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Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026
um 23:11Gerne.ApexOne schrieb am 25.09.2026:Wenn mal Zeit hast, würde ich gerne die Ableitung sehen, sprich es muss einen ÖRR wie diesen geben, gebührenfinanziert - vielleicht besser im ÖRR Thread.
Ich sage er hat Vertragscharakter, nicht mehr und nicht weniger.
Mit eigenen Worten könnte ich das wahrscheinlich nicht sauber und bis auf das Komma korrekt darstellen.
Ich bin kein Jurist. Aber unter Zuhilfenahme eines Manuskriptes, des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, lässt sich das schnell und mit wenigen Sätzen ableiten.
Da es sich um ein umfangreiches PDF handelt. gebe ich Seite und Zeilen an.
Das Manuskript behandelt:
Die rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen RundfunksQuelle: Seite 1...Zeile 1-3
(ARD, ZDF, Deutschlandradio) im Grundgesetz, dem Rundfunkstaats
vertrag der Länder und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
2.Quelle: Seite 4...Zeilen 18-24
Rundfunk unter dem Grundgesetz
Geregelt ist die Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG. Sie hat wie die Meinungs
und die Pressefreiheit den Status eines die demokratische Grundordnung schlechthin konstituie
renden Grundrechts3, für dessen Interpretation maßgeblich das Konzept der Rundfunkfreiheit als
einer dienenden Freiheit entscheidend ist. Die bereits 1961 im ersten Rundfunkurteil entwickelte
Medium- und Faktorformel besagt, dass der Rundfunk im gesellschaftlichen Kommunikations
prozess die Aufgabe eines Mediums übernimmt, zugleich aber auch ein Faktor der Meinungsbil
dung ist4.
Der Rundfunkstaatsvertrag teilt sich in verschiedene Regelungsabschnitte auf. So enthält derQuelle: Seite 6...Zeilen 1-10
zweite Abschnitt Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, etwa über den Pro
grammauftrag der Anstalten (§ 11 RStV), einzelne Angebote und Programme (§ 11a ff. RStV), Fi
nanzierung (§ 12– 14 RStV) oder Werbung (§§ 15 ff. RStV).
In § 11 RStV ist ein umfassender materieller Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal
ten verankert, der die ihnen zugewiesenen Aufgaben normativ umschreibt. Dabei beschränkt sich
die Vorschrift auf eine Wiederholung desjenigen Grundbestandes an Anforderungen, welcher
funktional auf die Vielfalt als Voraussetzung für freie individuelle und öffentliche Meinungsbil
dung abzielt und sich im Wechselspiel aus landesrechtlichen Normierungen und bundesverfas
sungsgerichtlichen Aussagen entwickelt hatte12.
Ferner wird die Gebührenfinanzierung als zentrale Finanzierungsart bestimmt, da von einer ausQuelle: Seite 8...Zeilen 4-10
schließlichen Werbefinanzierung eine vielfaltsverengende Wirkung ausginge. Daneben seien aber
andere Finanzierungsarten zulässig– soweit nicht die Gebührenfinanzierung in den Hintergrund
trete– denn mit einer Mehrzahl von Einnahmequellen könnten einseitige Abhängigkeiten gelo
ckert werden22. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erfordere jedoch nicht eine Gebührenfestsetzung
durch die Rundfunkanstalten selbst, sondern eine entsprechende Festsetzung im Staatsvertrag
sowie eine Umsetzung in Landesrecht23
Link zum PDF
https://www.bundestag.de/resource/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf
