tom_ghnrwup schrieb:Sofern ich mich ncht irre, geht eine arglistige Täuschung mit einer Betrugsabsicht einher und ist kein Antragsdelikt. D.h., dass die Staatsanwaltschaft von sich aus Ermittlungen aufnehmen kann.
Eine Betrugsabsicht ist schwer nachzuweisen, aber nicht unmöglich. Die Geisterakten werden mit dem Portal ja schon öfter gearbeitet haben, so das es ihnen durchaus möglich ist, einzuschätzen, dass dieses Gerät sich eher im Bereich "Interpretation" bewegt und es selbstverständlich durch Sendergemische (bedingt durch die Spiritboxen) zu Sinnestäuschungen kommen wird.
Sie wissen also, dass sich ihr Angebot im Rahmen einer hohen Unwahrscheinlichkeit bewegt und deshalb könnte schon eine Betrugsmasche unterstellt werden.
Denn, würden sie unter ihrem Angebit vermerken, dass ein Kontakt zum Jenseits nicht sichergestellt werden kann - und das ist wissenschaftlicher Fakt - wäre wohl der potentielle Kunde vom Preis abgeschreckt. Die Tatsache, dass sie diese Option der Abwägung zwischen "Nutzen" und "Unsinn" dem Kunden vorenthalten, ist aus meiner Sicht eine arglistige Täuschung.
Sie verkaufen dem Kunden das Gerät als Wunderapperat, dass Kontakte ins Jenseits herstellt, obwohl sie in ihren Folgen ja regelmäßig selbst über die Funktionen der Geräte sprechen, z.B. in Form von Texteinblendungen.