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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

05.06.2023 um 22:25
Zitat von AndanteAndante schrieb:Obwohl ja keins mehr da war, als sie starb. Hat sie das nicht gewusst, als sie ihre Zettel schrieb?
Es waren ja noch 790, - € auf dem Konto und 400, - € in der Geldkassette. Besser als nichts...

Im Ernst - Wer hat denn bei dieser Aussage verpasst, sie zu filtern?
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:sowas kann eben mal flapsig formuliert und ganz anders gemeint gewesen sein. Genau wie die "Erbschleicher"-Aussage.
Für mich wird das Bild nun noch deutlicher - das war damals kein "flapsiger", ihm spontan eingefallener Begriff. Die Aussicht auf das Erbe der Frau Kortüm bestimmte das Leben der Genditzkis. Die Aussicht auf das Erbe war die Währung, mit der er eigentlich bezahlt wurde. Frau K. hat ihre Rücklagen nicht ausgegeben und auch keinem Unbekannten geschenkt.

Wenn ihr Geld in der Geldkassette war und MG es mitnahm, was ich annehme, dann betrachtete er es zu Recht als das Erbe, das ihm versprochen war und ihm zustand. Warum sollte er das anderen überlassen, die sich nie um Frau K. gekümmert haben?

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05.06.2023 um 23:04
Zitat von PalioPalio schrieb:Frau K. hat ihre Rücklagen nicht ausgegeben und auch keinem Unbekannten geschenkt.
Andernfalls müsste sie G verschaukelt haben, als sie auf Zettel schrieb, dass G „alles“ erben solle. Sie wird aber wohl etwas mehr als den kärglichen Rest gemeint haben, der am Ende noch auf dem Konto und in der Wohnung war, den er haben sollte.

Wenn es diese Zettel gab, dies die Ehefrau bezeugen kann und G unschuldig ist, bestand noch weniger Anlass, unaufgefordert den Schmuck bei der Polizei abzugeben mit der Bemerkung, dass er nicht als Erbschleicher dastehen wolle. Denn er war ja nun wirklich keiner. Frau K wollte, dass er alles erbt.


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05.06.2023 um 23:28
Zitat von AndanteAndante schrieb:Sie wird aber wohl etwas mehr als den kärglichen Rest gemeint haben, der am Ende noch auf dem Konto und in der Wohnung war, den er haben sollte.
Es werden sich in der Wohnung aber doch noch vermutlich Gegenstände befunden haben, die ein Erbe zu Geld hätte machen können, ich gehe nicht davon aus, dass Frau K als langjährige Geschäftsfrau in einer kärglich eingerichteten Wohnung lebte. Neben weiterem Schmuck denke ich da vor allem an Porzellan und Silberbesteck....sicherlich keine Reichtümer, aber mehr wert als das vorhandene Bargeld.


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05.06.2023 um 23:34
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Es werden sich in der Wohnung aber doch noch vermutlich Gegenstände befunden haben, die ein Erbe zu Geld hätte machen können,
Ein formgültiges Testament zugunsten von G hat sie nicht gemacht. Ihre gesetzlichen Erben haben das Erbe ausgeschlagen, das hätten sie kaum gemacht, wenn in der Wohnung Reichtümer vorhanden gewesen wären.


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05.06.2023 um 23:38
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Es werden sich in der Wohnung aber doch noch vermutlich Gegenstände befunden haben, die ein Erbe zu Geld hätte machen können, ich gehe nicht davon aus, dass Frau K als langjährige Geschäftsfrau in einer kärglich eingerichteten Wohnung lebte. Neben weiterem Schmuck denke ich da vor allem an Porzellan und Silberbesteck
Nö, da war nach der Bestandsaufnahme anscheinend nichts mehr von größerem Wert:
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb am 26.04.2023:Die Erben von LK haben anscheinend dieses ausgeschlagen, d.h. der finanzielle Zustand von LK war zuletzt desolat
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ihre Erben haben das Erbe ausgeschlagen, das hätten sie kaum gemacht, wenn in der Wohnung Reichtümer vorhanden gewesen wären.
Schmuck und Pelz von Frau Kortüm war bei MG. Vielleicht hatte sie ihm auch noch Silberbesteck vor oder nach ihrem Tod geschenkt, wer weiß.


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05.06.2023 um 23:46
Das, was Frau K hinterließ, war finanziell anscheinend so unattraktiv, dass ihre Erben es nicht haben wollten. Denn hätten sie das Erbe angenommen, hätten sie die Beerdigung bezahlen müssen. Aber nicht mal dafür reichte am Ende das Vermögen der Frau K…..


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05.06.2023 um 23:47
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ihre gesetzlichen Erben haben das Erbe ausgeschlagen, das hätten sie kaum gemacht, wenn in der Wohnung Reichtümer vorhanden gewesen wären.
Unabhängig vom Wert war es zumindest konsequent, da sie sich zu Lebzeiten von Frau K auch nicht um sie gekümmert haben, aus welchen Gründen auch immer.

Die Steuerfreibeträge für Verwandte der 2.Ordnung waren im Jahr 2008 auch noch eher mickrig, lediglich 10.300 €. Angesichts der Tatsache, dass der Erbe die Bestattungskosten zu tragen hat, hätte es den Aufwand also eher nicht gelohnt, wenn man keine emotionale Beziehung zur Erblasserin hatte.


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05.06.2023 um 23:51
Bleibt nach wie vor die Frage, warum Frau K auf Zettel schrieb, das G „alles“ erben solle, wenn sie gleichzeitig heimlich ihr ganzes Geld verprasste.


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06.06.2023 um 00:16
@Andante
Wer sagt denn, dass sie ihr Vermögen "verprasst" hat?
Auch wenn nur MG Zugriff auf die Konten hatte, weiß niemand, wer sonst noch ihren Vermögensstand kannte.


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06.06.2023 um 00:20
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ein formgültiges Testament zugunsten von G hat sie nicht gemacht.
Das könnte sie durchaus gemacht haben, aber er hat es evtl. mitgenommen, zusammen mit seinem Erbe. Er hatte ja auch noch andere Notizen von ihr, womit sie ihm Vollmacht gab.

Wenn die Polizei ein solches Testament findet und er der letzte in der Wohnung war, könnte ja der Verdacht aufkommen, dass er sie wegen des Erbes getötet hat und sie vielleicht gar nicht in die Badewanne gefallen und ertrunken ist. Also hat er evtl. gedacht, dass es klüger sei, das Testament zu entsorgen und das Erbe gleich mitzunehmen, so dass er das Testament nicht benötigte. Hinterher gab er einen Teil vom Schmuck wieder bei der Polizei ab, um Aufrichtigkeit zu demonstrieren und zu zeigen, dass er es nicht auf das Erbe abgesehen hat.

Er wies übrigens noch an dem Abend des 28.10.08, als ihn ein "Redeschwall" packte, darauf hin, dass keine größeren Bargeldsummen in der Wohnung seien und die Pflege des Ehemanns von Frau Kortüm große Summen verschlungen hätte. Außerdem erzählte er, ohne dass es einen Anlass dafür gab, dass man Frau Kortüm nicht um einen Cent bescheißen konnte. Er erzählte auch von ihren vielen Schwächeanfällen und ihrer Sturzneigung und er wiederholte mehrmals, dass er nicht als Erbschleicher dastehen wolle und deshalb den geschenkten Schmuck zurückgebe.

Das sieht alles so sehr nach Vorwärtsverteidigung aus, dass es arg schwerfällt, etwas anderes darin zu sehen.


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06.06.2023 um 00:32
Zitat von Flying13Flying13 schrieb:Wer sagt denn, dass sie ihr Vermögen "verprasst" hat?
Auch wenn nur MG Zugriff auf die Konten hatte, weiß niemand, wer sonst noch ihren Vermögensstand kannte.
Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sie Dritten ihr Geld zugewendet hat.
Zitat von PalioPalio schrieb:Das könnte sie durchaus gemacht haben, aber er hat es evtl. mitgenommen, zusammen mit seinem Erbe. Er hatte ja auch noch andere Notizen von ihr, womit sie ihm Vollmacht gab.

Wenn die Polizei ein solches Testament findet und er der letzte in der Wohnung war, könnte ja der Verdacht aufkommen, dass er sie wegen des Erbes getötet hat und sie vielleicht gar nicht in die Badewanne gefallen und ertrunken ist. Also hat er evtl. gedacht, dass es klüger sei, das Testament zu entsorgen und das Erbe gleich mitzunehmen, so dass er das Testament nicht benötigte.
Diese Variante ist möglich. Wenn es ein Testament zu seinen Gunsten gegeben hätte, hätte er es - mitsamt dem Bargeld- aber auch deshalb mitnehmen können, weil er fürchtete, ihre Familie könne das Testament anfechten - weil sie ihn für einen Erbschleicher hielt. Frau K hatte ja mit ihrer Schwester eine Erbstreitigkeit geführt, von daher hätte er denken könne, die Familie habe Haare auf den Zähnen und werde sich Frau Ks Erbe nicht entgehen lassen wollen.


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06.06.2023 um 08:40
Zitat von Miami-weißMiami-weiß schrieb:Das hätte sie dem Pflegedienst doch so auch nie gegenüber geäußert, denn dann hätte sie damit rechnen müssen, dass man ihr jemanden "auf´s Auge drückt " der ihr dabei behilflich ist.
"Auf's Auge drücken" konnte man ihr niemanden, denn sie war schließlich mündige Bürgerin und hatte somit immer noch selber darüber zu entscheiden, welche Aufgaben sie ihrem Pflegedienst überträgt.


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06.06.2023 um 10:55
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:uf's Auge drücken" konnte man ihr niemanden, denn sie war schließlich mündige Bürgerin und hatte somit immer noch selber darüber zu entscheiden, welche Aufgaben sie ihrem Pflegedienst überträgt.
natürlich geht das. Das nennt sich Betreuung, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, alltägliche Aufgaben zu bewältigen und dazu zählt auch die Körperhygiene, dann kann dieser unter Betreuung gestellt werden.
In ihrem Alter alleine zu baden, ist nun mal gefährlich. Hätte sie dies dem Pflegedienst gegenüber so geäußert, hätte dieser nun einmal einschreiten müssen. Daher verwundert es eben nicht, dass, falls sie doch die Badewanne noch selbständig nutzte, dieses eben verschwieg.

Im Übrigen nahm Frau K. ihre Medikamente auch nicht selbständig ein, deshalb kam doch der Pflegedienst.


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06.06.2023 um 11:23
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sie Dritten ihr Geld zugewendet hat.
Nach der Aussage der Ehefrau über die klare Erbzusage ist es noch unwahrscheinlicher, als es vorher bereits war, dass es eine unbekannte beschenkte Person gab, die nie in ihrem Umfeld auftauchte. In ihrer Wohnung hat nach Liselotte Kortüm der Angeklagte die meiste Zeit verbracht, wenn er nicht gerade mit LK telefonierte oder für sie Dienstbotengänge erledigte.


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06.06.2023 um 11:55
Zitat von PalioPalio schrieb:Nach der Aussage der Ehefrau über die klare Erbzusage ist es noch unwahrscheinlicher, als es vorher bereits war, dass es eine unbekannte beschenkte Person gab, die nie in ihrem Umfeld auftauchte
Wenn es so eine Person gab, hätte G, der so oft bei ihr war, es am ehesten wissen müssen. Und die beschenkte Person hätte, wenn es sie gab, eben nur Bargeld bekommen können. Überweisungen hätte G vornehmen müssen, sie kam ja ohne ihn nicht zur Bank. Außerdem ergab die Überprüfung ihrer Konnten keine solchen Überweisungen an Dritte.


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06.06.2023 um 12:11
Zitat von Miami-weißMiami-weiß schrieb:Das nennt sich Betreuung, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, alltägliche Aufgaben zu bewältigen und dazu zählt auch die Körperhygiene, dann kann dieser unter Betreuung gestellt werden.
Das war aber anscheinend nicht notwendig, sie unter Betreuung zu stellen, auch wenn sie sich weigerte zu baden.
Ich zitiere mal aus dem Urteil und hoffe, damit können wir das Thema Körperhygiene abschließen
c) Sämtliche Zeugen beschrieben Frau übereinstimmend als eine auf körperliche Hygiene bedachte Frau, lediglich in den letzten Wochen vor ihrem Tod habe sie diesbezüglich etwas nachgelassen, da sie auch körperlich abgebaut habe. Die Pflegerinnen des ambulanten Pflegedienstes, der Hausarzt Dr. r, die Krankenschwestern Anette r und Dagmar und der Chefarzt Prof. Dr. schilderten übereinstimmend, dass Frau eine gepflegte Frau gewesen sei. ...
Frau K habe sich zu Hause selbständig am Waschbecken mit dem Waschlappen gewaschen



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06.06.2023 um 12:40
Der Beschluss des LGM I vom 12.08.22 zur Wiederaufnahme ist veröffentlicht:
https://openjur.de/u/2453664.html

Vorweg die Antwort auf die diskutierte Frage, ob ein Freispruch nur an der Zustimmung der StA scheiterte oder am Gericht - Er scheiterte an beiden:
Für eine sofortige Freisprechung im Beschlusswege gemäß § 371 Abs. 2 StPO liegen — unabhängig von dem Aspekt der hierfür erforderlichen, aber fehlenden Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft - derzeit keine genügenden Beweise vor.
Zu den Gutachten zum Todeszeitpunkt:

Ich habe den Eindruck, hier wurden sorgfältig die nötigen Parameter ermittelt, um eine fundierte Grundlage für die Ermittlung des Todeszeitraumes zu erlangen. Meiner Meinung nach entlastet das Ergebnis MG aber nicht.

Die objektive Vorgehensweise ist grundsätzlich, einen Todeszeitpunkt mit darumliegendem Intervall nach den gängigen Verfahren rechtsmedizinisch zu ermitteln (Beachtung von Totenstarre, Totenflecken, Körpertemperatur) und der Kripo zur Verfügung zu stellen. Diese schaut dann, ob es eine Schnittmenge mit der möglichen Anwesenheit des Tatverdächtigen am Tatort gibt oder nicht. Gibt es keine, spricht dieser Umstand natürlich erheblich gegen die Täterschaft des Verdächtigen und ist entsprechend zu würdigen.

Das würde bezogen auf die Liegezeiteinschätzung folgendermaßen aussehen:

Der Todeszeitpunkt nach dem thermischen Gutachten liegt bei 16.00 Uhr. Mit der nach dem Nomogramm von Henßge zu berücksichtigenden Toleranz von +/- 2,8 Stunden ergibt sich ein Zeitraum von 13.12 Uhr bis 18.48 Uhr, das entspricht der doppelten Standardabweichung.

Die Standardabweichung ist hier der Zeitraum von 14.36 Uhr - 17.24 Uhr. Dieser Zeitraum ist mit einer Wahrscheinlichkeit von 68% belegt.
In diesem Zeitraum liegt der vom Gericht angenommene Tötungszeitraum (14.57 Uhr bis 15.09 Uhr) voll drin.

Wären wir im Ermittlungsstadium, würden wir also einen Treffer verbuchen. Der TV war zur passenden Zeit am Tatort. Fertig, das reicht.

Die Gutachter der Verteidigung jonglieren nun aber so geschickt mit (mMn. willkürlich hergesuchten) Wahrscheinlichkeitsangaben, dass man ein anderes Gefühl bekommt.
Aus der geschätzten Todeszeit um 16.00 Uhr könne den Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... zufolge nach dem vom Henßge-Modell vorgegebenen Konfidenzintervall von +/- 3 Stunden für Wasserleichen bei einer doppelten Standardabweichung eine Wahrscheinlichkeit von etwa 60 % dafür entnommen werden, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liege und von etwa 5 %, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liege.
Das klingt ganz anders, auf einmal soll die Wahrscheinlichkeit derart niedrig sein, obwohl der Zeitraum doch genau ins Intervall passt. Hier wird mE. falsch verglichen und Augenwischerei betrieben.

Wenn man einen kleinen Zeitraum mit einem großen vergleicht, ergibt sich natürlich eine unterschiedliche Wahrscheinlichkeit. Es ist aber sinnfrei, diesen Vergleich vorzunehmen. Man kann höchstens, wie die Staatsanwaltschaft bemerkt hat, gleich große Zeiträume vergleichen und da stellt man fest, dass der vom Gericht damals zu Grunde gelegte kleine Zeitraum eine gleich große Wahrscheinlichkeit hat wie andere 13minütige Zeiträume innerhalb des Konfidenzintervalls der doppelten Standardabweichung.

Entscheidend ist eigentlich nur, dass die Anwesenheit Genditzkis im geschätzten Todeszeitraum liegt und zwar im 1 sigma Bereich.

Notabene: Ein Alibi hat MG durch die Berechnungen des Todeszeitpunktes nicht, kann er gar nicht, weil mit der Temperaturmethode kein Zeitpunkt ermittelt wird, sondern immer ein Zeitraum und der real in Betracht kommende Zeitraum ist schon kleiner als der errechnete, weil er begrenzt ist durch die zwei Zeitpunkte Eintreffen in der Wohnung und Auffinden der Leiche.


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06.06.2023 um 13:17
Zitat von emzemz schrieb:Frau K habe sich zu Hause selbständig am Waschbecken mit dem Waschlappen gewaschen
das wäre heutzutage gar nicht ausreichend, dass sich eine 86 jährige alleine nur am Waschbecken wäscht.

Auf jedenfall wäre das ein Grund für eine Betreuung. Denn hier scheint es eben, dass sie entweder doch badete, denn wie soll sie sich denn ansonsten den Rücken gewaschen haben? Da muss sie schon recht gelenkig gewesen sein um dies alleine zu bewerkstelligen. Genauso die Füsse einseifen, abtrocknen usw. Das ist für das Verfahren schon wichtig genau zu wissen, wie sie es bewerkstelligte, zumal das erste Gericht die Nutzung der Badewanne ja nicht einmal ausschloß.


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06.06.2023 um 13:24
Ich konnte nicht mehr editieren. Eine Betreuung natürlich nur in dem Fall, wenn sich Frau K. weiterhin weigerte Hilfe in Form eines Pflegedienstes anzunehmen.


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06.06.2023 um 13:31
Zitat von PalioPalio schrieb:Wenn man einen kleinen Zeitraum mit einem großen vergleicht, ergibt sich natürlich eine unterschiedliche Wahrscheinlichkeit.
Das ist schon klar, aber aus Sicht der Verteidigung ist es durchaus legitim, die Wahrscheinlichkeit des Zeitraums, in dem eine Täterschaft möglich ist mit der Wahrscheinlichkeit, in der eine Täterschaft ausgeschlossen ist, zu vergleichen.

Und diesbezüglich hat sich das Gericht durch die Feststellung des Mordmerkmals "Verdeckungstat" unter Bezug auf die gescheiterten Telefonate ja selbst eingeengt, so dass wir einen Todeseintritt vor 14.57 Uhr gegenwärtig ausschließen können.

Letztlich bleiben de facto ja auch deutlich weniger als die erwähnten zwölf Minuten für Ausführung der Tat und Eintritt des Todes übrig, wenn man mit dem Gericht davon ausgeht, dass sich Frau K um 14.57 Uhr noch bewusstlos, aber lebendig außerhalb des Badezimmers und sich der Angeklagte bereits um 15.09 Uhr in der Tiefgarage des Anwesens befand.

Dies reduziert ja das Verhältnis zwischen Zeitraum, in dem eine Täterschaft möglich ist und Zeitraum, in dem die Täterschaft nicht möglich ist, zusätzlich.
Auch wenn Herr G damit nicht komplett "aus dem Schneider" ist, ist dies natürlich ein Aspekt, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.


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