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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

146 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Petition ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

08.11.2010 um 19:55
@ spöckenkieke

wie mir scheint, geht es Dir nicht um konstruktiven Austausch oder Aufklärung, sondern mehr um oberflächliche Verunglimpfungen...

Ich persönlich zieh mir den Schuh nicht an und laß Ihn mir auch nicht überstülpen...

Nenn doch mal konkret ein paar Beispiele von Quaksalbern und Herstellern.

Was die Petition angeht, mach Dich doch einfach mal bei der Bundesregierung schlau!
Da gibts jede Menge zu lesen und notfalls kann man da auch anrufen!

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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

08.11.2010 um 21:34
Anhang: THMPD_DE.pdf (100, KB)@christall000

Ja hast du dir das teil schonmal durchgelesen? Ich hab es einfach mal hochgeladen. Sag einfach mal welcher Artikel dich besonders stört.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

09.11.2010 um 07:45
Was ist mit Huflattich?
Das Zeug wächst überall, den Samen kann man bei Bedarf auch kaufen um sich das Kraut im Garten zu ziehen.
Wo siehst du da in absehbarer Zeit einen Versorgungsengpass?
Zitat von christall000christall000 schrieb:Das hat nichts mit Quaksalbern zu tun insofern, daß sich viele Menschen heutzutage Selbsthilfe betreiben, weil Ihnen nirgendwo geholfen wurde. Und diese Möglichkeit der (noch günstigen und bezahlbaren) Selbsthilfe und Gesundwerdung, Gesunderhaltung sollte erhalten bleiben.
Ich seh die Möglichkeiten zur Selbsthilfe gar nicht eingeschränkt.
Noch mal Butter bei die Fische, welche Heilkräuter verschwinden definitiv vom Markt?
Zitat von christall000christall000 schrieb:Zu den Listen:
es gibt mehrere Arzneimittel Listen, dicke Wälzer, die man käuflich erwerben muß, dort sind die zugelassenen Mittel gelistet, die anderen verschwinden aus den Listen und werden nicht mehr aufgeführt
Rote Liste, graue Liste, gelbe Liste, Lila Liste, rosa Liste
Ich kenn nur die rote Liste. Ersatzweise kannst du dich auch mit deinem Arzt oder Apotheker unterhalten. Also entweder du kaufst dir das Buch oder glaubst jemandem, der sich damit auskennt. Exakt genuso läuft es auch bei der Naturmedizin. Entweder du besorgst dir Literatur darüber, oder du besprichst dich mit jemandem der sich auskennt.
Ich seh da keine gravierenden Unterschiede.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

10.11.2010 um 21:18
Hallo,

neben der Zeichnung der o.g. Petition für den Bundestag, sollte nicht die Petition im EU Parlament vergessen werden.

Wenn, dann sollte man es richtig angehen, auch im EU - Parlament!!!

Hier der Link zu dieser EU - Petition:

http://www.gopetition.com/petition/39757/sign.html (Archiv-Version vom 17.10.2010)

... und die braucht dringend noch Stimmen, um auch hier erfolgreich zu sein!!!

LG Sonnenschein13


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 00:04
Das ganze Ding ist eine Ente. Es gibt keinerlei Pläne für ein Verkaufsverbot für Heilpflanzen, im Gegenteil - durch die Regelung werden Fertigarzneimittel aus Pflanzen besser gestellt und die Registrierung vereinfacht. Wer Kräuter abschnippeln und verkaufen will, kann das ungehindert tun.

Abgesehen davon gilt das Gesetz bereits seit 2005, die Einspruchsfrist ist 2004 abgelaufen.

Ein Rätsel, wieso das Ding überhaupt zur Zeichnung freigegeben wurde.


Ein paar Hintergrundinfos:

http://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/detritus/alternativmedizin/2010-11-09/das-eu-heilpflanzenverbot-das-es-gar-nicht-gibt

http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2010/11/kamillenteeverbot-und-tomatenboykott-das-bose-heilpflanzenverbot-der-eu.php (Archiv-Version vom 12.11.2010)


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 01:58
Hallo,

hier ein Link zu der besagte EU-Richtlinie:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0024:DE:HTML

Hm, eine Liste, die die traditionellen pflanzlichen Arzneimittel, pflanzlichen Stoffe, Zubereitungen usw. aufführt (siehe Pkt.11 der Richtlinie) habe ich nicht gefunden!

Bleibt also offen, was nun alles als "pflanzliches Arzneimittel" eingestuft werden soll!!!

Ja und wenn man die Richtlinie weiter liest, bekommt man eine Vermutung, was gemeint sein könnte, was man einstufen möchte... da ist es nicht unwahrscheinlich, dass selbst der schöne Kamillen-, Salbei-, oder Pfefferminitee, als pflanzliches Arzneimittel oder pflanzlicher Stoff darunterfällt... eins ist jedoch zu 100 % heute schon sicher, diese Kosten, für das „vereinfachte Registrierungsverfahren“ ,werden garantiert auf die Verbraucher umgelegt, heißt, die Tee's in der Apotheke usw. werden teurer!

Was fällt also unter diese Richtlinie, da es noch keine Liste gibt, könntes alles sein, was pflanzlich ist!

Im Ernstfall meinen die wirklich jedes Kraut und jede Pflanze, die in Europa wächst und eine heilende Wirkung hat... oh je....bekomme ich dann demnächst meine Äpfel und Aprikosen auch nur noch in der Apotheke, denn die enthalten viele Vitamine, Mineralstoffe und die Kerne erst...!!!

Also wer kann genau sagen, was die „Regierenden" im EU Parlement tatsächlich meinen, was sie wirklich tun wollen! Was meinen die in der Richtlinie konkret.....theoretisch fällt doch auch meine geliebte Banane drunter, schließlich hat sie pflanzliche Wirkstoffe und ist sehr gesund nd hilft bei ...siehe Link:

http://www.lecker-fettarm-kochen.de/bananen-sind-gesund.shtml!

Auszug aus der:

Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

Auszug:

„...11) Um die Harmonisierung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Registrierungen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel anerkennen, wenn diese aufgrund gemeinschaftlicher Pflanzenmonografien erfolgt sind oder wenn das Arzneimittel aus Stoffen, Zubereitungen oder Kombinationen davon besteht, die in einer noch zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Bei anderen Arzneimitteln sollten die Mitgliedstaaten solche Registrierungen angemessen berücksichtigen.

(12) Nach dieser Richtlinie können pflanzliche Erzeugnisse, die keine Arzneimittel sind und die die Kriterien des Lebensmittelrechts erfuellen, in der Gemeinschaft unter das Lebensmittelrecht fallen.


„....(14) Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
"29. Traditionelles pflanzliches Arzneimittel Ein pflanzliches Arzneimittel, das die in Artikel 16a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfuellt.
30. Pflanzliches Arzneimittel Alle Arzneimittel, die als Wirkstoff(e) ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.
31. Pflanzliche Stoffe Alle vorwiegend ganzen, zerkleinerten oder geschnittenen Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten in unverarbeitetem Zustand, gewöhnlich in getrockneter Form, aber zuweilen auch frisch. Bestimmte pflanzliche Ausscheidungen, die keiner speziellen Behandlung unterzogen wurden, werden ebenfalls als pflanzliche Stoffe angesehen. Pflanzliche Stoffe sind durch den verwendeten Pflanzenteil und die botanische Bezeichnung nach dem binomialen System (Gattung, Art, Varietät und Autor) genau definiert.
32. Pflanzliche Zubereitungen Zubereitungen, die dadurch hergestellt werden, dass pflanzliche Stoffe Behandlungen wie Extraktion, Destillation, Pressung, Fraktionierung, Reinigung, Konzentrierung oder Fermentierung unterzogen werden. Diese umfassen zerriebene oder pulverisierte pflanzliche Stoffe, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle, Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen von Pflanzen."
2. Dem Titel III wird folgendes Kapitel hinzugefügt:
"KAPITEL 2a
Besondere auf traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzuwendende Bestimmungen
Artikel 16a
(1) Hiermit wird ein vereinfachtes Registrierungsverfahren (nachfolgend 'Registrierung als traditionelles Arzneimittel' genannt) für pflanzliche Arzneimittel festgelegt, die allen nachstehenden Anforderungen genügen:
a) Ihre Anwendungsgebiete entsprechen ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt und konzipiert sind, ohne ärztliche Aufsicht zwecks Stellung einer Diagnose, Verschreibung oder Überwachung der Behandlung angewendet zu werden.
Sie sind ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung zu verabreichen.
c) Sie sind eine Zubereitung, die zur oralen, äußerlichen Anwendung und/oder zur Inhalation bestimmt ist.
d) Der für eine traditionelle Verwendung gemäß Artikel 16c Absatz 1 Buchstabe c) festgelegte Zeitraum ist verstrichen.
e) Die Angaben über die traditionelle Verwendung des Arzneimittels sind ausreichend; insbesondere ist nachgewiesen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind.
(2) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 30 steht das Vorhandensein von Vitaminen oder Mineralstoffen in dem pflanzlichen Arzneimittel einer Registrierung nach Absatz 1 nicht entgegen, sofern deren Unbedenklichkeit ausreichend nachgewiesen wurde und die Wirkung der Vitamine oder Mineralstoffe im Hinblick auf das spezifizierte Anwendungsgebiet bzw. die spezifizierten Anwendungsgebiete die Wirkung der pflanzlichen Wirkstoffe ergänzt.
(3) Erfuellt ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel jedoch nach dem Urteil der zuständigen Behörden die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Registrierung gemäß Artikel 14, so ist dieses Kapitel nicht anwendbar.
Artikel 16b
(1) Der Antragsteller und Registrierungsinhaber müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
(2) Um eine Registrierung als traditionelles Arzneimittel zu erlangen, muss der Antragsteller bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen.
Artikel 16c
(1) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
a) Angaben und Unterlagen:
i) gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a) bis h) sowie Buchstaben j) und k),
ii) die Ergebnisse der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i) zweiter Gedankenstrich genannten pharmazeutischen Versuche,
iii) die Zusammenfassung der Erzeugnismerkmale ohne die in Artikel 11 Absatz 4 aufgeführten Angaben,
iv) bei Kombinationen gemäß Artikel 1 Nummer 30 oder Artikel 16a Absatz 2 die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e) genannten Angaben in Bezug auf die Kombination als solche; sind die einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen;
b) Genehmigungen oder Registrierungen, die der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland für das Inverkehrbringen des Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine Genehmigung oder Registrierung in der Gemeinschaft oder einem Drittland und die Gründe für diese Entscheidungen;
c) bibliografische Angaben oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Gemeinschaft, medizinisch verwendet wird. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die Registrierung als traditionelles Arzneimittel beantragt worden ist, erarbeitet der Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel eine Stellungnahme zu der Frage aus, ob der Nachweis der langjährigen Anwendung des Arzneimittels oder des entsprechenden Arzneimittels ausreicht. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor;
d) ein bibliografischer Überblick betreffend die Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit einem Sachverständigenbericht, und, falls die zuständige Behörde dies zusätzlich verlangt, die zur Beurteilung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels notwendigen Angaben.
Anhang I gilt sinngemäß für die unter Buchstabe a) genannten Angaben und Unterlagen.
(2) Ein entsprechendes Produkt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) hat ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Dosierung und denselben oder ähnlichen Verabreichungsweg, wie das Arzneimittel, für das ein Antrag gestellt wurde.
(3) Die Anforderung des Nachweises der medizinischen Verwendung über einen Zeitraum von 30 Jahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c) gilt auch dann als erfuellt, wenn für das Inverkehrbringen des Produkts keine spezielle Genehmigung erteilt wurde. Sie ist ebenfalls erfuellt, wenn die Anzahl oder Menge der Inhaltsstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde.
(4) Wenn das Produkt seit weniger als 15 Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten für die vereinfachte Registrierung in Frage kommt, so verweist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Registrierung als pflanzliches Arzneimittel gestellt wurde, die Entscheidung über das Produkt an den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor.
Der Ausschuss prüft, ob die übrigen Kriterien für eine vereinfachte Registrierung gemäß Artikel 16a in vollem Umfang erfuellt sind. Sofern der Ausschuss dies für möglich hält, erstellt er eine gemeinschaftliche Pflanzenmonografie gemäß Artikel 16h Absatz 3, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bei seiner endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Artikel 16d
(1) Unbeschadet des Artikels 16h Absatz 1 gilt Titel III Kapitel 4 sinngemäß für Registrierungen gemäß Artikel 16a, sofern
a) eine gemeinschaftliche Pflanzenmonografie gemäß Artikel 16h Absatz 3 erstellt worden ist oder
b) das pflanzliche Arzneimittel aus pflanzlichen Stoffen, Zubereitungen oder Kombinationen davon besteht, die in der Liste gemäß Artikel 16f aufgeführt sind.
(2) Bei anderen als den in Artikel 16a genannten pflanzlichen Arzneimitteln berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung eines Antrags auf Registrierung als traditionelles Arzneimittel Registrierungen, die andere Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel vorgenommen haben.
Artikel 16e
(1) Die Registrierung als traditionelles Arzneimittel ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht den Bestimmungen der Artikel 16a, 16b oder 16c entspricht oder wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:
a) Die qualitative und/oder quantitative Zusammensetzung entspricht nicht den Angaben.
b) Die Anwendungsgebiete entsprechen nicht den in Artikel 16a festgelegten Bedingungen.
c) Das Produkt könnte unter den normalen Anwendungsbedingungen schädlich sein.
d) Die Angaben über die traditionelle Verwendung sind unzureichend, insbesondere wenn die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage langjähriger Verwendung und Erfahrung nicht plausibel sind.
e) Die pharmazeutische Qualität ist nicht ausreichend nachgewiesen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Antragsteller, der Kommission und jeder zuständigen Behörde auf Wunsch jede von ihnen getroffene ablehnende Entscheidung über die Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die Gründe hierfür mit.
Artikel 16f
(1) Nach dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren wird eine Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln erstellt. Die Liste muss für jeden pflanzlichen Stoff das Anwendungsgebiet, die spezifizierte Stärke und Dosierung, den Verabreichungsweg und alle anderen für die sichere Anwendung des pflanzlichen Stoffes als traditionelles pflanzliches Arzneimittel erforderlichen Informationen enthalten.
(2) Betrifft ein Antrag auf Registrierung als traditionelles Arzneimittel einen pflanzlichen Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon, die in der in Absatz 1 genannten Liste enthalten ist, so brauchen die in Artikel 16c Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) aufgeführten Angaben nicht vorgelegt zu werden. Artikel 16e Absatz 1 Buchstaben c) und d) kommen nicht zur Anwendung.
(3) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon aus der in Absatz 1 genannten Liste gestrichen, so werden Registrierungen, die diesen Stoff enthaltende pflanzliche Arzneimittel betreffen und die gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden, widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten die in Artikel 16c Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt werden... "usw., usw.

Bitte lesen Sie selbst nach und machen Sie sich Ihr eigenes Bild!

LG Sonnenschein 13


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 08:24
@cristall000
Zitat von christall000christall000 schrieb am 07.11.2010:Im übrigen sind schon viele Heilkräuter vom Markt im Vorwege und zwar das reine Kraut selbst.
Huflattich war ja ein Schuss in den Ofen, welches Kraut soll denn noch verschwunden sein?
Zitat von christall000christall000 schrieb am 07.11.2010:Das Prinzip der Wirkung von Verdünnungen versteht halt nicht jeder...
Da hast du recht , ich verstehe es nicht. Deshalb hier zum wiederholten Male an dich die Bitte es doch zu erklären.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 08:51
@sonnenschein13

Was ist daran so schlimm, wenn du deinen Krätertee nicht mehr als Arzneimittel sondern als Heiltee bekommst? Übrigens unsere gängigen Heilkräuter (Artischocke, Baldrian, Enzian, Ginko, Hopfen, Huflattich, Johanneskraut, Kava Kava, Knoblauch, Nachtkerze, Kastanie, Sägepalme, Sonnenhut, Spitzwegerich, Thymian, Wachholder, Weißdorn und viele unbekanntere) sind schon längst als Arzneimittel anerkannt, die betrifft es eh nicht. Es geht einzig und alleine um neue Heilversprechen von alten Heilkräutern oder von neuen Kräutern. Das Verfahren wird sogar vereinfacht, da jetzt auch traditionelle Überlieferungen anderer Länder eingebracht werden dürfen, dass ging bis jetzt nicht.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 10:26
Ich hab noch zwei auflärende Links gefunden.
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2010/11/kamillenteeverbot-und-tomatenboykott-das-bose-heilpflanzenverbot-der-eu.php

http://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/detritus/alternativmedizin/2010-11-09/das-eu-heilpflanzenverbot-das-es-gar-nicht-gibt


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 13:12
@Spöckenkieke
Auch der Bundesverband für Heilpraktiker distanziert sich von der unüberlegten Panikmache.
http://www.heilpraktiker.org/ftp_pdf/meldungen_3_11_10/PANIKMACHEGILTNICHT.pdf (Archiv-Version vom 21.11.2010)
Bleibt nur noch eine Frage zu klären, befürchten @Scareface @sonnenschein13 @christall000 @Chesus und @froschilein84 finanzielle Nachteile, haben sie sich vorab nicht informiert und einfach mal unterschrieben oder treiben sie andere Gründe an?
Vielleicht äussern sich die Angesprochenen einmal dazu.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 14:19
Achja ich glaube mal die haben unterschrieben ohne nachzulesen für wen sie sich da einspannen lassen. Und jetzt stehen sie für die Quacksalberlobby ein.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 14:29
@Spöckenkieke
Wenn sich keiner mehr dazu äussert, kann man wohl davon ausgehen.
Ansonsten können die Gründe, wenn nicht gerade ehrenrührig, ja hier dargelegt werden.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 15:01
Ich frag mich gerade ob diese Wasilka Heim eigentlich Adressen sammelt oder einfach das Gesetz nicht verstanden hat. So einen großen Rummel wie sie darum gemacht hat.

Was ich aber erschrekender finde ist die Tatsache, dass den Quatsch fast 100.000 Leute unterschrieben haben, ohne einmal den Gesetzestext zu lesen. Soweit haben sich die Verschwörungstheorien zur Pharmaindustrie eingebrannt, dass man wirklich glaubt, was in diesen Texten zu der Petition stand. Armes Deutschland ich dachte die Zeit wo alle hirnlos einem Leithammel oder einer Leitkuh hinterherstapfen wären vorbei.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 17:01
Jetzt hat sich auch der Spiegel dessen angenommen:

http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/0,1518,728471,00.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 17:42
@BudSpencer
@Spöckenkieke
Auch diese Riesenente muss ja jemand zu Wasser gelassen haben. Welche Gründe stehen dahinter.
Ich hoffe,die Petitionsunterzeichner hier im Forum äusern sich mal dazu.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 17:45
Eigentlich müsste man mal die Petitionstarterin Wasilka Heim anschreiben und fragen, was sie dazu bewegt hat. (Ich machs nicht nachher ist die noch mit mir verwandt bei dem Namen, wie peinlich wäre dass denn)


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 17:45
@emanon Ja klar braucht das eine Quelle. Nur, nichts genaues weiß man nicht. Sagt ja auch der Spiegel.
Wieso es aber dann zu der ganzen Aufregung gekommen ist, weiß kein Experte in der Branche. Die Kettenmail stammt vermutlich von einer kruden Internetseite, die schon in der Vergangenheit abstruse Thesen zum Thema Gesundheit verbreitet hat.
Krude Internetseite. Tolle Angabe. Ich kann mir nicht im entferntesten vorstellen, welche die meinen.


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 17:58
www.krude.de LOL


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 19:16
@Spöckenkieke *hüstel* *g*

Kleines Zitat aus dem SPON-Forum:
Ende der Zeichnungsfrist 11.11, Datum der angeblichen Massnahme 1. April. Ich würde sagen das ist ziemlich offensichtlich ein Scherz.
http://forum.spiegel.de/showthread.php?t=24045&page=2
Beitrag Nr 14


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Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!

11.11.2010 um 22:47
Kurze Übersicht zum Thema
http://www.anh-europe.org/files/100713_ANH-Briefing_Paper_THMPD_German.pdf (Archiv-Version vom 19.11.2010)

http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/about_us/general/general_content_000264.jsp&murl=menus/about_us/about_us.jsp&mid=WC0b01ac0580028e7c (Archiv-Version vom 10.10.2010)

Liste aktuell zugelassener Pflanzen – da fehlen ne ganze Menge
nach Alphabet geordnet
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages%2Fmedicines%2Flanding%2Fherbal_search.jsp&murl=menus%2Fmedicines%2Fmedicines.jsp&mid=WC0b01ac058001fa1d&searchkwByEnter=false&alreadyLoaded=true&startLetter=A&keyword=Enter+keywords&searchType=Latin+name+of+the+genus&taxonomyPath=&treeNumber=

Kosten Registrierung homöopatischer Arzneimittel (nur Registrierung / andere Kosten zusätzlich)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgahomamkostv/gesamt.pdf (Archiv-Version vom 14.10.2012)

Gebühren Zulassung !!!!!
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amgkostv/gesamt.pdf (Archiv-Version vom 14.10.2012)

Stufenplanverfahren Richtlinie
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/BfArM/service/recht/BegrAendKostV.pdf?__blob=publicationFile (Archiv-Version vom 26.05.2012)

Besondere Therapierichtungen
http://www.bfarm.de/cln_094/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/besTherap/bestherap-node.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)


diverse Richtlinien/Verordnungen/Texte zu Homöopathika und Anthroposophika
http://www.bfarm.de/cln_094/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/besTherap/amAnthropo/amanthropo-node.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)

http://www.bfarm.de/cln_094/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/besTherap/allgemein/allgemein-node.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)

pflanzliche Arzneimittel

http://www.bfarm.de/cln_094/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/besTherap/amPflanz/ampflanz-node.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)

Traditionelle Arzneimittel

http://www.bfarm.de/cln_094/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/besTherap/amTrad/amtrad-node.html (Archiv-Version vom 13.11.2010)

Bewertung möglicher pharmakokinetischer Arzneimittel-Interaktionen mit Phytopharmaka Stand 16.01.2004
„Auf dieser Grundlage sind Untersuchungen oder bibliographische Daten zu Wechselwirkungen bereits für Arzneimittel zu fordern, die z.B. gewöhnlich bei älteren, multimorbiden Patienten gegeben werden, die häufig weitere Arzneimittel einnehmen. Dieser Sachverhalt trifft unter anderem auf Weissdorn-Zubereitungen in der Indikation „nachlassende Leistungsfähigkeit des Herzens, entsprechend NYHA II“ zu“

(Pharma Alternative : Betablocker & ASS oder Makumar (Rattengift))

Für Zubereitungen aus folgenden Drogen sind beispielsweise derartige mögliche Wechselwirkungen dokumentiert: Curcuma domestica/xanthorrhiza Wurzelstock“

(Das Gewürz ist im Curry enthalten)

http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/bes-therap/am-pflanzl/int-20040116.pdf?__blob=publicationFile

Liste Monografien
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Arzneimittel/2_zulassung/zulArten/bes-therap/am-pflanzl/mono.pdf?__blob=publicationFile

http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&lang=en&lng1=en,de&lng2=bg,cs,da,de,el,en,es,et,fi,fr,hu,it,lt,lv,mt,nl,pl,pt,ro,sk,sl,sv,&val=343606:cs&page=1&hwords= (Archiv-Version vom 26.11.2010)


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