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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

1.115 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Christian B, Claudia Ruf, Inga Gehricke ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

22.04.2023 um 15:38
Zitat von PalioPalio schrieb:In Auszügen ist das bekannt - mit dem Eintrag als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch (in Braunschweig hatte er eine Gartenlaube gemietet) und mit dem "persönlichen Habe", das er auf dem Gelände lagerte und damit, dass er das Grundstück auch trotz seiner Flucht ins Ausland behielt:
Würde das definitiv die Zuständigkeit von Braunschweig komplett ausschließen? Denn diese könnte ja parallel neben einer Magdeburger Zuständigkeit bestehen. Und dann: Wahlrecht der StA.

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22.04.2023 um 15:48
Du meinst, wenn man bei zwei gleichwertigen Wohnsitzen nicht eindeutig einen Hauptwohnsitz festlegen kann, hat die StA ein Auswahlermessen? Ist mir nicht bekannt, ob das so ist.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

22.04.2023 um 15:59
@Palio

Maßgeblich ist ja der Gesetzestext:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Die Reihenfolge ist also: Erst Wohnsitz zur Zeit der Anklage, wenn kein solcher Wohnsitz, dann gewöhnlicher Aufenthaltsort, wenn weder Wohnsitz zur Zeit der Anklage noch gewöhnlicher Aufenthaltsort, dann letzter Wohnsitz.

In der Pressemitteilung über die Anklageerhebung heißt es, dass Brückner seinen letzten Wohnsitz vor seinem Auslandsaufenthalt in Braunschweig hatte. Es kann aber natürlich sein, dass Fülscher in seine Zuständigkeitsrüge einiges hineingeschrieben hat, wonach Neuwegersleben der gewöhnliche Aufenthaltsort war.


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22.04.2023 um 16:06
Zitat von PalioPalio schrieb:hat die StA ein Auswahlermessen?
Kein Auswahlermessen, sie hat schlicht ein Wahlrecht, wenn es mehrere örtlich zuständige Gerichte gibt (zB Gerichtsstand des Ergreifungsortes nach § 9 StPO, Gerichtsstand des Wohnsitzes, Gerichtsstand des Tatortes nach § 7 StPO).

Liegen diese Orte nicht im Zuständigkeitsbereich eines einzigen Gerichts, sind halt mehrere Gerichte örtlich zuständig. Das ist unproblematisch, weil eben dann die StA ein Wahlrecht hat, bei welchem der zuständigen Gerichte sie anklagt, wobei das allerdings nicht willkürlich sein darf und sachlich gerechtfertigt sein muss (was immer das heißt):

https://www.juridicus.de/blog/pruefungswissen-die-oertliche-zustaendigkeit-nach-der-stpo/


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22.04.2023 um 16:23
Da fällt mir ein: „Gewöhnlicher Aufenthaltsort“ von B. ist ja derzeit und war es auch schon zur Zeit der Klageerhebung durch die StA Braunschweig der Ort der JVA, wo Brückner momentan eine länger andauernde Haftstrafe wegen eines anderen Delikts verbüßt. Aber ich glaube, so was ist mit dem „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ nicht gemeint….Sollen sich halt die dafür zuständigen Juristen weitere Gedanken machen.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

22.04.2023 um 16:26
Zitat von AndanteAndante schrieb:In der Pressemitteilung über die Anklageerhebung heißt es, dass Brückner seinen letzten Wohnsitz vor seinem Auslandsaufenthalt in Braunschweig hatte. Es kann aber natürlich sein, dass Fülscher in seine Zuständigkeitsrüge einiges hineingeschrieben hat, wonach Neuwegersleben der gewöhnliche Aufenthaltsort war.
Es geht wohl um die Festlegung des letzten Wohnsitzes, welcher von der Kammer des LG Braunschweig in Neuwegersleben gesehen wurde:
Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer allerdings nicht an, da der Angeschuldigte – wie auch von ihm selbst vorgetragen – einen neuen und damit letzten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt begründet hat.
https://m.bild.de/news/inland/news-inland/landgericht-unzustaendig-prozess-gegen-maddie-verdaechtigen-geplatzt-83626354.bildMobile.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

Herr Wolters wird dazu argumentieren, dass es auf dem verlassenen Grundstück keinen Strom, kein Wasser und kein Abwasser gab. Nach deutschem Recht kann man unter solchen Bedingungen dort keinen Wohnsitz begründen. Also richtet sich die Zuständigkeit doch nach der Meldung.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Sollen sich halt die dafür zuständigen Juristen weitere Gedanken machen.
Ist jedenfalls nicht mal eben so klar und eindeutig zu beantworten. Konkurrenz für das vermüllte Grundstück wäre dann ja auch noch die Gartenlaube in Braunschweig, wo er sich aufhielt.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

22.04.2023 um 16:43
Zitat von PalioPalio schrieb:Also richtet sich die Zuständigkeit doch nach der Meldung.
Zumindest ist es nach deutschem Recht möglich, mehr als einen Wohnsitz zu haben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
B. mag ja durchaus in Sachsen-Anhalt einen Wohnsitz begründet haben. Aber hat er damit automatisch einen Wohnsitz Braunschweig aufgehoben?
Zitat von PalioPalio schrieb:Ist jedenfalls nicht mal eben so klar und eindeutig zu beantworten. Konkurrenz für das vermüllte Grundstück wäre dann ja auch noch die Gartenlaube in Braunschweig, wo er sich aufhielt.
Vielleicht hat Fülscher argumentiert, dass Brückner just zur Zeit um die Anklageerhebung ganz fest vorhatte, die Gartenlaube in Braunschweig aufzugeben, um ausschließlich auf dem Grundstück in Neuwegersleben zu wohnen….


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22.04.2023 um 16:45
Hauptsache B. glückt nicht wegen mehrerer Ungereimtheiten wieder die Flucht, so wie beim letzten Mal nach Italien.


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22.04.2023 um 17:05
Zitat von PalioPalio schrieb:Herr Wolters wird dazu argumentieren, dass es auf dem verlassenen Grundstück keinen Strom, kein Wasser und kein Abwasser gab. Nach deutschem Recht kann man unter solchen Bedingungen dort keinen Wohnsitz begründen
Das stimmt schon. Ohne solche Erschließung sind derartige Gebäude/Grundstücke nicht dauerwohnsitzfähig. Nach dem Baugesetzbuch kann ohne Versorgung kein Gebäude zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt werden. Nach dem Baugesetzbuch ist zwingende Voraussetzung einer Genehmigung für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes eine gesicherte Erschließung. Dazu gehört auch die Versorgung mit Strom und Wasser.

Derswegen glaube ich eher, dass die juristische Auseinandersetzung nicht um den Wohnsitz geht, sondern um den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“. Aber wir werden ja sehen.


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22.04.2023 um 17:33
Es ist schon echt erstaunlich, dass hier jeder meint die rechtliche Situation besser beurteilen zu können als ein Strafverteidiger und ein Gericht. Zumal da ja nicht nur ein Richter entscheidet , sondern soweit ich weiß mindestens drei beim Landgericht.
..


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22.04.2023 um 17:35
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Völlig fehl am Platz ist die Kritik an Brückners Anwalt, und an dem Gericht. Der eine hat nur die Einhaltung der Regeln verlangt, das andere hat diesem Verlangen stattgegeben. Wenn eine Justiz ihre eigenen Regeln nicht mehr durchsetzt oder einhält verliert sie vollkommen das Vertrauen.
Volle Zustimmung! Die machen alle ihren Job- und das ist gut so. Zumal ich nun gar nicht nachvollziehen kann , dass die Staatsanwaltschaft diese Probleme nicht gesehen hat.


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22.04.2023 um 21:54
Zitat von AndanteAndante schrieb:Derswegen glaube ich eher, dass die juristische Auseinandersetzung nicht um den Wohnsitz geht, sondern um den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“. Aber wir werden ja sehen.
Es gibt schon eine Mitteilung der Pressestelle des LG zum Beschluss. Demnach geht es um den letzten Wohnsitz nach § 8 Abs. 2 StPO, nicht um den Wohnsitz bei Klageerhebung nach Abs. 1 und nicht um den gewöhnlichen Aufenthalt.
Begründung:
Der Angeschuldigte hat aktuell im Inland keinen Wohnsitz mehr, da er in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war.
https://landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/aktuelles/landgericht-braunschweig-erklart-sich-in-dem-verfahren-2-kls-213-js-52790-18-15-22-vergewaltigung-sexueller-missbrauch-fur-unzustandig-221592.html

Damit sind wir wieder bei Wolters Argumentation und deiner Feststellung dazu:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das stimmt schon. Ohne solche Erschließung sind derartige Gebäude/Grundstücke nicht dauerwohnsitzfähig. Nach dem Baugesetzbuch kann ohne Versorgung kein Gebäude zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt werden. Nach dem Baugesetzbuch ist zwingende Voraussetzung einer Genehmigung für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes eine gesicherte Erschließung. Dazu gehört auch die Versorgung mit Strom und Wasser
Ist also erstmal nicht von der Hand zu weisen, was Herr Wolters dazu meint.
Es gibt hier eine Wohnung in Braunschweig, unter der CB gemeldet war und zwei nicht dauerwohnsitzfähige Aufenthaltsorte (das vermüllte Gelände in Neuwegersleben und die Gartenlaube in Braunschweig), zwischen denen er gependelt ist. Also eine klare Situation sieht anders aus.


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22.04.2023 um 22:36
Zitat von PalioPalio schrieb:Also eine klare Situation sieht anders aus.
Auf den ersten Blick ganz eindeutig ist die Sache jedenfalls nicht. Ich vermute, dass die StA gegen den Beschluss, der in der Sache ja eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt, in die sofortige Beschwerde gehen wird.


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23.04.2023 um 06:40
@Andante
Die Argumention ist verkürzt mMn. wie folgt:

Fülscher/ LG:
Wer tatsächlich woanders einen Wohnsitz begründet hat, als er gemeldet ist, hat dort, wo er wirklich wohnt, seinen (letzten) Wohnsitz gem. § 8 Abs. 2, Alternative 2 StPO. Er hat sich nur noch nicht umgemeldet, was aber für die Beurteilung des Gerichtsstands unerheblich ist.

StA Braunschweig/Wolters:
Das gilt nur, wenn die Ummeldung behördlicherseits auch erfolgen würde, weil die rechtlichen Anforderungen für einen Wohnsitz an der Stelle, wo der Betreffende tatsächlich lebt, vorliegen. Das tun sie in diesem Fall nicht, daher bleibt die Meldung maßgeblich für die Entscheidung über den Gerichtsstand.

Ich denke, die Chancen der Staatsanwaltschaft stehen gar nicht so schlecht, dass das OLG zu einem anderen Ergebnis kommt. Unterstützt wird Wolters Sichtweise auch durch die regelmäßige Pendelei Brückners nach Braunschweig, wo CB auf jeden Fall faktisch noch einen Lebensmittelpunkt hatte, so dass Gerichtsstand Braunschweig nach den Gesamtumständen (in die mMn. auch das Recht auf eine Wahl in der Zuständigkeitsfrage seitens der StA mit hineinfließen müsste) nicht fernliegend ist.


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23.04.2023 um 09:32
Nach §§ 17, 27 Bundesmeldegesetz besteht Meldepflicht für eine Wohnung (Meldeadresse).

Die Meldeadresse dient vor allem dem Wohnungsnachweis. Der Wohnsitz muss daher nicht zwingend auch mit der Meldeadresse übereinstimmen. Der Wohnsitz richtet sich nach dem tatsächlichen, hauptsächlichen Aufenthaltsort der betreffenden Person, also der Wohnung, in der man sich die meiste Zeit aufhält. Das kann auch die Wohnung der Partnerin oder des Partners sein, Tatsächlicher Wohnsitz und Meldeadresse müssen daher nicht zwingend übereinstimmen. Hier sind weitere Beispiele aufgeführt, wann Wohnsitz und Meldeadresse auseinanderfallen können, und auch, was eine Scheinanmeldung ist:

https://praxistipps.focus.de/meldeadresse-ohne-wohnung-das-sollten-sie-wissen_153542

Da es sich bei dem Grundstück in Neuwegersleben ersichtlich nicht um eine Wohnung handelte, auch offenbar nie zu Wohnzwecken gedacht war, würde CB dort unter den gegebenen Umständen kaum je eine Meldeadresse erhalten. Und ob er sich tatsächlich hauptsächlich die meiste Zeit in Neuwegersleben aufgehalten hat und das Grundstück daher trotz fehlender Meldefähigkeit als Wohnsitz (Wohnung, in der man faktisch lebt), angesehen werden kann, wäre dann noch sehr die Frage. Immerhin wäre es ja wohl kaum als Wohnsitz zu betrachten, wenn etwa jemand im Wald, auch im eigenen Wald, ein Zelt oder eine Hütte aufbaut, um dort ohne Strom- und Wasseranschluss überwiegend zu leben.

Insofern ist die Sache wirklich nicht eindeutig. Aber es kann ja sein, dass Fülscher in seiner Zuständigkeitsrüge irgendwelche Fakten aufgeführt hat, die wir (noch) nicht kennen.


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23.04.2023 um 12:01
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der Wohnsitz muss daher nicht zwingend auch mit der Meldeadresse übereinstimmen. Der Wohnsitz richtet sich nach dem tatsächlichen, hauptsächlichen Aufenthaltsort der betreffenden Person, also der Wohnung, in der man sich die meiste Zeit aufhält.
Der Hinweis ist gut, ich ergänze die mutmaßliche Argumentation von Herrn Wolters noch:
Man muss für § 8 Abs. 2 Alternative 2 StPO schauen, wo der Angeklagte zuletzt einen rechtmäßigen Wohnsitz hatte, egal, ob er dort auch gemeldet war. Notfalls geht man dann weiter zurück in die Vergangenheit, wenn er eine Zeitlang irgendwo campiert hat oder obdachlos war.

Seine letzte wohnsitzgeeignete Wohnung hatte er in Braunschweig. Gemeldet war er dort auch. Die Zeit des Wohnens in Gartenlauben oder auf nicht zu Wohnzwecken geeigneten Grundstücken zählt nicht.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Aber es kann ja sein, dass Fülscher in seiner Zuständigkeitsrüge irgendwelche Fakten aufgeführt hat, die wir (noch) nicht kennen.
Das, was in der Pressemitteilung steht (Eintrag ins Grundbuch und gelagerte Sachen), entkräftet Wolters Argumentation jedenfalls nicht.


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23.04.2023 um 12:11
Nachtrag:
Wenn er jetzt in Deutschland zu keiner Zeit in einer Wohnung gewohnt hätte, dann müsste man auch nicht auf einen solchen Aufenthaltsort ohne geeignete Wohnung ausweichen, sondern würde den Ergreifungsort als Grundlage für den Gerichtsstand nehmen (§ 9 StPO). Aber es gibt ja eine wohnsitzgeeignete letzte Wohnung, die man für § 8 Abs. 2, Alternative 2 StPO nehmen kann.


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23.04.2023 um 14:55
Zitat von PalioPalio schrieb:Die Zeit des Wohnens in Gartenlauben oder auf nicht zu Wohnzwecken geeigneten Grundstücken zählt nicht.
Würde ich, zumindest baurechtlich, auch so sehen. Wenn die alte Kistenfabrik in Neuwegersleben nach den entsprechenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht als Wohngebiet ausgewiesen wäre, sondern als Gewerbegebiet/Gewerbegrundstück oder gar als Außenbereich, kann man da nicht einfach eine verfallende Lagerhalle beziehen oder einen Wohnwagen hinstellen, ein paar Sachen unterbringen und erklären, dass man da „wohnt“ und dass das jetzt der eigene „Wohnsitz“ ist. Und wenn man dann auf so einem Grundstück ein für Wohnzwecke geeignetes Gebäude errichten oder eines der alten Gewerbegebäude zu einem Wohnhaus umgestalten wollte, bräuchte man auf jeden Fall eine behördliche Genehmigung, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann, § 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung und § 35 Baugesetzbuch.

Es bleibt jedenfalls spannend.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

23.04.2023 um 16:03
Zitat von AndanteAndante schrieb:Würde ich, zumindest baurechtlich, auch so sehen. Wenn die alte Kistenfabrik in Neuwegersleben nach den entsprechenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht als Wohngebiet ausgewiesen wäre, sondern als Gewerbegebiet/Gewerbegrundstück oder gar als Außenbereich, kann man da nicht einfach eine verfallende Lagerhalle beziehen oder einen Wohnwagen hinstellen, ein paar Sachen unterbringen und erklären, dass man da „wohnt“ und dass das jetzt der eigene „Wohnsitz“ ist. Und wenn man dann auf so einem Grundstück ein für Wohnzwecke geeignetes Gebäude errichten oder eines der alten Gewerbegebäude zu einem Wohnhaus umgestalten wollte, bräuchte man auf jeden Fall eine behördliche Genehmigung,
Vielleicht hat Herr Fülscher ja vorgetragen, dass CB gerade dabei war, entsprechende Anträge zu stellen, als er plötzlich geschäftlich ins Ausland reisen musste.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Hier nochmal Auszüge aus der Kommentierung zum § 7 BGB (Martinek/Heine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 7 BGB, Stand: 11.02.2021)
§ 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Abzugrenzen von dem Begriff des Wohnortes ist der Begriff des Aufenthaltes. Dieser wird unter anderem in den §§ 132 Abs. 2, 773 Abs. 1 Nr. 2, 1631 Abs. 1, 1911 BGB und in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB verwendet und beschreibt das rein tatsächliche Zustandsverhältnis einer Person zu einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Region. Im Unterschied zum Wohnsitz, dessen Begründung einen dahin gehenden Willen voraussetzt, genügt für einen Aufenthalt ein rein tatsächliches Verweilen von gewisser Dauer oder Regelmäßigkeit. Darüber hinaus besteht der Unterschied darin, dass der Wohnsitz auf einen „Ort“ fixiert sein muss, während der Aufenthalt auch in einer Region begründet werden kann.

Die Begründung des Wohnsitzes erfolgt durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.

Eine Niederlassung ist jedes Obdach einer Person in überdachten Räumen. Ein Obdachloser kann daher keinen Wohnsitz begründen. Dagegen ist eine eigene Wohnung nicht erforderlich; vielmehr genügt das Wohnen in einem Gasthaus oder Hotel oder das Bewohnen eines Zimmers unter behelfsmäßigen Umständen zur Untermiete oder bei Verwandten und Bekannten. Die Begründung des Wohnsitzes kann sich zudem in mehreren Teilabschnitten vollziehen, sodass während der Übergangszeit zwei Wohnsitze bestehen können. Dabei kann die Niederlassung an dem neuen Wohnort auch schon dann vorliegen, wenn sich der größte Teil der Habe noch in der früheren Wohnung befindet. Nicht ausreichend jedoch ist die Angabe einer Briefadresse oder die polizeiliche Anmeldung.

Daneben muss der Niederlassende den rechtsgeschäftlichen Willen haben, den Ort ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (Domizilwille). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnsitzbegründungswille ausdrücklich erklärt wird. Vielmehr kann sich dieser auch aus den Umständen ergeben. Der Wille muss, da die Wohnsitzbegründung eine ständige Niederlassung an einem Ort erfordert, auf einen dauernden Aufenthalt an diesem Ort gerichtet sein. Bei der Feststellung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Die polizeiliche Anmeldung stellt lediglich ein Indiz für den Willen zur Begründung eines Wohnsitzes dar.

Die Begründung eines doppelten bzw. mehrfachen Wohnsitzes gestattet der Gesetzgeber ausdrücklich in Absatz 2. Voraussetzung ist, dass an zwei Orten dauerhaft Wohnungen unterhalten werden und diese gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen.

Die Beweislast für das Bestehen oder die Aufhebung eines Wohnsitzes trägt derjenige, der Rechte aus dem Wohnsitz herleiten will. Eine Wohnsitzvermutung oder -fiktion besteht nicht.
Den Willen zum Niederlassen mag man noch bejahen. Die Kammer des LG Braunschweig hat dann anscheinend allein auf das vorhandene Dach abgestellt, was mir nicht zutreffend erscheint. Die genannten Beispiele mit Dach über dem Kopf (Hotel, Gaststätte, Untermiete bei Freunden) sind alle reguläre (erlaubte) Wohnungen mit Kanal-, Wasser- und Stromanschluss.

Wenn man das anders sehen möchte, ist das hier nicht zu ignorieren:
Beim doppelten oder mehrfachen Wohnsitz ergibt sich eine Konkurrenz hinsichtlich der an den Wohnsitz anknüpfenden Rechtsfolgen. Danach kann grundsätzlich an jedem Wohnsitz Klage erhoben werden.
Die Gartenlaube in Braunschweig müsste dann auch zählen, denn CB ist regelmäßig nach Braunschweig gependelt. Dann hätte die StA aber wieder ein Wahlrecht, von dem sie Gebrauch machen kann.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es bleibt jedenfalls spannend.
Ich finde es ja auch sehr spannend, hier mal richtig einzutauchen, bevor man sich ein Urteil darüber erlaubt, wer evtl. richtig oder falsch liegt. Man kann der StA jedenfalls nach allem, was wir nun zusammengetragen haben, keinen offensichtlichen Fehler vorwerfen, wie es hier anfangs etwas voreilig getan wurde.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

23.04.2023 um 16:46
Zitat von PalioPalio schrieb:Die genannten Beispiele mit Dach über dem Kopf (Hotel, Gaststätte, Untermiete bei Freunden) sind alle reguläre (erlaubte) Wohnungen mit Kanal-, Wasser- und Stromanschluss.
Es handelt sich dabei ja regelmäßig um Unterkünfte in reinen oder allgemeine Wohngebieten, also solchen, die bauordnungsrechtlich fürs Wohnen vorgesehen und entsprechend erschlossen sind. Auch Hotels und Gaststätten liegen in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung). Daher kann man seinen Wohnsitz nicht einfach beliebig in Außenbereichen wie Wald oder Wiesen oder in Gewerbe- oder Industriegebieten oder am Rande der Autobahn, kurzum außerhalb von Wohngebieten nehmen. Ich möchte bezweifeln, dass die Kistenfabrik in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet liegt und die erforderliche Erschließung aufweist.

Aber auch eine Gartenlaube ist nicht ohne weiteres als Dauer-Wohnsitz geeignet bzw. erlaubt.

https://www.wissen.de/ein-gartenhaus-als-wohnung-ist-das-erlaubt

In dem Link heißt es noch einmal deutlich, was hier schon ausgeführt wurde:
Wie bereits gesehen, ist dauerhaftes Wohnen regelmäßig nur in entsprechend genehmigten Gebäuden in Wohn- oder Mischgebieten gestattet.
Gäbe es also nur das alte Fabrikgelände in Neuwegersleben und die Gartenlaube in Braunschweig, wäre möglicherweise überhaupt kein echter „letzter Wohnsitz“ im Sinne von § 8 Abs. 2 StPO vorhanden, maßgebend wäre dann wohl der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort (im Inland).


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