Polizeiliches Führungszeugnis und die Zukunft
09.02.2015 um 20:24Anzeige
paranomal schrieb:Nur weil man beim Bund mit Knarren rumläuft, kannst du nicht auch einfach mit dem G3 über die Straße spazieren. Das sind ganz verschiedene Kontexte.Ich meinte jetzt eher das KnowHow über Sprengstoffherstellung etc.
illik schrieb:Aber aus irgendeinem Grund muss man erst einmal einen Gerichtlichen Beschluss bekommen. man geht nicht fremde PCs knacken und dann wird angezeigt.Ja natürlich können die nicht einfach dein PC hacken oder Grundlos mitnehmen.
illik schrieb:Ich meinte jetzt eher das KnowHow über Sprengstoffherstellung etc.Da stellt es trotzdem einen Unterschied dar, ob du entsprechendes Material (was garantiert auch Auflagen unterliegt) im Rahmen einer Ausbildung zur Verfügung gestellt bekommst, oder ob du irgendwelche Nagelbombenbauanleitungen von einer Revolutionären Zelle auf deinem Rechner hast. Letzteres fällt auf jeden Fall unter "illegale Schriften".
mal_schauen schrieb:doch, leider oder auch nicht... @mittwoch13 das ist deren recht...Nein, eben nicht. Das erweiterte Führungszeugnis dürfen nur bestimmte Arbeitgeber, anlehnend an deren Ttigkeitsfeld anfordern. Dies ist im § 30a BZRG geregelt:
§ 30a BZRG – erweitertes Führungszeugnisalso:
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
§ 30 BZRG
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Wer kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen?
Der “normale Arbeitgeber” kann nicht vom Arbeitnehmer die Vorlage eines Führungszeugnisses und schon gar nicht die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.
Das erweiterte Führungszeugnis kann verlangt werden
bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung,Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen
Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen
Von daher können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus), Mitarbeiter des Jugendamtes, Kindergärtner etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden. Davon wird man in der Praxis jetzt wohl auch Gebrauch machen.