Kriegsverbrechen im Libanon
04.08.2006 um 01:04
" "Als Rechtsbegriff hat der 'Krieg' ausgedient"
Es ist doch die Frage ist, ob manangreifen darf. Denn was ist eigentlich Krieg? Der Rechtswissenschaftler Michael Botheäußert sich über die merkwürdigen Blüten des Völkerrechts und die juristische Deutung derLibanonkrise.
Führt Israel einen ¸¸Krieg" gegen die Hisbollah oder einen¸¸Anti-Terror-Kampf"? Hat der Begriff des ¸¸Krieges" überhaupt noch einen fassbarenpolitischen und vor allem einen völkerrechtlichen Sinn - mit bestimmten Regeln,bestimmten Schranken, bestimmten Sanktionen? Michael Bothe verneint diese Frage. Seit demZweiten Weltkrieg hat sich mit guten Gründen die Terminologie gewandelt und denüberwiegend asymmetrischen heutigen Kampfformen angepasst. Bothe ist emeritierterProfessor für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main, war an denVerhandlungen über die Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen beteiligt und istheute Vorsitzender des Fachausschusses ¸¸Humanitäres Völkerrecht" beim Deutschen RotenKreuz. (soll heißen der Mann hat Ahnung wovon er spricht)
SZ: Herr Bothe,kann man bei den Kämpfen im Libanon von einem ¸¸Krieg" sprechen oder handelt es sich umreine Terrorbekämpfung?
Michael Bothe: Ich halte die Frage für rechtlichunbedeutend. Als Rechtsbegriff hat der ¸¸Krieg" weitgehend ausgedient, weil damit in derGeschichte des Völkerrechts im letzten Jahrhundert viel Missbrauch getrieben wurde. Esgab zunächst ein so genanntes Kriegsverbot, ansatzweise in der Satzung des Völkerbundesund später im berühmten Briand-Kellogg-Pakt von 1928 verankert. Das führte dazu, dassmanche Staaten sagten, ja - da wird geschossen, aber das ist kein Krieg. Der japanischeÜberfall auf China in den dreißiger Jahren ist von Japan nie als Krieg bezeichnet worden,obwohl damals hunderttausende von Menschen starben. Deswegen ist in der Satzung derVereinten Nationen nicht mehr der ¸¸Krieg" verboten, sondern die ¸¸Ausübung von Gewaltzwischen Staaten".
SZ: Wie wurde ¸¸Krieg" ursprünglich völkerrechtlichdefiniert?
Bothe: Darum gab es eine große Debatte, die merkwürdige Blütengetrieben hat. Eine Theorie besagte, dass bei objektiven Feindseligkeiten zwischen denStaaten ein ¸¸Kriegsführungswille" herrschen müsse. Das heißt, man konnte schießen,solange man wollte, aber wenn man nicht Krieg führen wollte, war dieses Schießen keinKrieg. Das ist natürlich absurd und einer der Gründe dafür, dass sich dieseUnterscheidung nicht in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinübergerettet hat. Inder Satzung der UN kommt der Krieg nur an einer Stelle vor, in der Präambel - hier istvon der Geißel des Krieges die Rede, vor der die Menschheit bewahrt werden soll.
SZ: Welche völkerrechtlichen Konsequenzen knüpften sich an den ¸¸Krieg"?
Bothe: Die Konsequenzen betrafen in erster Linie die Anwendung des so genanntenKriegsrechts, also jener Regeln darüber, wie Krieg geführt werden darf: Wer oder wasangegriffen werden darf, wer an den Kampfhandlungen teilnehmen darf, wie Gefangene zubehandeln sind, und so weiter.
SZ: Sprechen denn die Genfer Konventionen nochvom ¸¸Krieg"?
Bothe: Auch die sprechen von ¸¸bewaffneten Konflikten",jedenfalls die neuen Konventionen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977, ebenso dieHaager Konvention über den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten, aber auch dieUN-Konvention über das Verbot bestimmter konventioneller Waffen. (also wer hiermeint es würde nicht gelten weil es kein Krieg sei hat sich geschnitten)
SZ:Gelten die Genfer Konventionen für den aktuellen Konflikt im Libanon?
Bothe:Gar keine Frage. Das bestreitet aber auch niemand. (der Mann Allmy ja auchnich)
SZ: Im so genannten ¸¸Krieg gegen den Terror" bestreiten aber geradedie USA diese Anwendbarkeit immer wieder.
Bothe: Der ¸¸Krieg gegen den Terror"ist ein Ausdruck, der zu Missdeutungen Anlass bietet. Zunächst ist er nur eine Redensart,genauso wie man vom Krieg gegen die Drogen, einem Hähnchenkrieg oder einem Ehekriegspricht. Das ist kein rechtliches, sondern ein politisch-gesellschaftliches Phänomen. DerKrieg gegen den Terror wird allerdings häufig von interessierter Seite eineminternationalen bewaffneten Konflikt gleichgesetzt - mit dem einzigen Hintergedanken,dass man tun darf, was man in einem internationalen Konflikt tun darf: den gegnerischenKombattanten töten. Damit hebelt man die menschenrechtlichen Regeln aus, die den Einsatzvon Waffen außerhalb eines ¸¸bewaffneten Konflikts" beschränken, etwa beiPolizeieinsätzen. Handelt es sich um einen internationalen ¸¸bewaffneten Konflikt" imRechtssinn, ist die gezielte Tötung eben kein Mord, sondern eine legale Kampfhandlung.
SZ: In der Diskussion um die Gefangenen von Guantanamo Bay bestreiten die USAbis heute, dass die festgehaltenen Personen Kombattanten sind.
Bothe: Darinliegt die Widersprüchlichkeit dieser Argumentationslinie. Will man eine Person töten,nennt man sie einen Kombattanten. Macht die gleiche Person als Gefangener gewisse Rechtegeltend, wird sie sogleich zum ¸¸unlawful combatant", dem kein Recht auf Behandlung alsKriegsgefangener zusteht.
SZ: Gibt es diese Verdrehungen im Libanon auch?
Bothe: Niemand bezweifelt,(ja er kennt Allmy wirklich nicht) dassdies ein internationaler Konflikt ist, in dem beide Seiten die Genfer Konventioneneinzuhalten haben. Das bedeutet vor allem, dass bei Angriffen zwischen derZivilbevölkerung und gegnerischen Kombattanten zu unterscheiden ist, dass ausschließlichmilitärische Ziele angegriffen werden dürfen. Und auch, dass beim Angriff aufmilitärische Ziele der ¸¸Kollateralschaden" - ich verwende hier bewusst diesen reintechnischen Ausdruck - nicht außer Verhältnis zum angestrebten militärischen Nutzenstehen darf. (mehr als 900 Tote und 3000 Verletzte sind weit über dem Verhältnissund die Zahlen sind noch von Mittwoch)
SZ: Wie sollen sich dann israelischeStreitkräfte verhalten, wenn eine Hisbollah-Stellung in einer zivilen Siedlunguntergebracht ist?
Bothe: Die Aufklärungsarbeit ist ja angeblich so gut,dass man doch in etwa wissen kann, wo sich was befindet. Die Regel ist die, dass dieMittel der Aufklärung, die einer hochtechnisierten Militärmacht zur Verfügung stehen,auch eingesetzt werden müssen, um festzustellen, ob ein Haus eine Wohnung oder eineRaketenstellung ist. Eine Raketenstellung ist zweifellos ein militärisches Ziel. DieFrage ist, ob man sie angreifen darf, wenn sie mitten in einem Wohngebiet liegt. DieAntwort darauf ist das berühmt-berüchtigte Verhältnismäßigkeitsprinzip, das natürlichschwer zu bewerten ist. Die Tatsache, dass Zivilisten bei einem Angriff auf einmilitärisches Ziel Schaden nehmen, schließt die Zulässigkeit des Angriffs auf diesesmilitärische Ziel noch nicht aus. Aber der angestrebte militärische Nutzen darf nichtaußer Verhältnis zu dem erwarteten zivilen Schaden stehen.
SZ: Das klingtnach einem Gummiparagraphen.
Bothe: Natürlich steckt in diesemVerhältnismäßigkeitsprinzip eine große Problematik. Vor allem weil das, was hierverglichen werden muss, im Grunde nicht vergleichbar ist. Ein Beispiel: Wie viele toteZivilisten darf man für wie viele Meter vorrückender Panzer in Kauf nehmen? Das ist einezynische Fragestellung, trotzdem ist den Juristen über Jahrhunderte nichts Bessereseingefallen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine Vernunftregel, so schwer sieanzuwenden ist. Stets gibt es Grenzfälle. [b]Was aber immer dazukommen muss - und daranscheint es mir in diesem Falle gemangelt zu haben -, ist eine vorgängige Klärung, ob einbeabsichtigtes Angriffsziel überhaupt ein militärisches ist. Es wurden ja nicht nurmilitärische Ziele angegriffen, wobei dann auch Zivilisten umkamen, sondern es sindHäuser angegriffen worden, bei denen sich herausstellte, dass es gar keine militärischenZiele waren, weil sich nur Kinder darin aufhielten. Die Tatsache, dass die Hisbollah ihreRaketenstellungen erfahrungsgemäß in zivilen Wohngebieten aufstellt, reicht nicht, umalles, was in diesem Gebiet ist, zu einem militärischen Ziel zu erklären.
SZ: Begeht die Hisbollah auf der anderen Seite einen Völkerrechtsbruch, wenn sie ihreRaketenstellungen in einem Wohngebiet aufbaut?
Bothe: [b]Wenn eineKonfliktpartei die eigene Zivilbevölkerung zur Geisel macht, indem sie diese alsSchutzschild benutzt, ist das ein klarer Völkerrechtsbruch. Eine andere Frage ist,wer die insoweit verpflichtete Konfliktpartei ist. Man kann die Handlungen der Hisbollahdem Libanon zurechnen, in dessen Regierung sie ja vertreten ist. Man kann aber auchsagen, dass die Hisbollah selbst de facto ein staatsähnliches Gebilde ist, das sozusagenim eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Konflikt führt. Dann ist sie insofern andas einschlägige Völkergewohnheitsrecht gebunden. Das Ergebnis, dass diese Praxis eineschwere Völkerrechtsverletzung ist, bleibt gleich.
SZ: Gibt es denn Regelungenfür Gruppen wie die Hisbollah und die Hamas, wie man rechtlich mit Selbstmordattentäternumzugehen hat?
Bothe: Die gibt es, nur sind die Inhalte noch sehr umstritten.Die Grundregel lautet: Jeder, der nicht zu den Streitkräften einer Konfliktpartei gehört,ist Zivilist und somit geschützt - es sei denn, er nimmt unmittelbar an denKampfhandlungen teil. Daran schließt sich der Streit an, wie unmittelbar ¸¸unmittelbar"ist. Ferner ist wesentlich, dass der Zivilist seinen Schutz nur für die Zeit verliert, inder er unmittelbar an den Kampfhandlungen teilnimmt. Der Soldat kann immer bekämpftwerden, selbst wenn er gerade nicht selbst kämpft, der Zivilist nur, solange er wirklichkämpft. Das ist eine an sich klare Regel, die in der Praxis oft vergessen undzugegebenermaßen auch schwer umzusetzen ist. Ich würde sagen, wenn der Selbstmordbomberden Gürtel umschnallt und das Haus verlässt, nimmt er unmittelbar an den Kampfhandlungenteil.
SZ: Ist denn ein Mitglied der Quassam-Brigaden der Hamas oder desbewaffneten Hisbollahflügels ein Kombattant?
Bothe: Das ist tatsächlich imEinzelnen nur schwer festzustellen. Jedenfalls macht die Mitgliedschaft in einerOrganisation, die die militärische Struktur, der militärische Arm einer Konfliktparteiist, die Person zu einem Kombattanten.
SZ: Wo werden diese Fragen derzeitkonstruktiv behandelt?
Bothe: Es gibt eine Expertengruppe des InternationalenKomitees vom Roten Kreuz, die der Frage nachgeht, wie man mit diesen neuen Formen desKampfes, die seit zehn, fünfzehn Jahren auftreten, umgehen muss. Die Abschlussberatungenwerden in diesem Jahr im Oktober in Genf stattfinden. Man kann davon ausgehen, dass dasInternationale Komitee vom Roten Kreuz der Beantwortung dieser Frage näherkommen wird.Die Experten des Komitees versuchen, alle relevanten Fälle zusammenzutragen, um darauseine Lösung zu erarbeiten, die den militärischen Notwendigkeiten, die man ja nichtleugnen kann, ebenso gerecht wird wie dem Schutz der Zivilbevölkerung - auch unter denschwierigen Bedingungen eines solchen Konflikts.
SZ: Könnte dieses Papier dieGrundlage für eine Reformierung der Genfer Konventionen im Hinblick auf asymmetrischeKriegsführung sein?
Bothe: Theoretisch ja. Praktisch sehe ich das gegenwärtignicht, weil die Lust der Militärmächte, weitere klare Beschränkungen ihrerHandlungsfreiheit zu akzeptieren, eher gering ist. Die Möglichkeiten einer weiterenKodifikation sind durch die Zusatzprotokolle von 1977 und, was die Waffen angeht, durchdie Zusatzprotokolle zur UN-Waffenkonvention von 1980 eigentlich ausgeschöpft. Allerdingshat sich über die Jahre erwiesen, dass diese Arbeiten des Internationalen Komitees vomRoten Kreuz ihr eigenes Gewicht besitzen. Zum Beispiel dann, wenn jemand, der eine Tötungbefohlen hat, nicht in seinem eigenen, sondern in einem Drittland vor Gericht gestelltwird - mit der Begründung der universalen Zuständigkeit für Kriegsverbrechen: Wenn sichdas Gericht dann die Fragen vorlegt, die wir hier diskutieren, werden die Richter ganzgenau lesen, was die Experten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz dazu zu sagenhaben. "
http://www.sueddeutsche.de/,tt1l8/kultur/artikel/992/81911/[/b][/b]