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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

677 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Celle, Strafrecht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 04:30
@Sherlock_H

Das ist ja schön, dass das so im Grundgesetz steht. Aber wie immer der Welt der Rechtsprechung muss man auch die durch oberste Gerichte erfolgte Auslegung dieser Artikel berücksichtigen.

Und da ist eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht hat schon lange entschieden, dass nicht nur eine "Bestrafung" hier untersagt wird, sondern bereits eine "Strafverfolgung." Darauf nimmt das BVerfG auch im aktuellen Fall Bezug:
Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 <32>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; 23, 191 <202>). Verfahrensrechtlich errichtet Art. 103 Abs. 3 GG ein Prozesshindernis (vgl. BGHSt 5, 323 <328>) und begründet zugleich auch die Verfassungswidrigkeit einer erneuten Einleitung eines Strafverfahrens (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 25, 30; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 174, 216; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 40, 61 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 64).

Gleiches gilt, wenn zuvor in einem Verfahren wegen derselben Tat ein Freispruch erfolgt ist (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 12, 25; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 2, 65 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 63).
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/07/rs20220714_2bvr090022.html

Siehe auch die im Auszug genannten Beschlüsse des BVerfG und BGH und die entsprechenden Kommentare.

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28.03.2023 um 04:51
@Rick_Blaine
Danke für den Hinweis. Ich habe die herrschende Meinung zu diesem Punkt bisher nicht gekannt.

Dass für das BVerfG allerdings - ausgehend von Art. 103 Abs. 3 GG - anscheinend die Strafverfolgung, also ein Strafprozess, bereits unter dem Begriff "Strafe" fällt (nur dann ist ja Art. 103 GG zutreffend und anwendbar), verwundert mich dann schon sehr und führt meiner Meinung nach auch zu einem Paradoxon.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 04:59
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:verwundert mich dann schon sehr und führt meiner Meinung nach auch zu einem Paradoxon.
Nein, das ist eigentlich ganz logisch: wozu einen Strafprozess führen, wenn eh untersagt ist, am Ende zu bestrafen? Das wäre unsinnige Zeit- und Ressourcenverschwendung.

Diese Haltung hat das BVerfG bereits 1961 bezogen (BVerfGE 12,62), gilt also schon fast seit ewigen Zeiten. :)


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 05:34
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:... wozu einen Strafprozess führen, wenn eh untersagt ist, am Ende zu bestrafen?
@Rick_Blaine
Wieso ist es denn "... eh untersagt ..., am Ende zu bestrafen"? Eine Strafe erfolgte ja bisher noch nicht, also würde eine jetzt verhängte Strafe keine Doppelbestrafung darstellen.

BVerfGE 12,62 habe ich bisher noch nicht als Volltext gefunden. Auf die Begründung bin ich gespannt.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 06:42
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Eine Strafe erfolgte ja bisher noch nicht, also würde eine jetzt verhängte Strafe keine Doppelbestrafung darstellen.
Dazu hat der BGH bereits 1953, also nur wenige Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes klare Worte gefunden: BGHSt 5, 323

siehe Randnummer 19.

Hergeleitet wird die gesamte Sache auch wie von mir weiter oben bereits erwähnt, historisch: Bereits 1880 hat das damalige Reichsgericht die Sache schon so gesehen, und steht dabei auf einer Rechtstradition, die eben bis in die Römerzeit zurückgeht (siehe RGSt 2, 347), wobei es ebenfalls die "lange Rechtsgeschichte" betonte und in RGSt 72,102 dieses Recht klar als "Verfahrenshindernis" beschrieb. Und das entspricht auch den historischen Tatsachen.

Der BGH sagt dazu: "Diese Ansicht ist auch in der Wissenschaft des Strafverfahrensrechts völlig herrschend geworden." (BGHSt 5,323 Rn 15). Man kann hier ergänzend feststellen: nicht nur in Deutschland, sondern im Prinzip in allen bedeutenden Rechtstraditionen. Dagegen wandte sich die Rechtssprechung der Nazizeit, und mit dieser Erfahrung wollte der Parlamentarische Rat unbedingt durch den Art. 103 (3) eine neue Grenze gegen die Aufweichung der Rechtssicherheit ziehen (siehe oben).

Man kann sagen, diese Rechtstradition ist eine der am stärksten gesicherten und am längsten bestehenden von allen.

Interessant ist auch dieser Satz des BGH: "Diese Angriffe (auf die Rechtssicherheit im 3. Reich) wurden jeder rechtstaatlichen Sicherung, auch im Bewusstsein der Juristen, um so gefährlicher, als sie sich stets auf den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gegenüber toten förmlichen Bindungen zu berufen pflegten. Diesen Gefahren musste und wollte das Grundgesetz begegnen." (a.a.O. Rn 18)

Das sind die gleichen Argumente wie heute, und mit gutem Grund stellten sich damals wie heute Viele dagegen. Man kann froh sein, dass der Parlamentarische Rat so weitsichtig war.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 12:08
@Rick_Blaine
Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Ich denke, wir sind hier bei Kernfrage des Themas angekommen, die man folgendermaßen formulieren könnte: Soll und darf man zugungsten von mehr Gerechtigkeit weniger Rechtssicherheit des Einzelnen (gegenüber dem Staat) in Kauf nehmen?

Das große Lager derjenigen, die diese Frage verneinen, führt als Argumente die lange Rechtstradition (siehe deinen Beitrag) und den Artikel 103 (3) GG an. Beispielhaft für den letzteren Punkt ein Zitat aus einer Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zum Thema "Der Grundsatz „ne bis in idem“ im Kontext des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens":
Es ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus den rechtskräftig bestraften oder freigesprochenen Täter nicht nur vor doppelter Bestrafung, sondern bereits vor erneuter Strafverfolgung wegen derselben Tat schützt.
Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/881528/401ca32cc953b90a56fe354441899203/Grundsatz-ne-bis-in-idem--data.pdf

Das ist also die herrschende Meinung, aber eine herrschende Meinung kann auch falsch sein und sollte dann geändert werden. Ich denke, das ist hier der Fall, denn wenn die Väter des GG die oben beschriebene Intention gehabt hätten, hätten sie den Art. 103 (3) GG folgendermaßen formuliert:
"(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals vor Gericht gestellt oder bestraft werden."

Es fehlt aber genau der Passus "vor Gericht gestellt". So zu tun, als wäre dieser Passus vorhanden, halt ich für nicht zulässig.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 16:44
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es fehlt aber genau der Passus "vor Gericht gestellt". So zu tun, als wäre dieser Passus vorhanden, halt ich für nicht zulässig.
Tja. Das ist aus gutem Grund so. Würde deine Formulierung da stehen, wäre das letztlich das Ende des Instanzenzuges bzw. der Revision.
Generell darf man Gesetze auch nie nur ausschließlich wörtlich lesen und interpretieren.


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28.03.2023 um 16:59
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es fehlt aber genau der Passus "vor Gericht gestellt". So zu tun, als wäre dieser Passus vorhanden, halt ich für nicht zulässig.
Man darf Gesetze nicht so wörtlich nehmen, es gibt so gut wie keine Gesetze, die so exakt formuliert sind, wie Du es forderst. Auch bei Verjährungsfragen findet man da nichts entsprechendes. Also müsste man jedes verjährte Delikt - sei es noch so gering - auch nach der Verjährung verfolgen und vor Gericht stellen. Was das für dioe Justiz bedeuten würde, kannst Du Dir vielleicht vorstellen.


@Rick_Blaine

Und gerade diese Grundsätze will man auf Grund ganz seltener Einzelfälle über Bord werfen.

Im Fall Möhlmann ist auch zu berücksichtigen, dass damals der Rechtsweg weder von der StA noch von der Nebenklage voll gegangen wurde. Normalerweise kann man dann auch nicht mehr eine Beschwerde vor dem BVerfG und EGMR stellen. Dass trotz dieses Vrsäumnisses jetzt sogar eine Gesetzesänderung erfolgt ist, kann man daher nicht mehr wirklich verstehen. Und basierend auf diesen Fall ist hauptsächlich die Verhandlung im Bundestag erfolgt. Ob damals der Freispruch nicht hätte schon wegen bestehender Gesetze hätte aufgehoben werden müssen, ist damals nicht geprüft worden.

Es gab kürzlich ein Podcast über diesen Fall, wo etwas die Hintergründe erläutert wurden. Herr Möhlmann sieht das Ganze als späte Wiedergutmachung dafür, dass er sich zu Lebzeiten seiner Tochter nicht groß um sie gekümmert hatte und der Mord hätte ihm die Möglichkeit der Wiedergutmachung genommen.

Es ist in Wirklichkeit eine doch recht persönliche Angelegenheit. Die Schwester hatte sich der Sache ursprünglich nicht angenommen, mit dem neuen Strafverfahren wohl schon.


Aber in Wirklichkeit haben wir es mit einer typischen Bekämpfung nur eines Symptoms zu tun. Es kann erstmal dahin gestellt sein, ob der BGH den Freispruch nicht doch aufgehoben hätte und es zu einerm neuen Prozess gekommen wäre.

In Wirklichkeit sollten Gerichte schon beim ersten Mal das richtige Urteil fällen. Warum erfolgte das hier nicht? Das Gutachten ist später stark in die Kritik geraten, wahrscheinlich war der Gutachter mit dieser Aufgabe überfordert.

In Wirklichkeit handelt es sich um einen altbekannten Fall der Gutachterproblematik bei Gericht. Gerichte sind in Wirklichkeit nicht in der Lage Gutachten wirklich zu überprüfen, das zeigt erneut der Fall Möhlmann. Da Gerichte Gutachten in Wirklichkeit nicht überprüfen können, wird im allgemeinen dem Gutachten des Gerichts bzw. das der Anklage übernommen. Es gibt nur wenig andere Fälle.

Dieser Artikel zeigt diese Problematik recht gut auf:

https://www.yumpu.com/de/document/view/10578985/die-abhangigkeit-des-richters-vom-sachverstandigen

Statt hier dieser Problematik endlich mal anzugehen und sich zu fragen wie das besser gelöst werden kann, reißt man lange bewährte möglicherweise tragende Wände des Rechtsstaates ein.


Hier mal zwei realtiv aktuelle Fälle zu dieser Problematik:

Der Schlossgartenmord von Aschaffenburg:

Da hatte eine Gutachterin nach rund 40 Jahren behauptet, dass die Biss-Spur ähnlich wie eine DNA-Spur zu bewerten sei und die eindeutig dem Angeklagten gehören würde. Wider den Standard hat dann das Gericht irgendwann während des Verfahrens selber sich die Zahnschemas angesehen und hat erkannt, dass von der Gutachterin wegfantasierte Zähne zum Zeitpunkt der Tat noch im Kiefer des Angeklagten vorhanden waren. Warum die Gutachterin nicht selber diese Zahnschemas sich vorgenommen hatte, ist unklar geblieben, sie wird sicher an die Richtigkeit ihrer Bewertung geglaubt haben. Vermutlich hoffte sie, dass man so den alten Fall endlich gelöst bekommt. Dieser Wunsch wird sie zur Fahrlässigkeit getrieben haben. Das Gutachten hatte auch zwei andere Mitarbeiter der LMU unterschrieben. Warum das Gericht diesen Aufwand getrieben hatte (es sprach von einer Woche) weiß man nicht, offenbar war dem Gericht im Laufe des Verfahrens Zweifel gekommmen, der Grund wurde nie genannt, es bleibt bei Spekulationen. Aber man darf nicht vergessen, das Gutachten war hier sehr leicht überprüfbar, da war kein spezielles Wissen notwendig, es war einen reine Fleißarbeit gewesen, aber irgendeinen Verdacht muss es vorher gegeben haben, sonst macht sich normalerweise ein Gericht nicht diese Arbeit.


Dann der viel diskutierte Badewannenfall von Rottach-Egern:

Dort hatte ein Gutachter erst Fremdeinwirkung als nicht feststellbar angesehen. Als er von einem Ermittler kontaktiert wurde und zum Badezimmer zitiert wurde, änderte er seine Sichtweise. Es fand sich ein weiterer Gutachter, der das bestätigte, obgleich diese Sichtweise in der damaligen Fachwelt sehr umstritten war. Auch ein Stuntversuch zeigte schon, dass man durchaus in die Badewanne kommen kann und dabei etwa diese Lage einnehmen konnte.

Heute gibt es eine Simulation und ein thermisches Gutachten, was in Summe er die Täterschaft ausschließen dürfte, aber das Verfahren wird erst im nächsten Monat neu aufgenommen. Ende ungewiss, immerhin gibt es keinen dringenden Tatverdacht mehr.

Dieser Fall zeigt jedoch sehr deutlich, dass es auch mit der Objektivität der Gerichte manchmal schlecht bestell ist, gerade wenn es sich gegen ein Gutachten stellen müsste.

Wir haben in diesem Fall zwei Urteile, die man miteinander vergleichen kann und die belegen, dass die Objektivität des 2. Gerichts nicht wirklich gut bestellt war. Das betrifft interessanterweise ausgerechnet eine DNA-Spur, die allgemein häufig als so wesentlich angesehen wird.

So findet man im ersten Urteil folgenden interessanten Satz:
Badewannengriff und Duschregler, an denen die DNA-Spurender frau K befinde, sprechen zwar grundsätzlich für eine Nutzung der Wanne durch sie, besagen aber nichts über den Zeitpunkt.
Im zweiten findet man dann:
… was zwar grundsätzlich für eine Berührung der Wanne, nicht aber unbedingt für eine Nutzung der Wanne durch sie spricht, und zudem nichts über den Zeitpunkt besagt.
Der Unterscheid zwischen den Urteilen ist der, dass die Verteidigung die Art der Nutzung und deren wahrscheinlichen Zeitpunkt konkretisieren konnte, nach den beim Standardablauf der Klinik hätte das Opfer verkotete Wäsche aus der Klinik mitgebracht und wahrscheinlich hatte sie die an dem Nachmittag einweichen wollen. So hatte eigentlich die Verteidigung den Anforderungen des ersten Gerichtes genüge getan und zum einen die Art der Nutzung und die wahrscheinliche Zeit der Nutzung nahe gelegt. Aber dann wurde die Sache so gedreht, dass es angeblich nur noch einen Berührung und keinen Nutzung war. Warum sie überhaupt diese Dinge nur berührt haben solle, hat das Gericht vollkommen offen gelassen. Man kann hier fast schon von einem bewussten ignorieren von Warnzeichen sprechen, denn die Wortwahl der entsprechenden Sätze sind recht ähnlich, das 2. Gericht kannte mit hoher Sicherheit die Sichtweise des ersten Gerichts.

Man sieht hier deutlich, wie etwas passend gemacht wird, wenn es nicht zum Gutachten passt.

Statt hier Wände einzureißen sollte der Gesetzgeber doch besser mal die Gutachterproblematik angehen und sich bzgl. deren Lösung Gedanken machen. Das würde beide Seiten besser Gerecht werden. Im Badewannenfall saß der Verurteilte 14 Jahre in der JVA, bis sich der Staat bequemt hatte, den Schuldspruch aufzuheben.

Das würde die Qualität der Justiz erhöhen lange Leidenswege verkürzen und solche Fälle seltener machen .


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 17:11
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Und da ist eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht hat schon lange entschieden, dass nicht nur eine "Bestrafung" hier untersagt wird, sondern bereits eine "Strafverfolgung." Darauf nimmt das BVerfG auch im aktuellen Fall Bezug:
Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 <32>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; 23, 191 <202>). Verfahrensrechtlich errichtet Art. 103 Abs. 3 GG ein Prozesshindernis (vgl. BGHSt 5, 323 <328>) und begründet zugleich auch die Verfassungswidrigkeit einer erneuten Einleitung eines Strafverfahrens (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 25, 30; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 174, 216; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 40, 61 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 64).
Da steht aber doch noch, dass sich der Schutz gegen erneute Verfolgung oder Bestrafung auf "den verurteilten Straftäter" bezieht, nicht auf denjenigen, der für die Tat bisher noch nicht belangt wurde.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 20:03
Zitat von LentoLento schrieb:In Wirklichkeit sollten Gerichte schon beim ersten Mal das richtige Urteil fällen. Warum erfolgte das hier nicht? Das Gutachten ist später stark in die Kritik geraten, wahrscheinlich war der Gutachter mit dieser Aufgabe überfordert.
Dem Gutachter standen schlichtwegs gar nicht die technischen Möglichkeiten einer DNA-Analyse zur Verfügung.
Wem möchtest du das denn nun zum Vorwurf machen?


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28.03.2023 um 20:17
@emz

Es geht heutzutage recht häufig um Gutachten, auch schon damals auch im vorliegenden Fall

Es ging in diesem Fall um Gutachten bzgl. der Reifenspuren, welche dann zum Freispruch führten. Heute weiß man es wahrscheinlich besser, dass zumindest das Gutachten, welches das Auto des Angeklagten als Verursacher für wenig wahrscheinlich hielt, vermutlich fehlerhaft war.

Ob die Würdigung des Gerichts in Wirklichkeit richtig war, konnte der BGH mangels Revision nicht überprüfen.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

28.03.2023 um 20:23
Zitat von LentoLento schrieb:Es ging in diesem Fall um Gutachten bzgl. der Reifenspuren, welche dann zum Freispruch führten. Heute weiß man es wahrscheinlich besser, dass zumindest das Gutachten, welches das Auto des Angeklagten als Verursacher für wenig wahrscheinlich hielt, vermutlich fehlerhaft war.
Es geht aber nicht um ein Gutachten wegen irgendwelcher Reifenspuren.
Es geht um ein DNA-Gutachten, das damals nicht erstellt werden konnte.


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28.03.2023 um 20:33
Ich denke schon, dass Du weißt, was ich meine.

Du tust den zweiten Schritt vor dem ersten.

Über die DNA wurde bisher noch nicht gerichtlich entschieden.

Erstmal muss man sich fragen, warum es damals erst zu einem Schuldspruch und - nach der Revision - anschließend zu einem Freispruch kam. Ob nach richtiger Rechtsanwendung nicht schon damals eher ein Schuldspruch notwendig gewesen wäre. Das wurde jedoch nicht geklärt, da keine Revision eingelegt wurde. Es gibt in der Historie schon Fälle, da hat der BGH mehrfach das Verfahren zurückverweisen müssen.

Ich denke, man sollte das Übel an der Wurzel packen und das freisprechende Urteil hinterfragen. Möglicherweise hätte das schon gezeigt, dass es keine Gesetzesänderung notwendig gewesen wäre. Das fehlende Einlegen der Revision ist in Wirklichkeit ein Versäumnis.


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28.03.2023 um 20:45
Zitat von LentoLento schrieb:Ich denke, man sollte das Übel an der Wurzel packen und das freisprechende Urteil hinterfragen.
Aber gerne doch.
Du musst dir nur noch die Mühe machen und das Urteil ins Wiki kopieren.
Und schon kann es losgehen.


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28.03.2023 um 23:08
Natürlich ist das einer unserer zentralen Rechtsgrundsätze. Aber mal ehrlich: Dann könnte Jemand, der aufgrund fehlender forensischer Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt wegen Mordes nicht belangt werden konnte, heute in der Kneipe sitzen und mit der Tat prahlen. Und wenn das Opfer eure Tochter, Schwester oder beste Freundin gewesen wäre, würdet ihr das akzeptieren?


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28.03.2023 um 23:30
Zitat von AnnemausAnnemaus schrieb:Dann könnte Jemand, der aufgrund fehlender forensischer Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt wegen Mordes nicht belangt werden konnte, heute in der Kneipe sitzen und mit der Tat prahlen.
Nein. Ein Geständnis ist einer der ganz wenigen Gründe, bei der von dem Prinzip eh schon abgewichen wird.


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29.03.2023 um 02:38
Zitat von StauderStauder schrieb:Da steht aber doch noch, dass sich der Schutz gegen erneute Verfolgung oder Bestrafung auf "den verurteilten Straftäter" bezieht, nicht auf denjenigen, der für die Tat bisher noch nicht belangt wurde.
Du musst den folgenden Absatz dazu lesen:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Gleiches gilt, wenn zuvor in einem Verfahren wegen derselben Tat ein Freispruch erfolgt ist (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 12, 25; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 2, 65 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 63).
Es gilt also für jeden, der wegen derselben Tat schon einmal vor Gericht stand, egal ob dieses Verfahren mit Schuldspruch oder Freispruch ausging. Es gilt freilich nicht für jemanden, der wegen dieser Tat noch nie angeklagt war.

Und das ist der Punkt: Diese Verfassungsvorschrift dient auch dazu, die Anklagebehörden zu sorgfältiger Arbeit anzuhalten und nicht "auf Teufel komm raus" anzuklagen. Das ist ein nicht zu unterschätzender Punkt. Wer kennt nicht die zahllosen Krimis wo der heldenhafte Kommissar irgendwann seufzt: "Dem Staatsanwalt reichen unsere Beweise noch nicht. Also weiter, Jungs..."
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:@Rick_Blaine
Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Ich denke, wir sind hier bei Kernfrage des Themas angekommen, die man folgendermaßen formulieren könnte: Soll und darf man zugungsten von mehr Gerechtigkeit weniger Rechtssicherheit des Einzelnen (gegenüber dem Staat) in Kauf nehmen?
Ja genau. Und immer wenn es um ein Reduzieren der Rechte des Einzelnen geht, muss man aufmerksam werden. Das war genau das Problem in der Nazizeit, wo viele die Rechte des Einzelnen sehr gering achteten, solange alles im Dienste des "Volkes" geschah. Daraus hat der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz schrieb, gelernt.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Das ist also die herrschende Meinung, aber eine herrschende Meinung kann auch falsch sein und sollte dann geändert werden. Ich denke, das ist hier der Fall, denn wenn die Väter des GG die oben beschriebene Intention gehabt hätten, hätten sie den Art. 103 (3) GG folgendermaßen formuliert:
"(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals vor Gericht gestellt oder bestraft werden."
Nein, nicht unbedingt. Das ist ja ein Grund, warum bei sehr wichtigen Fragen der Interpretation des Grundgesetzes auch die Historie in Betracht gezogen wird, mit der Frage: "Was könnten denn die Väter und Mütter des Grundgesetzes gemeint haben?" Dann schaut man in die Geschichte der Vorschrift, wie sie schon angewandt wurde, in die Protokolle des Rates, usw usw. Das ist die Arbeit des Bundesverfassungsgerichtes. Und dieses gibt natürlich bei der Interpretation auch noch einen Schuss eigene Meinung dazu.

Ob man die dann daraus folgende Interpretation des BVerfG "falsch" nennen kann, ist immer eine Frage des Betrachters. Aber Fakt ist, sie ist bindend, bis ein zukünftiger Senat vielleicht einmal anders entscheidet oder das GG vom Gesetzgeber geändert wird.
Zitat von LentoLento schrieb:Und gerade diese Grundsätze will man auf Grund ganz seltener Einzelfälle über Bord werfen.
Genau, und das ist immer sehr sehr problematisch.
Zitat von AnnemausAnnemaus schrieb:Und wenn das Opfer eure Tochter, Schwester oder beste Freundin gewesen wäre, würdet ihr das akzeptieren?
Nein, freilich nicht. Und selbst als nicht Betroffener wünsche ich dem Mörder von Frederike, dass er für alle Ewigkeit in der Hölle verrottet. Aber so schwer das auch für den Betroffenen zu akzeptieren ist, das Recht schaut eben nicht auf den Einzelfall, sondern versucht eine gerechte Lösung für möglichst alle Fälle zu finden. Denn diejenige, die nach einem erfolgten Freispruch noch einmal angeklagt wird, und deswegen Beruf, gesellschaftliche Stellung, Finanzen und Freiheit verliert, und das zu Unrecht, weil sie die Tat nicht begangen hat, könnte auch meine Tochter, Schwester oder beste Freundin sein.


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29.03.2023 um 03:07
Interessant wie einige hier gegen eine erneute Strafverfolgung sind.
Ich finde die Gesetzgebung unfair, ungerecht und wiedersprüchlich:
a.) Eine Wiederaufnahme ist ja auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einem Freispruch oder zu einer geringeren Bestrafung auf Grund eines milderen Straftatbestands führen können. (Verschlechterungsverbot). Grund für Wiederaufnahmeverfahren: Vermeidung von Justizirrtümern bzw. auch deren Korrektur und weil jeder ein faires Verfahren im Sinne des Gesetzes hat und soll die faire Behandlung des Angeklagten ermöglichen. Es geht also um den Schutz des Angeklagten. Nett, aber:
b) "Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden". Auch hier geht es um den Schutz des Angeklagten! Eine Täter vor Opfer-Mentalität die ich absolut nicht nachvollziehen kann.
Wie wäre es Mal damit, Gesetze so beschließen und zu formulieren, um auch die Opfer und vorallem Familien zumindest gleichermaßen den Weg zur Gerechtigkeit zu ermöglichen? Zudem erfolgte in diesem Fall der Freispruch nicht aus erwiesener Unschuld, sondern aus Mangel an Beweisen!
Es geht darum, dass offensichtlich falsche Freisprüche in Kapitaldelikten wie Mord aufgrund einer erdrückenden Beweislast korrigiert werden können, um der Gerechtigkeit genüge zu tun.
Ein Wiederaufnahmeverfahren ist ja auch ein wichtiger und netter "Rettungsanker" für eventuell ungerecht verurteilte Menschen. Diesen Rettungsanker würde ich mir auch für Mordopfer und Angehörige wünschen! Das wäre Gerechtigkeit zumindest in der Auslegung des Gesetzes.

Ansonsten sollten Wiederaufnahmeverfahren zugunsten von Verurteilten auch einfach gesetzlich untersagt werden.


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29.03.2023 um 04:22
Zitat von simiesimie schrieb:Sherlock_H schrieb: Es fehlt aber genau der Passus "vor Gericht gestellt". So zu tun, als wäre dieser Passus vorhanden, halt ich für nicht zulässig.
Zitat von simiesimie schrieb:Tja. Das ist aus gutem Grund so. Würde deine Formulierung da stehen, wäre das letztlich das Ende des Instanzenzuges bzw. der Revision.
Generell darf man Gesetze auch nie nur ausschließlich wörtlich lesen und interpretieren.
@simie
Danke für den Hinweis. Da die herrschende Meinung heute aber ohnehin davon ausgeht, dass niemand ein zweites Mal wegen des gleichen Delikts vor Gericht gestellt werden darf, es aber trotzdem den Instanzenzug gibt, würde sich mMn in dieser Beziehung nichts ändern. Ich denke, der Instanzenzug wird als ein einziges, zusammengehöriges Gerichtsverfahren angesehen.

@Rick_Blaine
Danke, dass du zwei Sätze des BGH ausgegraben hast, die mMn zeigen, dass von den Richtern des BGH mitunter Unsinn veröffentlicht wird. Was leider nicht verhindert, dass derlei Passagen trotzdem zur Begründung einer Rechtsposition dienen. Zitat:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Interessant ist auch dieser Satz des BGH: "Diese Angriffe (auf die Rechtssicherheit im 3. Reich) wurden jeder rechtstaatlichen Sicherung, auch im Bewusstsein der Juristen, um so gefährlicher, als sie sich stets auf den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gegenüber toten förmlichen Bindungen zu berufen pflegten. Diesen Gefahren musste und wollte das Grundgesetz begegnen." (a.a.O. Rn 18)
1.
Schauen wir uns den 1. Satz an, dessen verschwurbelten Aufbau ich etwas kürze, ohne ihn zu verfälschen: "Diese Angriffe ... wurden ... um so gefährlicher, als sie sich stets auf den Grundsatz ... zu berufen pflegten."

Nun, der Begriff "Angriff" bezeichnet einen Vorgang. Keineswegs ist darunter ein Akteur zu verstehen, der sich auf etwas beruft oder zu berufen pflegt, wie es hier von Seiten des BGH formuliert wird. Aber es kommt noch schlimmer im 2. Satz.

2.
"Diesen Gefahren musste und wollte das Grundgesetz begegnen."

Hier wird das Grundgesetz durch das BGH zu einer handelnden Person mit eigenen Willen hochstilisiert. Für mich ist das das plüschige Pathos der Adenauer-Zeit!

MMn sollte Aussagen wie diese nicht als argumentative Basis für ein modernes Rechtswesen dienen. Im übrigen weise ich darauf hin, dass das BVerfG sehr wohl schon in anderen Fällen die Rechtsauffassung des BGH verworfen bzw. korrigiert hat (z. B. in einem Fall zum Art. 131 GG, Az. 1 BvR 357/52). Das BGH bzw. seine Urteile sind also nicht "sakrosankt".
Zitat von CeciliaCecilia schrieb:Interessant wie einige hier gegen eine erneute Strafverfolgung sind.
Ich finde die Gesetzgebung unfair, ungerecht und wiedersprüchlich:
@Cecilia
Ich kann dir nur zustimmen!


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 05:12
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Im übrigen weise ich darauf hin, dass das BVerfG sehr wohl schon in anderen Fällen die Rechtsauffassung des BGH verworfen bzw. korrigiert hat (z. B. in einem Fall zum Art. 131 GG, Az. 1 BvR 357/52). Das BGH bzw. seine Urteile sind also nicht "sakrosankt".
Natürlich nicht. Aber in diesem Fall ist es tatsächlich so, dass die "herrschende Meinung" (diese Formulierung scheint Dir zu gefallen) eben recht eindeutig die bestehende Auslegung vertritt, also "herrschende Lehre" und die "Rechtsprechung" durch BGH und BVerfG. Und dazu noch die überwiegende Anzahl ausländischer Jurisprudenzen. Und sich das Ganze auch noch historisch ableitbar und begründbar zeigt.

Das ist schon eine Menge. Dass Richter nicht immer stilistisch perfekte Germanisten sind, ist da geschenkt. Jedem Juristen ist klar, was der BGH hier ausdrücken wollte. Unsinn jedenfalls nicht.


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