kleinundgrün schrieb am 05.10.2020:Notwehr ist es sicher nicht, wenn Du jemanden tötest, von dem keine Gefahr ausgeht.
Richtig.
Notwehr/Nothilfe setzt nur Rechtsgütereingriffe/Rechtsverletzungen in die des Angreifers oder wie in dem fiktiven Fallbeispiel oben in die desjenigen der die eigenen Kinder gegenwärtig bedrohen würde voraus.
kleinundgrün schrieb am 05.10.2020:Es ist bestenfalls eine Art Notstand
Der rechtfertigende Notstand erlaubt keine Rechtsgüterabwegung Leben gegen Leben.
Zugunsten der eigenen Kinder käme aber der entschuldigende Notstand in Betracht.
Die Tötung eines anderen und Dritten wäre dabei aber niemals zu rechtfertigen, sondern nur zu entschuldigen - die Tat und anders als bei Notwehr/Nothilfe bliebe dabei auch stets rechtswidrig. Die Schuld würde nur entfallen und damit wäre auch Strafffreiheit drin. Aber auch nicht immer, sondern könnte die Strafe auch nur gemildert werden. Kommt auf den genauen Einzelfall an.
@PrivateEye Totschlag ist der Grundtatbestand.
Durch hinzutreten bestimmter Merkmale (eines auf subjektiver oder objektiver Seite würde genügen) wird aus dem Totschlag aber Mord.
Was Totschlag und Mord vereint, ist der Vorsatz, die vorsätzliche Tötung durch bedingten Vorsatz, direkten Vorsatz oder gar durch Tötungsabsicht, wo es jemandem auf nichts anderes als auf die Tötung selbst ankommt.
PS.
Ein Totschlag kann übrigens auch geplant und ein Mord ungeplant sein.
PrivateEye schrieb:Entschuldigungsgründe gibt
Ein Entschuldigungsgrund im Zusammenhang mit Überschreitung der Notwehr/Nothilfe-Grenzen wäre der Notwehrexzess. Unterliegt Voraussetzungen wie aus Furcht, Schrecken oder Verwirrtheit gehandelt bzw. weitergemacht haben zu müssen.
Zur eigentlichen Frage;
Ich persönlich könnte es mir auch nur vorstellen, einen anderen Menschen vorsätzlich zu töten, im Rahmen der Notwehr für mich selbst oder der Nothilfe für andere.
Habe bereits Hemmungen anderen nur körperlichen Schaden in Form von Körperverletzungen zuzuführen.
Aber im äußersten Notfall und wirklich nicht anders zu erreichen, denke ich, könnte ich auch einen anderen Menschen töten, um entweder mich selbst oder andere vor einem gegenwärtigen (kurz bevorstehend, gerade stattfindend, noch andauernd) rechtswidrigen Angriff zu schützen.