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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

9.852 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Frau, 2016 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:03
@funki
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.


Revision im Strafprozess
Allgemeines
Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).

Während in der Berufung die Beweisaufnahme wiederholt werden kann, ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sind die Tatsachen fehlerhaft festgestellt worden, werden sie durch das Revisionsgericht aufgehoben.

Statthaftigkeit
Die Revision ist statthaft gegen alle

Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision, § 335 StPO),
erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und
Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts, §§ 333, 335 StPO, mit Einschränkungen auch § 55 Abs. 2 JGG
Zuständigkeit
Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:

Berufungsurteile des Landgerichts (§ 74 Absatz 3 GVG, § 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, als Sprungrevision (§ 335 Absatz 2 StPO) bezeichnet (§ 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird (§ 121 Absatz 1 Nummer 1c GVG)
Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 116 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 122 Absatz 1 GVG).

Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen:

Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht im Ausnahmefall das OLG entscheidet)
Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 Absatz 1 GVG.
Der Bundesgerichtshof entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 130 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit fünf Berufsrichtern einschließlich seines Vorsitzenden besetzt (§ 139 Absatz 1 GVG).

Revisionseinlegung
Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 341 StPO). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Diese können die Revision auch rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgericht des Verwahrungsortes einlegen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung kann Revision eingelegt werden und ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Allerdings ist gemäß Nr. 142 Abs. 2 S. 2 RiStBV ein Angeklagter, der Rechtsmittel einlegen will, an die Geschäftsstelle zu verweisen.

Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils, die sich aus Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe zusammensetzt. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO). Sofern das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Sofern die Frist zur Einlegung unverschuldet versäumt wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insbesondere ist, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Angeklagte von der Unzuverlässigkeit des Verteidigers Kenntnis hat.

Revisionsberechtigt sind gemäß der §§ 296, § 297 StPO sowohl der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und auch der Verteidiger. Die Erklärung des Letzteren zum Rechtsmittel ist jedoch subsidiär zur Erklärung des Angeklagten, wenn diese in Widerspruch zueinander stehen. Sofern der Angeklagte jedoch einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser zur Einlegung der Revision berechtigt und kann diese auch gegen den Willen des Angeklagten vornehmen (§ 298 StPO). Überdies sind im Fall der Privatklage und der Nebenklage auch der Privatkläger (§ 390 StPO) und der Nebenkläger (§ 401 StPO) revisionsberechtigt. Der Nebenkläger kann jedoch nur hinsichtlich eines ihn betreffenden Nebenklagedeliktes Revision einlegen und auch eine Revision nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge einlegen (§ 400 StPO).

Erforderlich ist für die Zulässigkeit einer Revision zudem, dass der Revisionsberechtigte durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nicht erklärt wurde (§ 302 StPO).

RevisionsbegründungNach § 345 Absatz 1 StPO ist die Revision spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zu begründen. War das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt die Frist erst mit der Zustellung.

Die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten kann schriftlich durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Absatz 2 StPO). Wird die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3c und § 24 Abs. 1 RPflG). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Bei Privat- und Nebenkläger ist zur Revisionsbegründung eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erforderlich (§ 390 Abs. 2 StPO bzw. 395ff i.v.m. 390 Abs. 2 StPO).

Inhaltlich soll der Revisionsbegründungsschriftsatz die erforderlichen Revisionsanträge enthalten. Eine gegen das Urteil im vollen Umfang gerichtete Revision beinhaltet dabei zumeist den Antrag, das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückzuverweisen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung von Verfahrensrecht (Verfahrensrüge) und/oder wegen der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) angefochten wird (§ 344 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss hierbei auch Ausführungen bei einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) vornehmen (siehe Nr. 156 RiStBV). Dies ist auf Seiten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers nicht erforderlich. Hinsichtlich einer Verfahrensrüge ist jedoch stets eine substantiierte Darlegung der Rüge erforderlich. Fehlt es an der Substantiierung der Verfahrensrüge und hat der Rechtsmittelführer die Revision im Begründungsschriftssatz darauf beschränkt, so hat dies in diesem Fall bereits die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge.

Revisionsgründe
→ Hauptartikel: Revisionsgrund
Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.

Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Ein solches Verfahrenshindernis kann etwa in einem fehlenden Eröffnungsbeschluss, einem fehlenden Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten, bei entgegenstehender Rechtskraft, einer bereits anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Verjährung gegeben sein.

Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls zu. Des Weiteren können dienstliche Erklärungen zum Beweis des jeweiligen Rechtsfehlers in Form des Freibeweises herangezogen werden. Unterschieden wird im Rahmen der mit der Verfahrensrüge anzugreifenden Verfahrensfehler zwischen den absoluten und den relativen Revisionsgründen.

Bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 338 Nr.1 bis 7 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe (§ 337 StPO bzw. nach herrschender Meinung § 338 Nr.8 StPO), bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, also auf dem jeweiligen Fehler beruht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in einigen Fällen ein Rügeverlust durch Präklusion eingetreten sein kann. Ein Verfahrensfehler kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Beispiel für eine solche Präklusion ist die fehlende rechtzeitige Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, die bereits in der Hauptverhandlung vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache hätte erfolgen müssen (§ 222b StPO).

Das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler scheidet beispielsweise auch dann aus, wenn ein Beweiserhebungsfehler bereits im Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, weil dort gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen wurde, der so gewonnene Beweis sich auch auf die Urteilsfindung ausgewirkt hat, aber im Rahmen der dem Urteil vorausgehenden Hauptverhandlung der verteidigte Angeklagte dann nicht den nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Widerspruch rechtzeitig erhoben hat. In diesem Fall beruht das Urteil gerade nicht auf dem Verfahrensfehler, sondern auf der (fehlerhaften) Verteidigung des Angeklagten, da der Widerspruch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt bei einer unterlassenen Beanstandung einer unzulässigen Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden eines verteidigten Angeklagten durch den Zwischenrechtsbehelf (§ 238 Abs. 2 StPO), denn auch in diesem Fall wird für das Beruhen des Urteils auf die unterbliebene Beanstandungshandlung abgestellt.

Verletzung materiellen Rechts
Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung kann beispielsweise fehlerhaft sein, wenn dem Urteil eine von Belastungseifer getragene Zeugenaussage zugrundegelegt worden ist.

Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig. Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:06
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:kommt jetzt etwas überraschend wie ich finde!
Ehrlich gesagt hatte ich sowas befürchtet, die SV unter Vorbehalt kam mir gleich etwas voreilig vor und man kann nur hoffen, daß nun nicht das Urteil kippt.
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Diese Annahme, die das Gericht mit einem zweiten Tatvorwurf gegen Catalin C. begründet habe, sei ebenso zu prüfen wie die Bejahung von Mordmerkmalen durch die Schwurgerichtskammer,
Um den zweiten Punkt mache ich mir weniger Sorgen


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:06
Zitat von funkifunki schrieb:Was geschieht bei einer Revision. Werden jetzt die ganzen Beweise nochmal erörtert?
Bei der Revision geht es um die Prüfung von Verfahrensfehler.

http://www.strafrecht-revision.com/revision/


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27.12.2017 um 21:22
Geht es da jetzt um die Beweiswürdigung.

Zweifelt er an einer nicht lückenlose Beweislage?

Was will er damit jetzt erreichen.


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KBEE ehemaliges Mitglied

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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:27
Bei der Beweiswürdigung ist der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung zu beachten, d. h. Fehler können grundsätzlich nicht überprüft werden. Ausnahmen sind Darstellungsfehler oder Rügen widersprüchlicher, unlogischer Beweiswürdigung etc.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:36
Zitat von funkifunki schrieb:Geht es da jetzt um die Beweiswürdigung.
Zweifelt er an einer nicht lückenlose Beweislage?
Was will er damit jetzt erreichen.
Er will eine mildere Strafe erreichen und das ist sein gutes Recht.
Ein handwerklich gutes Urteil hält einer Revision stand.
Und diese Qualität erwarte wir doch.

Ich wundere mich über den Revisionsantrag nicht und finde das nicht zum Aufregen.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:44
https://m.suedkurier.de/nachrichten/baden-wuerttemberg/Mordfall-Endingen-Anwalt-legt-Revision-ein;art417930,9555577
Hier nochmal ein anderer Artikel zur Revision.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

27.12.2017 um 21:48
Das war doch zu erwarten, hier geht's um lebenslang. Ist doch logisch, dass das Angeklagte und sein Verteidiger versuchen alle Rechtsmittel auszuschöpfen.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 07:03
Zitat von funkifunki schrieb:Was will er damit jetzt erreichen.
, sei ebenso zu prüfen wie die Bejahung von Mordmerkmalen durch die Schwurgerichtskammer, schrieb der Freiburger Rechtsanwalt Malek.

Offenbar wollen sie auf einen minderschweren Totschlag hinaus.

http://www.badische-zeitung.de/mordfall-carolin-g-anwalt-des-verurteilten-legt-revision-ein


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 09:19
Zitat von tuctuctuctuctuctuc schrieb:, sei ebenso zu prüfen wie die Bejahung von Mordmerkmalen durch die Schwurgerichtskammer, schrieb der Freiburger Rechtsanwalt Malek.
Offenbar wollen sie auf einen minderschweren Totschlag hinaus.
Der Anwalt versucht die Ausgangslage für den 2. Prozess in Österreich zu verbessern.
Das ist doch zu erwarten.

Es wird wahrscheinlich um die Tatwaffe gehen, die eine Flasche gewesen sein soll: alkoholisierter Täter wurde vom Opfer angesprochen, hat im Täter Aggressionen ausgelöst. Spontane Tat, die der Verurteilte sehr bedauert.

Ich glaube nicht, die Revision in D. Erfolg haben wird.
Dieser Fall hat die Menschen sehr aufgeregt und die Justiz/Politik möchte vermeiden, das sich die Bevölkerung mit dem Satz "im Namen des Volkes" nicht mehr angesprochen fühlt.

"So ein mildes Urteil?....Nicht in meinem Namen."


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 09:26
Für mich fühlt sich das nach Profilieren an. Je länger der Prozess dauert, umso länger ist man als Verteidiger im Gespräch und umso höher fällt zudem das Honorar aus.
Den Todschlag nimmt ihm doch keiner ab!

Schauen wir mal , der Verteidiger muss ja dem Gericht Fehler nachweisen, ich hoffe jedenfalls, dass es ihm nicht gelingen wird. Und vielleicht fördern ja in der langen Zeit bis zur Abhandlung der Revision doch noch ein paar kluge Köpfe Fakten zutage, die den Angeklagten mit anderen Taten in Verbindung bringen. Dann ist jede bessere Ausgangslage für den Prozess in Österreich hinfällig.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 10:45
Ein minder schwerer Totschlag? Ich weiß, dass sein Verteidiger dafür da ist, dass beste für seinen Mandanten herauszuholen, aber deswegen muss ich das ja nicht gut finden...

Carolin wurde brutal erschlagen und schwer sexuell missbraucht. Mag sein, dass ich da ein bisschen emotional reagiere, aber wenn ich dann solche Ausführungen lese, kommen mir die Tränen! Ich habe gerade für die Eltern, den Bruder und ihrem Ehemann gehofft, dass sie nun etwas zur Ruhe kommen.. Aber solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, wird das nicht der Fall sein! Ich wünsche ihnen weiterhin viel Kraft!

Hoffentlich hat die Revision keinen Erfolg!


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 10:59
Zitat von Blue_Eyes_Blue_Eyes_ schrieb:Ein minder schwerer Totschlag? Ich weiß, dass sein Verteidiger dafür da ist, dass beste für seinen Mandanten herauszuholen, aber deswegen muss ich das ja nicht gut finden...
Niemand verlangt, dass du das gut findest.
Ich wünschte auch, der Täter hätte ein umfassendes Geständnis abgelegt. Vor allem die Behauptung, er sei von ihr angesprochen worden, hat mich mit dem Kopf schütteln lassen. Das ist so realitätsfremd.

Hab Vertrauen in die Justiz. Wir können dankbar sein, dass die Zeit der kurzen (Schau)prozesse mit den schon vorher feststehenden Urteilen "Rübe ab" vorbei sind.

Dass dieser Täter sein Opfer aufs Schlimmste gequält hat, steht fest. Das kann auch der Verteidiger nicht leugnen.
Ich glaube nicht, dass dieser Täter - solange er eine Bedrohung darstellt- freigelassen wird.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 11:09
Ich wunderte mich schon etwas darüber, dass der Verteidiger jetzt doch diese Revision eingelegt hat; für mich hatte es den Anschein, dass der RA Malek den Fall als relativ eindeutig ansah. Er hatte ja wenig beigetragen im Prozess und sich nicht viel geäußert. Ich denke auch nicht, dass er im Urteil Verfahrensfehler findet und diese nachweisen kann...
Das österreichische Boulevardblatt "Krone" schrieb heute, dass das Urteil nicht rechtskräftig sein müsste, um den Prozess in Kufstein zu starten. Wenn das wirklich so ist, dann beginnt der Prozess um den Mord an Lucile K. im ersten Quartal 2018:

http://www.krone.at/1598586


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 11:17
Warum sollte das Urteil rechtskräftig sein müssen?
Vielleicht wäre das juristisch ein kleiner Vorteil, weil es einen Unterschied macht, ob der TV in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall , bereits rechtskräftig verurteilt ist-oder nur schuldig gesprochen wurde?

Auf der anderen Seite ist es auch wichtig den Prozess zeitnah zu führen.

Ich denke auch daran, dass der Rechtsvertreter ein Jahr später über seinen Mandanten sagen könnte , er hätte sich gut geführt, ist reuig und macht eine Therapie. Das alles spricht gegen eine Sicherungsverwahrung.

(Das sind meine Gedanken dazu. Ich weiss nicht, ob das richtig ist)


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 11:42
Ekelhaft. Hätte der Verteidiger etwas Ehre, würde er sein Mandat niederlegen.


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28.12.2017 um 11:53
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Niemand verlangt, dass du das gut findest.
Das wollte ich mit meinem geschriebenen auch nicht ausdrücken ;)
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Vor allem die Behauptung, er sei von ihr angesprochen worden, hat mich mit dem Kopf schütteln lassen. Das ist so realitätsfremd.
Ging mir genauso. Carolin wurde als Frau beschrieben die ein "Gefahrenradar" hat und dann lieber die Straßenseite gewechselt hat.
Ich bin auch eine Frau und ich würde einen mir fremden Mann, der "recht betrunken" wirkt und mit Schnapsflasche in der Hand auch nicht ansprechen, wäre mir viel zu unangenehm. Ich bin mir relativ sicher, dass Carolin Catalin C vorher nicht wahrgenommen hat, evtl. vllt erst als es bereits zu spät war :(


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 11:53
Zitat von lovestarlovestar schrieb:Ekelhaft. Hätte der Verteidiger etwas Ehre, würde er sein Mandat niederlegen.
Nein, nicht ekelhaft. Das ist die Aufgabe eines Verteidigers. Der Verteidiger handelt für seinen Mandanten.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 12:48
Ich habe mir schon häufiger die Frage des Ansprechens gestellt und darüber nachgedacht. Ich bin selbst eine Frau Anfang 30, laufe auch oft durch den Wald in meinem zugegebenermaßen recht beschaulichen Dorf und schätze mich selbst als normal vorsichtig ein. Würde ich an einem kalten Tag durch den Wald rennen und es würde beispielsweise ein älterer Mann mit schmerzverzehrtem Gesicht und sich den Fuß haltend auf dem Boden liegen- ich muss ganz ehrlich sagen, ich hätt ihn wahrscheinlich angesprochen und gefragt ob alles okay ist und ich einen Krankenwagen holen soll!
Er kann also alles mögliche vorgetäuscht haben, um ihre Aufmerksamkeit zu erregen. So abwegig finde ich ein Ansprechen ihrerseits (in der Meinung etwas gutes zu tun) also nicht.


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Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt

28.12.2017 um 13:16
Zitat von lovestarlovestar schrieb:Ekelhaft. Hätte der Verteidiger etwas Ehre, würde er sein Mandat niederlegen.
Deine Vorstellungen von einem Rechtsstaat sind gelinde gesagt etwas eigenartig.

Würdest du den Täter lieber ohne Gerichtsurteil einsperren?


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