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So funktioniert es aber nicht.
Wenn eine AFD Regierung in Sachsen Anhalt anweist, dass Leute, die keinen Rundfunkbeitrag zahlen, nicht mehr verfolgt werden sollen, dann ist das rechtswidrig.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Quelle: Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
Also: die AFD Landesregierung muss sich an bestehende Gesetze halten.
Beamte müssen sich auch an bestehende Gesetze halten:
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Quelle: §36 BeamtStG
Aha, wenn also eine Handlung eines Beamten strafbar oder ordnungswidrig ist, kann er auch auch die Verantwortung nicht auf Vorgesetzte abwälzen sondern muss selber den Arsch hinhalten.
Und mit dem Thema Strafvereitelung im Amt habe ich mich vergaloppiert, weil es tatsächlich keine Straftat ist. Dann käme aber ersatzweise die Rechtsbeugung zum Zuge.
Und den Bundeszwang haben wir auch noch
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Quelle: 37 GG