@preacher Du irrst dich da ein wenig .
Das Abrufen, eines in einer Datenbank gespeicherten Werkes, gilt als
" Wahrnehmbarmachen " im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.c URG.
Die Online-Nutzung fällt folglich in jedem Fall unter das
Werkverwendungsrecht des Urhebers !
Im Speziellen möchte ich auf das Vervielfältigungsrecht eingehen.
Es ist eines der bedeutsamsten und essenziellsten Verwertungsrechte im Urheberrecht welche auch die Inhalte von Webseiten einschliesst .
Das Ergebnis einer Vervielfältigung kann ein materielles, dauerhaftes Vervielfältigungsstück, etwa ein Buch sein .
Genauso stellt das Vervielfältigungsstück eines Werkes im Arbeitsspeicher, oder der Festplatte eines Computers oder Servers das Ergebnis einer Vervielfältigung dar .
Art. 10 Abs. 2 lit. a URG gewährt dem Urheber das Recht, Werkexemplare (Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger) herzustellen.
Bei diesem Begriff spricht man in der Literatur von der " Festlegung auf einem materiellen Träger " .
Die dauerhafte Speicherung eines Werkes auf einer Diskette/Festplatte/Server, fällt daher unter das Vervielfältigungsrecht gemäss dieser Bestimmung .
Dies muss allein schon aus wirtschaftlicher Sicht gelten, da ein dauerhaft abgespeicherter Datensatz den wiederholten Gebrauch des Werkes möglich macht .
Ausserdem kann das abgespeicherte Werk über das Internet weiterverbreitet werden. Dadurch werden die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers erheblich verletzt und geschmälert .
So lustig wie du dachtest, wird das Urheberrecht im Web also bei weitem nicht gehandhabt !
wir werden auch nicht schneller als die anderen Kinder alt .