Tötungsdelikt Olesya Vasurin
09.12.2016 um 16:35Laut dieser Pressemitteilung von heute wurde gegen den Ehemann Haftbefehl wegen Totschlags erlassen.
Münster - Wegen Totschlags muss sich ein Mann aus Dülmen von Mittwoch an vor dem Landgericht in Münster verantworten. Laut Anklage soll er seine Frau im Juni 2010 getötet haben. Die Frau aus dem Münsterland galt bis Oktober 2015 als vermisst.Seltsam, daß man zwischendurch nichts mehr gehört/gelesen hat ?
Im Oktober 2015 durchsuchten Kriminalisten das Wohnhaus des Beschuldigten in Dülmen nach Spuren der Tat und weiteren Beweismitteln. Das führte schließlich zu dem jetzt erteilten Haftbefehl.
es muss ein ort gewesen sein, an dem er gewöhnlich nicht war, also z.b. die gemeinsame wohnung scheidet aus, weil beide dort gewöhnlich waren.tasso schrieb:In dem Artikel steht, der TV war vor sieben Jahren zur Tatzeit am Tatort. - Wann war denn die Tatzeit und ist mit Tatort der Fundort gemeint? Kann mir jemand helfen, versteh´ich nicht.
unerwartete Entwicklung?Tombow schrieb am 09.12.2016:Das ist aber eine echt unerwartete Entwicklung.
ich gehe auch von einem bmw-navi, festverbaut aus und könnte mir vorstellen, dass die ermittler warten mussten bis der ehemann eventuell sein auto verkaufte oder in eine werkstatt brachte, damit sie an die daten kamen, weil es eben richterlich nicht geeicht hatte um mittels beschluss an die daten zu kommen.TheBrokoly79 schrieb:Ich gehe mal von einem fest installierten Navi aus, dazu müsste der Ehemann aber immernoch das selbe Fahrzeug fahren richtig? Ist es dann nach pimaldaumen fünf Jahren noch möglich entsprechende Daten aus zu werten?
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Jetzt mal ganz abgesehen davon woher man die Navidaten hat, er könnte ja sagen, sie wären Ziellos rum gefahren es kam zum Streit und die Frau wäre aus gestiegen, seitdem hätte er sie nicht mehr gesehen usw.
nene hätten sie es so gemacht, könnten sie ihre Daten gleich in den Digitalen Papierkorb schmeissen können. Wie du ja schreibst "evntl. hat der Beschluss nicht gereicht" nun gut wenn der nicht gereicht hat dann haben die auch nichts zu ermitteln.DEFacTo schrieb: könnte mir vorstellen, dass die ermittler warten mussten bis der ehemann eventuell sein auto verkaufte oder in eine werkstatt brachte, damit sie an die daten kamen, weil es eben richterlich nicht geeicht hatte um mittels beschluss an die daten zu kommen.
ich geh ganz fest davon aus, dass nicht 'rumermittelt' wurde, sondern nach entsprenden vorgaben und befugnissen ;-)TheBrokoly79 schrieb:nene hätten sie es so gemacht, könnten sie ihre Daten gleich in den Digitalen Papierkorb schmeissen können. Wie du ja schreibst "evntl. hat der Beschluss nicht gereicht" nun gut wenn der nicht gereicht hat dann haben die auch nichts zu ermitteln.
Wie sollten die diesen "Beweis" jetzt geltend machen? Ahja damals gab es keine Leiche also auch keinen Richterlichen Beschluss, aber wir haben schon vorher ein ungutes Gefühl gehabt und haben fleissig Indizien gesammelt?
Also ne da muss schon vorher was kommen damit sie ermitteln dürfen was ich auch sehr gut finde ;) ;)
Immernoch steht der Eheman erstmal "nur" unter Tatverdacht mehr nicht.
Man stelle sich vor er hat im Endeffekt dann doch nichts damit zu tun und dann kommen da die Ermittler um die Ecke die schon vorher frei nach Bauchgefühl ohne Richterliche Erlaubnis in seinem Leben "Rumermittelt" haben?
Nee hoffe nicht ;)
Immernoch steht der Eheman erstmal "nur" unter Tatverdacht mehr nicht.er müsste genau genommen unter dringendem tatverdacht stehen, damit der erlass eines haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden maßnahmen erfolgen konnte.
Anfangsverdacht
Der Anfangsverdacht beruht auf „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 152 Absatz 2 deutsche StPO) und ist Voraussetzung, um ein behördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und personenbezogene Daten, die etwa im Zuge einer polizeilichen Kontrolle erhoben wurden, zu speichern.
Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht ist eine Verdachtsverdichtung, die Voraussetzung für eine Anklage bei Gericht ist. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts in der Regel öffentliche Klage in Form der Anklage oder des Strafbefehls (§ 170 Absatz 1 StPO), andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Absatz 2 StPO). Die In-dubio-mitius-Regelung findet bei der Ermittlung keine Anwendung. Zu berücksichtigen ist aber von der Anklagebehörde bei Erhebung der Anklage die In-dubio-Regelung bei der Entscheidung des Gerichts. Hierauf wird auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abgestellt. Nach Anklageerhebung prüft auch das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, wenn es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Grundlage des Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) oder Nichteröffnungsbeschlusses (§ 204 StPO) sind die vorangegangenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts selbst.
Dringender Tatverdacht
Ein dringender Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO – Vorläufige Festnahme, § 126a StPO – Einstweilige Unterbringung). Dringender Tatverdacht wird ferner für die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) vorausgesetzt. Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dem Grade nach ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende, jedoch kann er ausnahmsweise bestehen, ohne dass der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Denn eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt der dringende Tatverdacht nicht; es genügt die Möglichkeit der Verurteilung.
keinesfalls will ich irgendwie deine Meinung anzweifeln o.ä. nicht dass es falsch rüber kommt ;)DEFacTo schrieb:da du meine hypothese genauer hinterfragst, was ich gut finde, möchte ich meine laienhafte betrachtung genauer fassen.
Hier habe ich zu voreilig das "nur" erwähnt^^DEFacTo schrieb:du schreibst:
Immernoch steht der Eheman erstmal "nur" unter Tatverdacht mehr nicht.
er müsste genau genommen unter dringendem tatverdacht stehen, damit der erlass eines haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden maßnahmen erfolgen konnte.
so sehe ich das zumindest.
Jetzt steht ihr Ehemann wegen Totschlags vor Gericht