es ist in Wirklichkeit "bewusste Fahrlässigkeit", meint aber vermutlich, dass der dafür vorgesehene Strafrahmen (5 Jahre) dem Fall nicht angemessen ist und setzt sich genaugenommen über das Rückwirkungsverbot bzgl. des § 315d hinweg.
Dann wäre es die es die einzig richtige Lösung nicht wegen Mordes zu verurteilen.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:So ist einen mehr als unbefriedigende Rechstsituation entstanden, der § 315d ist eigentlich bedeutungslos geworden, was sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers war.
Das kann nicht sein:
Die Kudamm Raser wurden Februar 2017 erstmalig wegen Mordes verurteilt.
§ 315d wurde im Oktober desselben Jahres verabschiedet.
Dem Gesetzgeber war also vollkommen bewusst das Mord ein Tatbestand ist der in Konkurenz zum § 315d steht.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 15:53
Zitat von threefishthreefish schrieb:Dann wäre es die es die einzig richtige Lösung nicht wegen Mordes zu verurteilen.
Das wäre sicher besser gewesen, nicht ganz umsonst wird hier unter der Rubrik "Politik" diskutiert.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Dem Gesetzgeber war also vollkommen bewusst das Mord ein Tatbestand ist der in Konkurenz zum § 315d steht.
Es war noch nicht rechtskräftig. Vielleicht hatte der Gesetzgeber rechtliche Berater, welche hier das Urteil als fehlerhaft angesehen haben. Es gab damals schon viele Stimmen, welche da LG als kritisch angesehen hatten.


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23.06.2020 um 16:27
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Aber wenn man mal ähnliche Fallkonstellationen betrachtet, ist das ein Paradebeispiel für bewusste Fahrlässigkeit. Grundsätzlich schon zu erkennnen, dass die Handlung gefährlich ist aber davon auszugehen, dass nichts passiert.
Ich stimme Dir zu. Aber das LG hat argumentiert - und das ist nicht so leicht zu widerlegen - dass die Gefährlichkeit der Handlung objektiv so maßlos hoch war, dass die Täter den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit verlassen haben mussten. Mit 80 km/h hätte man noch die Gefährlichkeit annehmen können, bei der der Täter darauf vertrauen konnte, es würde nichts passieren (weil er noch rechtzeitig bremsen könnte.). Doch bei 130 km/h und dem Überfahren mehrerer roter Ampeln, da wäre das so gefährlich gewesen, dass der Täter einen tödlichen Unfall billigend in Kauf nehmen musste, sonst hätte er das Risiko nicht in Kauf genommen.

Ich halte das für eine Konstruktion, die jeder Verhaltenspsychologe aus den von Dir genannten Gründen als lebensfremd verwerfen würde. Aber das Gericht hat hier aus eigener Sachkunde, sprich Überzeugung, entschieden. Das deutsche Recht, nun auch der BGH, geben dem Tatgericht diese Freiheit. Ich halte das für unangemessen und auch ungerecht, wegen der lebenslangen Freiheitsstrafe. Abschreckung hätte man auch billiger haben können.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Mit der Strafbarkeit von illegalem Stassenrennen gibt es jetzt ein neuen Straftatbestand.
Wenn jemand zu Tode kommt sind immerhin bis 10 Jahre drin.
Der Gesetzgeber hat diesen Tatbestand ins StGB aufgenommen, weil er das Problem eines zu geringen Strafrahmens in solchen Fällen akzeptiert hat. Er hat das vielleicht auch getan, weil er nicht wollte, dass gegen Raser mit Mordanklagen vorgegangen wird. Dem Düsseldorfer Raser hat das geholfen. Er bekam trotz 160 km/h und zwei Toten 5 Jahre.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:§ 315d ist eigentlich bedeutungslos geworden, was sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers war.
Auch da würde das LG Berlin widersprechen. Es würde sagen, dass § 315d StGB für die "normalen" groben Fahrlässigkeitsfälle gilt, nicht jedoch für die außergewöhnlich krassen Raserfälle wie den in Berlin, wo es Vorsatz gewesen sein muss. Das lässt der Gesetzgeber zu. Insofern schließt § 315d StGB eine Lücke im Strafrahmen (zwischen 5 und 10 Jahren).

Wertungswidersprüche bleiben trotzdem. Besonders bedenklich finde ich aber die Erweiterung des Vorsatzes auf objektiv besonders gefährliche Plichtwidrigkeiten. Das könnte auf alle Fälle erweitert werden, wo man sagt "Die spinnen, die hab'n ja wohl den A... offen!!!. Nicht nur Raser, sondern auch andere fahrlässige Verkehrsdelikte. Generell könnte man einen ganzen Bereich der Sorgfaltspflichtverletzungen, die am Rande des Vorsatzes stehen ("luxuria") zum Vorsatz ("dolus eventualis") hinüber schieben.


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23.06.2020 um 16:31
Zitat von threefishthreefish schrieb:monstra schrieb:
Die Rechtsprechung dehnt damit den Vorsatz immer weiter aus. Das ist bedenklich, wenn Vorsatz auch gegeben sein soll, obwohl der Täter den Erfolgseintritt ablehnt und zu vermeiden trachtet.
Full Ack den stimme ich zu!
Hat aber mit dem Kudamm Raser Fall nichts zu tun. Dort ist absolut nicht zu erkennen das der Erfolgseintritt ablehnt und/oder zu vermeiden versucht wurde.
@monstra
Der Wagenlenker überschätzt sein Können. Der Wagenlenker hält sich für "über den Dingen stehend". Die Straße "gehört" ihm.
Die anderen Verkehrsteilnehmer sind ihm Statisten. Er stellt sich vor, sie stehen mit offenen Mündern bewundernd da: Was für ein Fahrer! Wie der sein Gefährt beherrscht!

Ein Unfall, von ihm verursacht, mit Schwerverletzten- noch schlimmster - Toten, entlockt ihm erstmal den Gedanken: Pechvögel. Zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen.

Aber natürlich "wollte" er das nicht. Er ist nur ein bisschen zu schnell gewesen, war halt übermütig.


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23.06.2020 um 16:48
Zitat von threefishthreefish schrieb:Mit der Strafbarkeit von illegalem Stassenrennen gibt es jetzt ein neuen Straftatbestand.
Wenn jemand zu Tode kommt sind immerhin bis 10 Jahre drin.

Mal schauen ob die Richer zukünftig das generell einem Mordurteil vorziehen.
Das wäre aus dogmatischer Sicht ein Armutszeugnis.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:Eigentlich haben wir hier so eine "krasse Ausnahme".
Wir haben eigentlich nur eine (in meinen Augen) lediglich dem Ziel geschuldete Überdehnung des Gesetzes. Das ist definitiv keine solche Ausnahme.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:und setzt sich genaugenommen über das Rückwirkungsverbot bzgl. des § 315d hinweg.
Nein, das sicher nicht. Das könnte man vielleicht annehmen, wenn die Gerichte irgend eine Analogie zu diesem Straftatbestand kreiert hätten. Aber sie haben halt den Tatbestand unter etwas Bestehendes subsummiert.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Dann wäre es die es die einzig richtige Lösung nicht wegen Mordes zu verurteilen.
Genau. Und zwar auch dann, wenn es nichts passendes gibt, das ein angemessenes Strafmaß bietet. Das ist, wie Du vorhin zu Recht fest gestellt hast, eine Konsequenz des Rechtsstaates. Manchmal sind Strafen in bestimmten Konstellationen unangemessen niedrig.
Die Legislative hat ja reagiert und diese Lücke geschlossen.
Zitat von threefishthreefish schrieb:Oder ob es in krassen Ausnahmefällen auch in Zukunft Lebenslang gibt.
Aber woran soll denn der Tötungsvorsatz dann hängen? Welches Gericht wird bei einem Straßenrennen einen versuchten Mord prüfen, wenn es jetzt diese Norm gibt?
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, wäre die Anwendung von § 49 StGB sinnvoll gewesen
Wie gesagt, ich denke nicht, dass das der typische Fall hierfür ist.
Zitat von HeinrichBHeinrichB schrieb:der § 315d ist eigentlich bedeutungslos geworden, was sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers war.
Nein. Das ist trotzdem was anderes.
Aber ich würde fast wetten: Hätte es damals den 315d schon gegeben, wäre niemand auf die Idee gekommen, hier einen Tötungsvorsatz zu konstruieren.


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Verurteilung wegen Mordes für Raser

23.06.2020 um 16:52
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Aber woran soll denn der Tötungsvorsatz dann hängen? Welches Gericht wird bei einem Straßenrennen einen versuchten Mord prüfen, wenn es jetzt diese Norm gibt?
z.b. das Hamburger Landgericht.
Das hat im Hamburger Raserfall 2018 auf Mord geurteilt obwohl § 315d schon existierte.


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