Ursprünglich hatte ich nicht die Absicht, mich zu einer bestimmten These zu äußern. Dennoch möchte ich im Folgenden meine Überlegungen sachlich und nachvollziehbar darlegen.
1. Zugang ohne vorhandene AlarmanlagenIch vermute, dass der Tresorraum – wie es auch von ehemaligen Angestellten gegenüber Medien geäußert wurde – über kein eigenständiges Sicherheitssystem verfügt. Unabhängig davon gehe ich jedoch davon aus, dass die Bankfiliale insgesamt alarmgesichert ist.
Worauf ich hinaus möchte, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Betrachtet man die Situation aus einer vereinfachten und naiven Perspektive und setzt voraus, dass die örtlichen Gegebenheiten bekannt waren, hätte ein unbefugtes Betreten der Filiale während der Schließzeiten zwangsläufig einen Alarm auslösen müssen. Möglicherweise sind auch die Verantwortlichen der Bank von dieser Annahme ausgegangen – nämlich, dass jeder, der Zugang zum Tresorraum erlangen möchte, zwangsläufig zunächst die alarmgesicherte Bankfiliale betreten muss. Der Zutritt fand jedoch durch den „Keller“ statt wodurch die Bankfiliale bzw. der übliche Weg umgangen wurde.
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Bildzeitung2. Auffälligkeiten an der BohrungAuf dem offiziell veröffentlichten Bild der Bohrung ergeben sich für mich mehrere Fragen. Rechts neben der Bohrstelle wirkt der Bereich augenscheinlich verkohlt beziehungsweise angebrannt, als hätte dort ein Brand oder zumindest eine starke Hitzeentwicklung stattgefunden. Zudem befindet sich unmittelbar davor ein Feuerlöscher.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dieser Umstand möglicherweise den zweiten Brandmeldealarm ausgelöst hat. Ebenso ist zu überlegen, ob die Tatverdächtigen möglicherweise versucht haben, einen Brand zu legen oder ob es im Zuge der Tat zu einer unbeabsichtigten Brandentwicklung gekommen ist.
3. Bewertung des ersten BrandalarmsWenn der erste Brandalarm laut Brandmeldeanlage in der Filiale ausgelöst wurde – was bekanntlich auch durch Staubentwicklung geschehen kann –, bleibt festzuhalten, dass seitens der Feuerwehr und der Polizei offenbar keine außergewöhnlichen Feststellungen gemacht wurden. Zumindest scheint es zu diesem Zeitpunkt keine eindeutigen Hinweise auf eine konkrete Gefahrenlage gegeben zu haben. So wäre eine Auslösung im oberen Teil der Bank, eben in der Filiale, möglich. Die BMA wird zurückgesetzt und die Einsatzstelle der Polizei bzw. der Bank übergeben.
4. InsiderwissenNach dem derzeitigen Stand der öffentlich bekannten Informationen verfügen die Ermittlungsbehörden bislang nur über begrenzte Erkenntnisse.
Meiner Einschätzung nach ist ein derartiger Einbruch nicht ohne Weiteres durchführbar. Er setzt vielmehr umfassende Kenntnisse über die betreffende Filiale sowie insbesondere über die baulichen Gegebenheiten der Tiefgarage voraus. Das bloße Anmieten eines Schließfachs dürfte dabei kaum zielführend sein, da weiterhin entscheidendes Wissen fehlt – etwa darüber, welche Wand, welcher Zugang oder welches Eindringen über das Parkhaus tatsächlich möglich wäre. An diesem Punkt gelangt man zwangsläufig zur Annahme eines erheblichen Insiderwissens. Genau hier, so meine Vermutung, müssen die Ermittlungen mit besonderer Priorität und Konsequenz ansetzen.
Spekulativ betrachtet erscheint es sinnvoll, einen Zeitraum von etwa fünf Jahren rückwirkend zu analysieren. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte geprüft werden:
• Wer stand in diesem Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis zur Filiale?
• Welche externen Firmen waren dort tätig (z. B. Klempner, Rohrreinigungen, Monteure)?
• Welches Unternehmen war für die Reinigung zuständig?
• Wer verwaltete das Gebäude, insbesondere im Hinblick auf Bau- und Lagepläne?
• Wer war für die Verwaltung des Parkhauses verantwortlich?
• Fanden Geldtransporte statt, und wenn ja, durch welche Unternehmen?
Werden all diese Punkte systematisch abgearbeitet, sollte sich letztlich ein vollständiges Bild aller Personen ergeben, die jemals über ein bloßes Abheben von Geld hinaus mit der Filiale oder den Räumlichkeiten zu tun hatten.
In einem nächsten Schritt hielte ich eine umfassende Zeugenvernehmung dieses Personenkreises für zweckmäßig. Eine solche Maßnahme wäre zunächst ausschließlich im Rahmen einer Zeugenbefragung möglich. Dabei käme es maßgeblich auf die Art der Befragung und das Verhalten der Betroffenen an. Sollten Auffälligkeiten wie ungewöhnlich langes Überlegen, widersprüchliche Angaben oder andere verdächtige Verhaltensweisen auftreten – Aspekte, für die erfahrene Ermittlungsbeamte bekanntlich sensibilisiert sind –, bestünde die Möglichkeit, den Status der betreffenden Person zu ändern und sie als Beschuldigte zu führen.
Verweigert eine solche Person anschließend die Aussage, wozu sie selbstverständlich berechtigt ist, kann dies zumindest als ein weiteres auffälliges Indiz gewertet werden. Noch gravierender wäre es jedoch, wenn einzelne Personen aus dem relevanten Personenkreis nicht auffindbar wären, was auf eine mögliche eigene Tatbeteiligung hindeuten könnte.
Es bleiben zahlreiche offene Fragen. Gleichwohl bin ich überzeugt, dass sich der Sachverhalt letztlich aufklären lässt. Die Tatverdächtigen dürften sich der aktuellen Lage sehr bewusst sein und entsprechend unter erheblichem Druck stehen.
4. ZollamtDringend sollte zudem der Zoll in die Ermittlungen einbezogen werden. Nach derzeitigem Eindruck stehen offenbar hohe Geldbeträge im Raum, deren Herkunft, Verbleib und steuerliche Relevanz einer eingehenden Überprüfung bedürfen.
Insbesondere bei derartigen Summen ist eine Prüfung auf mögliche Verstöße gegen zoll-, steuer- und geldwäscherechtliche Vorschriften unerlässlich. Der Zoll verfügt über die notwendige fachliche Zuständigkeit und Erfahrung, um entsprechende Finanzströme nachvollziehen und bewerten zu können. Eine frühzeitige Einbindung könnte daher wesentlich zur Aufklärung des Gesamtkomplexes beitragen und weitere strafrechtlich relevante Sachverhalte offenlegen.
Habe fertig & viele Grüße
Nachtverhör