Bestrafung eines Täters trotz verändertem Charakter
16.07.2012 um 14:58Anzeige
kleinundgrün schrieb:Ist es dennoch gerecht, diesen Menschen wegen der Morde zu bestrafen?Die Frage ist mit Bezug auf die Auslegung unseres Rechtssystems schnell beantwortet: Natürlich muss er weiterhin bestraft werden.
niurick schrieb:Die dahintersteckende Absicht ist wohl eine Form der Genugtuung/ BesänftigungDas ist ein Teil der Strafe. Aber es ist nur ein Teil des Zwecks einer Bestrafung.
kleinundgrün schrieb:Frage: Ist es dennoch gerecht, diesen Menschen wegen der Morde zu bestrafen?Meiner Meinung nach ist es gerecht....
IvoryTower schrieb:Er hat die Menschen ja trotzdem umgebrachtDas ist aber die Frage. Ist "er" überhaut noch "er". ist jemand ohne Erinnerung und mit anderem Charakter überhaupt noch der Mensch, der die Taten begangen hat? Das ist die eigentliche Frage.
niurick schrieb:Die ersten Ursprünge von Bestrafung gehen aufs alte Ägypten zurück. Dabei ging es um Geld, Schulden und Erniedrigung. Damals wird man wohl kein Interesse an Straffreiheit gehabt haben. Daher auch das ganze religiöse Vokabular.Bist Du Dir sicher, dass Du das im richtigen Thread geschrieben hast? Ich sehe keinen Zusammenhang zum Vorangegangenen?
niurick schrieb:Jetzt kapiert?Nein. Aber ich habe keine Lust, mich darüber zu streiten. Wenn Du einen tieferen Zusammenhang siehst, solls mir recht sein.
Kc schrieb:Heisst: wenn ich auf einer Privatparty pinkeln gehe und jemand tut mir ohne mein Wissen eine Droge in den Drink, worauf ich einen Gast für einen Dämonen halte (die bewusstseinsverändernde Wirkung muss medizinisch nachgewiesen sein, die Auswirkungen am besten noch durch Zeugen bestätigt) und die Person dann umbringe - dann bin ich zum Zeitpunkt der Ausführung der Tat nicht zurechnungsfähig.Sogar ganz sicher nicht.
Zwar hab ich die Tat dann begangen, aber ich werde wahrscheinlich juristisch nicht belangt.
Kc schrieb:Aber da ich jede vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahme ausgeführt habe und nicht mehr davon ausgehen konnte, dass noch eine Person zum Zeitpunkt der Sprengung im Gebäude war, werde ich auch hier wahrscheinlich keine juristische Strafe erhalten.Schon eher. Konnte der Penner sich reinschleichen, waren deine Sicherheitsvorkehrungen zu schlecht.
Kc schrieb:Unzurechnungsfähigkeit kann auch gegeben sein, wenn ich zum Tatzeitpunkt einfach nicht geistig in der Lage bin, zu begreifen und zu wissen, dass ich eine Straftat begehe.Stimmt. Selig sind die Geistlosen. Dafür mußt Du aber schon ziemlich plemplem sein, § 20 StGB.
Wenn meine Intelligenz dazu nicht ausreicht, dies zu begreifen.
Auch hier kann dann eine Schuldunfähigkeit gegeben sein und ich werde nicht verurteilt.
Kc schrieb:Schwieriger wird es, wenn ich eigentlich hätte wissen können, dass ich eine Straftat begehe.Nennt sich Fahrlässigkeit. Def.: Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Zum Beispiel weil allgemein bekannt ist, dass man nicht mit 100 km/h durch einen Ort rasen darf. Da kann ich dann nicht einfach sagen:,,Sorry, hab das 50 km/h-Begrenzungsschild nicht gesehen...".
Kc schrieb:Oder wenn ich mich besaufe und wissen MUSS, aus früheren Erfahrungen, dass ich unter viel Alkoholeinfluss aggressiv werde und dann jemanden kaputt schlage.Er wird auch bestraft, wenn er nicht wußte, dass er unter Alkoholeinfluß aggressiv werden kann, § 323a StGB.
War ja auch damals 2006 bei dieser U-Bahnschlägergeschichte in München der Fall, dass zumindest der eine Täter meinte:,,Ich war betrunken und unter Alkoholeinfluss werd ich immer aggressiv und weiss nicht mehr, was ich tue...".
Hier kann man zwar ebenfalls annehmen, dass der Täter nicht mehr Herr seiner Handlungen bei der Tat war. ABER: er wusste eindeutig, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neigt und besoff sich trotzdem, er führte den gefährlichen Zustand absichtlich herbei.
Kc schrieb:Sodann kann Schuldunfähigkeit auch vorliegen, wenn bei der Gerichtsverhandlung deutlich wird, dass der Täter geistig nicht in der Lage ist, zu verstehen, dass er ein Verbrechen begangen hat.Im Leben nicht. In die Klapse kommt er definitiv.
Das kann durch Gutachten bestätigt werden.
Auch wenn er dann jemanden ermordet hat, hat er das nicht im Bewusstsein getan, etwas schlimmes zu vollziehen.
Tatsächlich kann er unter Umständen dann völlig frei den Gerichtssaal verlassen.
Wahrscheinlich ist aber auch die Unterbringung in einer Psychiatrie.
Kc schrieb:Ebenso muss man sich fragen, ob er zum Zeitpunkt der Verhandlung, auch wenn er sich nicht an die Morde erinnern kann, von seiner Intelligenz her und seinem Antizipierungsvermögen in der Lage ist, zu erkennen, dass die begangenen Taten ein Verbrechen darstellen.Es zählt nur die Schuldfähigkeit bei Tatbegehung. Wie er in der Verhandlung drauf ist, ist irrelevant.
Kc schrieb:Der Richter muss sich also letztlich fragen: wie wird ,,Persönlichkeit" definiert?Und das letztlich entscheidet nicht der Richter, sondern er holt sich ein psychologisches Gutachten ein, nach dem er sich richtet.