@Fedaykin Da das ein deutsches Forum ist, nehm ich dir mal deine Aufgabe ab und linke die deutsche Fassung der Resolution 1970.
http://www.un.org/depts/german/sr/sr_11/sr1970.pdfhier geht es um :
1. Ein Ende der Gewalt
2. Achtung der Menschenrechte durch libysche Behörden
3. Evakuierung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten
4. Ãœbergabe an den internationalen Gerichtshof
5. Zusammenarbeitszwang der lybischen Behörden mit int. Gerichtshof und Anklägern (lol ?)
6. Lybier im Ausland unterliegen betreffend dieser Vorwürfe der Gerichtsbarkeit der Staaten in denen sie sich aufhalten.
7. Ankläger muss Rat über Klage am int. Gerichtshof auf dem Laufenden halten.
8. Keine Kostenübernahme durch UN
9. Waffenembargo
10. Stopp des Waffenexports durch Lybien
11. Aufforderung an Nachbarstaaten diese Sanktionen einzuhalten und Maßnahmen zur Sicherstellung des Embargos zu prüfen
12. Erlaubnis zur Beschlagnahmung der durch Sanktionen illegalen Güter
13. Berichterstattung durch Mitglieder wenn Prüfung nach Punkt 11 stattgefunden hat
14. Reisewarnungen durch Mitgliedsstaaten
15. Durchsetzen der Reiseverbote in Anlage I
16. Ausnahmen von Punkt 15...
17. Einfrieren des Vermögens
18. Eingefrorene Werte später wieder libyschemm Volk zur Verfügung stellen
19. Ausnahmen aus Punkt 18...
20. Gutschrift von Zinsen auf die eingefrorenen Werte und Einfrieren dieser gutgeschriebenen Zinsen
21. Maßnahmen aus 17 finden bei Bedienung einer Vertraglichen Schuld keine Anwendung (lol ?)
22. Bennenung des Personenkreises für die Punkt 15 - 17 gilt
23. Mitgliedstaaten müssen Namen des in Punkt 22 definierten Personenkreisen an Rat übermitteln
24. Bildung eines Sanktionsausschusses
25. Berichterstattung nach 120 Tagen
26. Humanitäre Hilfe
27. Zusicherung weiterer laufender Überprüfungen der lib. Behörden
28. Beschluss sich weiter damit zu befassen
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So, nix von Flugverbotszone und Nato einsatz... schauen wir uns mal Resolution 1973 an:
http://www.un.org/depts/german/sr/sr_11/sr1973.pdf (Archiv-Version vom 02.09.2011)ich will nicht wieder alle Punkte durchgehen also mal der interessante Teil:
Flugverbotszone
6. beschließt, ein Verbot aller Flüge im Luftraum der Libysch-Arabischen Dscha-
mahirija zu verhängen, um zum Schutz der Zivilpersonen beizutragen;
7. beschließt ferner, dass das mit Ziffer 6 verhängte Verbot nicht für Flüge gilt, die
einen ausschließlich humanitären Zweck haben, wie die Bereitstellung oder die Erleichte-
rung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungs-
mitteln, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder die zur Evakuie-
rung ausländischer Staatsangehöriger aus der Libysch-Arabischen Dschamahirija durchge-
führt werden, und auch nicht für mit Ziffer 4 oder 8 genehmigte Flüge gilt oder für andere
Flüge, die von Staaten, die kraft der in Ziffer 8 erteilten Ermächtigung tätig werden, im In-
teresse des libyschen Volkes für notwendig erachtet werden, und dass diese Flüge mit einem
nach Ziffer 8 eingerichteten Mechanismus abzustimmen sind;
8. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die eine Notifizierung an den Generalsekretär
und den Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten gerichtet haben und die einzel-
staatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig werden, alle notwen-
digen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befolgung des mit Ziffer 6 verhängten Flugverbots
und vielleicht noch:
Durchsetzung des Waffenembargos
13. beschließt, dass Ziffer 11 der Resolution 1970 (2011) durch die folgende Ziffer
ersetzt wird: „fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten der Region, die einzel-
staatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig werden, auf, zur Ge-
währleistung der strikten Einhaltung des mit den Ziffern 9 und 10 der Resolution 1970
(2011) verhängten Waffenembargos in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen
und Flughäfen, und auf Hoher See Schiffe und Luftfahrzeuge, deren Ziel- oder Ausgangs-
land die Libysch-Arabische Dschamahirija ist, zu überprüfen, falls der betreffende Staat
über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die La-
dung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Ziffer 9 oder
10 der Resolution 1970 (2011) in der durch diese Resolution geänderten Fassung verboten
ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, fordert alle Flaggenstaaten dieser
Schiffe und Luftfahrzeuge auf, bei solchen Überprüfungen zu kooperieren, und ermächtigt
die Mitgliedstaaten, alle unter den besonderen Umständen zur Durchführung solcher Über-
prüfungen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen“;
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Die UN Mitgliedsstaaten sind also ermächtigt durch diese Resolution eine Flugverbotszone einzurichten und das Waffenembargo durchzusetzen...
Wo genau siehst du die Legitimation, die Aufständigen auszubilden, auszurüsten, zu finanzieren und militärisch zu unterstützen? Es existieren Videos da sind ausländische Truppen an Gefechten beteiligt und unsere "Militärberater" sind schon seit Monaten im Land?
Das ist Völkerrechtsbruch und der Zweck heiligt mitnichten die Mittel.
LG