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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

4.967 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Hessen, 2019 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

02.08.2020 um 12:12
Ich habe mir noch einmal den von @monstra verlinkten Aufsatz von Fischer zu Gemüte geführt.

Fischer referiert darin sehr ausführlich zur Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht und zu Unterschieden zwischen der Vergütung von Pflicht- und bestimmten Wahlverteidigern, auch zu den Aufgaben von Verteidigern im allgemeinen. So weit, so gut.

Die Ausführungen treffen aber im Fall Lübcke die Sache nicht, weil Hannig nicht vom Gericht als Pflichtverteidiger berufen wurde, sondern E. hat sich, was sein Recht nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist, Hannig selbst als Pflichtverteidiger ausgesucht, und Hannig scheint mit den gesetzlichen Gebühren für sich als Pflichtverteidiger keine Probleme gehabt zu haben.

Es ist auch nicht etwa so, dass DAS GERICHT Hannig als Pflichtverteidiger abberufen hätte, sondern den Antrag auf Abberufung hat schon noch der Angeklagte E. selber - nach Beratung mit seinem weiteren Verteidiger K. - durch eben diesen Verteidiger K. gestellt, und das Gericht hat über den Antrag nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft entschieden, insoweit ein normales Vorgehen.

Bleiben die von Fischer inkriminierten Äußerungen des Vorsitzenden. Fischer meint, der Vorsitzende dürfe nicht ohne Beratung seine Meinung als die des gesamten Senats ausgeben. Das ist richtig. So weit der Vorsitzende von sich in der Ich-Form sprach, ist daran aber erkennbar, dass er damit seine persönliche Ansicht zum Ausdruck gebracht hat. Hätte der Vorsitzende sagen wollen, was die Meinung des Kollegialorgans Gericht (im Gegensatz zum Einzelrichter) ist, hätte er dies wie folgt deutlich gemacht: "Der Senat (bzw. die Strafkammer) hat die Sache beraten und meint, dass....". Als Profi müsste Fischer so etwas wissen.

Über die persönliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden, so weit sie in den Medien wiedergegeben wurden, kann man natürlich streiten. Die Bemerkung, dass einige der Beweisermittlungsanträge von Hannig nicht gerade gelungen sind (weil etwa der Antrag, etwaigen anwesenden Mittätern am Tatort per Funkzellenabfrage nachzugehen, Ermittlungen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung nach sich ziehen können) gehört aber mE durchaus zum Inhalt dessen, was Inhalt Hinweispflicht des Gerichts ist.

Ich denke auch nicht, dass es einem pensionierten Bundesrichter unbedingt gut ansteht, in einem ganz konkreten Fall öffentliche Ratschläge zu geben, was ein künftiger Verteidiger nach Abschluss des Verfahrens in die Revisionsbegründungsschrift schreiben soll.

Aber wer weiß, vielleicht ist Fischer in seiner aktiven Zeit als Bundesrichter mal mit genau diesem Senat bzw. mit diesem Vorsitzenden in einer oder mehreren anderen Sachen aneinandergerasselt und nutzt die Gelegenheit, jetzt mal ein wenig nachzutreten. In Fachkreisen ist es ein offenes Geheimnis, das manchmal die obersten Bundesgerichte nicht immer gut zu sprechen sind auf Vorderinstanzen, die konstant eine andere Rechtsmeinung vertreten und hiervon nicht abgehen, auch wenn der BGH (oder das Bundesverwaltungs-, Bundesfinanz-, Bundessozial-, Bundesarbeitsgericht) das anders sehen.

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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

02.08.2020 um 13:35
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Ausführungen treffen aber im Fall Lübcke die Sache nicht, weil Hannig nicht vom Gericht als Pflichtverteidiger berufen wurde, sondern E. hat sich, was sein Recht nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist, Hannig selbst als Pflichtverteidiger ausgesucht, und Hannig scheint mit den gesetzlichen Gebühren für sich als Pflichtverteidiger keine Probleme gehabt zu haben.
Doch. Die Bestellung obliegt dem Gericht (§ 142 Abs. 3 StPO), nicht dem Beschuldigten. Der bezeichnet nur den Verteidiger, den er haben möchte (Wahl-Pflichtverteidiger, § 142 Abs. 5 S. 1 StPO). Und § 143a Abs. 2 StPO gilt für alle Pflichtverteidiger. Fischer erweckt auch keinen anderen Eindruck, sondern stellt zutreffend fest:
Im Frankfurter Verfahren sind "Wahl-Pflichtverteidiger" tätig; nur vor diesem Hintergrund ist der Vorgang zu verstehen.
Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/mordfall-walter-luebcke-angriff-auf-die-beste-verteidigung-kolumne-a-04ad9bdc-4479-4fb7-8ba6-bff8f3080c40

Fischer weiß natürlich auch, dass es sich beim Verteidiger H. (Frank Hannig aus Dresden) um einen "Pegida-Anwalt" mit Kontakten in die Szene handelt. Nachdem Stephan E. seinen ersten Anwalt gegen Pflichtverteidiger RA Hannig getauscht hat, hat er sein Geständnis widerrufen und seinen der Beihilfe angeklagten Freund der Tat beschuldigt.

https://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Neuer-Anwalt-von-Stephan-E.-kommt-aus-dem-Pegida-Umfeld (Archiv-Version vom 25.06.2020)

Der Vorgang ist also nur zu verstehen, wenn man RA Hannig aus Sicht der Justiz (StA und Kammer) als Ärgernis betrachtet. Zu Recht. Fischer hat aber auch recht, wenn er diesen Umstand strafprozessual als unbeachtlich betrachtet. So unbeachtlich, dass er diesen Hintergrund absichtlich unerwähnt lässt.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es ist auch nicht etwa so, dass DAS GERICHT Hannig als Pflichtverteidiger abberufen hätte,
Doch. Sagst Du selbst: Das Gericht hat Verteidiger H. abberufen...
Zitat von AndanteAndante schrieb:und das Gericht hat über den Antrag nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft entschieden
...aber das Gericht entschieden. Richtig.

Halten wir fest: Ohne Zustimmung der Kammer bleibt der Verteidiger verpflichtet, egal was ist. Im NSU-Verfahren unter dem Vorsitzenden Götzl war das so, was Fischer auch zutreffend erwähnt. Warum das Gericht hier völlig anders handelt, wäre zumindest interessant.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Über die persönliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden, so weit sie in den Medien wiedergegeben wurden, kann man natürlich streiten.
Das ist nun die Frage, ob es sich um persönliche Äußerungen handelte. Oder um eine Auffassung der Kammer. Anlass zur Prüfung der Befangenheit hätten sie so oder so durchaus gegeben.

Ob die Kritik von Fischer statthaft ist (spekulierten Groll aus vergangener beruflicher Tätigkeit lasse ich mal beiseite), ist natürlich fraglich. Er kritisiert ja die Verhandlungsführung eines laufenden Verfahrens recht deutlich und als rechtlich zweifelhaft. Mehr Zurückhaltung kann man da schon fordern. In der Sache teile ich jedoch Fischers Kritik. Das sind keine schönen Prozessverläufe, "Pegida-Anwalt" hin oder her.

In den Medien kommt der Vorsitzende scheinbar gut an. Und das ist vielleicht auch mit eine Motivation, warum sich der Vorsitzende so äußert und verhält. Aber das muss nicht immer gut für die Kultur des Strafprozesses in Deutschland sein. Und ich finde durchaus zutreffend, was Fischer da noch zu sagen hat:
es ist nicht Aufgabe und nicht Kompetenz des Gerichts, Bewertungen der Verteidigungsleistungen ins Verfahren einfließen zu lassen oder den Eindruck zu erwecken, eigentlich (auch noch) die Verteidigung selbst am besten führen zu können: eine Attitüde endgültiger Selbstüberschätzung.
Wie so oft, verstehen sich eben auch Richter ab und an nicht als Diener an der Sache, sondern eher als Regisseure eines Dramas, dessen Ende noch nicht feststeht. Dass sie sich damit zwangsläufig überfordern und wichtige Aspekte des Verfahrens beiseite lassen, ist die Folge.
Manche Richter denken (oder behaupten), die "Fürsorgepflicht" verlange dies. Das täuscht. Es ist Ausdruck der Rollen-Überforderung, in der Richter im deutschen Strafprozess stecken: Für alles und alle zuständig, mit umfassender Aktenkenntnis, aber völlig neutral, mit Amtsermittlungspflicht, aber Entscheidungsmacht über Beweisanträge.
Quelle: s.o.


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02.08.2020 um 13:54
Zitat von monstramonstra schrieb:Die Bestellung obliegt dem Gericht (§ 142 Abs. 3 StPO), nicht dem Beschuldigten. Der bezeichnet nur den Verteidiger, den er haben möchte (Wahl-Pflichtverteidiger, § 142 Abs. 5 S. 1 StPO).
Klar ist der formale Bestellungsakt durch das Gericht erfolgt (nur dieser Bestellungsakt löst ja auch den gesetzlichen Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers aus). Aber ausgesucht hat sich den Anwalt eben der Angeklagte. Fischer referiert u.a. den Fall, dass der Angeklagte selbst keinen Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger äußert, was bei E. keine Rolle spielte.
Zitat von monstramonstra schrieb:Doch. Sagst Du selbst: Das Gericht hat Verteidiger H. abberufen...
Richtig, aber auf vorherigen Antrag von E. Es hat auf einen Antrag reagiert, ist nicht ohne Antrag von sich aus tätig geworden.
Zitat von monstramonstra schrieb:Der Vorgang ist also nur zu verstehen, wenn man RA Hannig aus Sicht der Justiz (StA und Kammer) als Ärgernis betrachtet.
Na, mit Anwälten, die ein "Ärgernis" für die Justiz sind, müssen Gerichte hierzulande jeden Tag fertig werden, das ist nun nichts Besonderes und gehört zur Routine.

Ich habe ja eher den Eindruck, dass Hannig ein Ärgernis für seinen Mitverteidiget Kaplan war, aber das ist natürlich nur meine persönliche Vermutung.
Zitat von monstramonstra schrieb:Wie so oft, verstehen sich eben auch Richter ab und an nicht als Diener an der Sache, sondern eher als Regisseure eines Dramas, dessen Ende noch nicht feststeht.
Na klar ist ein Prozess in gewisser Weise auch ein Theaterstück. Jeder Beteiligte hat eine ihm zugewiesene prozessuale Rolle und muss sie nach bestimmten Regeln ausfüllen. Alle Akteure (einschließlich Verteidigern!) wissen das. Und manche können ab und zu der Versuchung zur Selbstdarstellung nicht widerstehen.


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02.08.2020 um 14:34
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich habe ja eher den Eindruck, dass Hannig ein Ärgernis für seinen Mitverteidiget Kaplan war, aber das ist natürlich nur meine persönliche Vermutung.
Sicher auch. Der Wechsel der Verteidigung hin zu Hannig kann aus Sicht eines anderen Verteidigers natürlich ein Desaster darstellen. Vielleicht war schon das 1. Geständnis aus Verteidigersicht ein Desaster, aber das 2. Geständnis macht die Sache natürlich nicht besser, sondern stellt ein erneutes Desaster dar.

Der kluge Verteidiger weiß, dass es für seinen Mandanten besser gewesen wäre zu schweigen. Nun steht er als Lügner da, der auch noch versucht seinen Kumpel mit in die Sache reinzuziehen.

Meine Vermutung:

1. Der 1. Verteidiger hat E. von einem Geständnis abgeraten. E. wollte aber unbedingt reden, um sich zu rechtfertigen oder auch sein Gewissen zu erleichtern. Das 1. Geständnis kam mir sehr überzeugend vor. Daraufhin kam es zum Zerwürfnis von E. und seinem Verteidiger.

2. Er nahm Hannig, der ihn entweder zum 2. Geständnis zuriet oder dessen Rat zu schweigen E. ebenfalls missachtete. Jedenfalls war E. erst recht in einer bescheuerten Situation, denn Hannig nutze ihm nicht, sondern schadete ihm. So oder so. Das hat das Gericht ja recht deutlich gemacht. Ab da war E. vermutlich ziemlich allein auf weiter Flur und er stimmte dem zu, was Kaplan und Senat wollten. Nun ihm wirklich der emphatische Verteidiger zu wünschen, der ihn durch dieses Verfahren geleitet und noch das für ihn tut, was möglich ist.


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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

02.08.2020 um 14:51
Zitat von monstramonstra schrieb:Er nahm Hannig, der ihn entweder zum 2. Geständnis zuriet oder dessen Rat zu schweigen E. ebenfalls missachtete. Jedenfalls war E. erst recht in einer bescheuerten Situation, denn Hannig nutze ihm nicht, sondern schadete ihm. So oder so.
E. hatte ja sein Geständnis widerrufen. Ob auf ausdrücklichen Rat von Hannig, ist mir bis heute nicht ganz klar. Jedenfalls war es Hannig, der beim Widerruf vor dem Ermittlungsrichter des BGH dabei war und der die Tatsache des Widerrufs auch öffentlich mitteilte.

https://www.tagesschau.de/inland/mordfall-luebcke-stephan-e-101.html
Zitat von monstramonstra schrieb:Nun ihm wirklich der emphatische Verteidiger zu wünschen, der ihn durch dieses Verfahren geleitet und noch das für ihn tut, was möglich ist.
Ich hoffe auch, dass jetzt mal Ruhe in den Prozess kommt und E. zwei Verteidiger bekommt, zu denen er während des ganzen Verfahrens Vertrauen hat und die auch zusammenarbeiten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mitangeklagte H., wie Äußerungen von dessen Verteidiger Clemens zu entnehmen war, ja entschlossen scheint, E. weiter zu belasten. Da kann E. es kaum gebrauchen, dass sich seine eigenen Verteidiger entzweien.


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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

02.08.2020 um 15:56
Zitat von AndanteAndante schrieb:E. hatte ja sein Geständnis widerrufen. Ob auf ausdrücklichen Rat von Hannig, ist mir bis heute nicht ganz klar. Jedenfalls war es Hannig, der beim Widerruf vor dem Ermittlungsrichter des BGH dabei war und der die Tatsache des Widerrufs auch öffentlich mitteilte.
Widerruf ist das Eine. Das Abgeben eines 2. idiotischen Geständnisses ist eine andere Sache. Da war ein Verteidiger zugegen.


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02.08.2020 um 16:02
Jedenfalls geht das Ganze weiter. Hannig hat Beschwerde gegen seine Abberufung eingelegt.

https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/das-hat-der-angeklagte-nicht-gewollt-nach-rausschmiss-im-luebcke-prozess-jetzt-spricht-der-ex-verteidiger-von-neonazi-ernst_id_12269445.html

Bloß gut, dass gür den in absehbarer Zeit aus Altersgründen ausscheidenden Vorsitzenden zwei Ergänzungsrichter bestellt sind. Wenn das nämlich so weitergeht (und evtl. auf Zeit gespielt wird), ist der Prozess nicht zu Ende, bevor der Vorsitzende die Altersgrenze erreicht hat.


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02.08.2020 um 17:17
Es ist interessant, was der BGH in seinem Beschluss vom 5. März 2020 (StB 6/20) zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Pflichtverteidiger zu sagen weiß. Danach kommt dem Mandanten - nach Beratung mit dem Verteidiger - ein Letztentscheidungsrecht über die Verteidigungsstrategie zu. Da darf man schon fragen, ob Hannig diese Strategie ausreichend mit E. abgesprochen hat.
ist wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat zunächst zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können muss und ihm grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zusteht [6].
Quelle: https://www.rechtslupe.de/strafrecht/pflichtverteidiger-und-der-beratungsresistente-angeklagte-3202214 (Archiv-Version vom 08.06.2023)


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02.08.2020 um 21:33
Zitat von AndanteAndante schrieb:Na klar ist ein Prozess in gewisser Weise auch ein Theaterstück. Jeder Beteiligte hat eine ihm zugewiesene prozessuale Rolle und muss sie nach bestimmten Regeln ausfüllen. Alle Akteure (einschließlich Verteidigern!) wissen das. Und manche können ab und zu der Versuchung zur Selbstdarstellung nicht widerstehen.

Die Selbstdarstellung von Herrn RA Hannig ist da eindeutig:
Regie/Drehbuch/Akteur: Rechtsanwalt Hannig
https://hannig-rechtsanwaelte.de

Und es geht weiter mit Hybris und Narzissmus:
Charisma und strategische Skills sind das Pärchen, das von Erfolg erzählende Geschichten schreibt. Für mich zählt nur das gute Ende einer Story. Für meine Mandanten. Ich bin Ihr Rechtsanwalt in Dresden.

Die Dramaturgie stricke ich nicht minutiös aus Paragrafen und Theorie, sondern gemeinsam mit einem Powerteam aus geschickten Rechtsregisseuren und erfahrenen Praktikern.
Wie wohl das "Powerteam" so aussieht? Und die Story des 2. Geständnisses scheint ja wie vom Drehbuchautor erfunden worden zu sein. Unglaubhaft zwar, aber Mythen bildend.


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05.08.2020 um 12:14
So langsam wird klar, wie stark das 2. Geständnis mit der Person des Verteidigers Hannig zusammen hängt. Und klar wird auch, warum das Gericht die Abbestellung des 2. Wahlpflichtverteidigers so vehement betrieben hat:

Stephan E. hat in einem 3. Geständnis vor Gericht die 1. (glaubhafte) Version wiederaufleben lassen.

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/mordfall-walter-luebcke-stephan-ernst-gesteht-toedlichen-schuss-auf-luebcke-a-8f17adf1-953e-4743-9006-a5a4493986bb

Das wird den Angeklagten nicht vor der lebenslangen Freiheitsstrafe bewahren. Da aber Ansätze von Reue auch schon im 1. Geständnis erkennbar waren, kann Stephan E. einen Grundstein für seine Resozialisierung gelegt haben. Wenn er wirklich seinen Irrtum bereut, dann kann er vielleicht auch mit Vergebung und Verständnis rechnen. Nicht nur der Angehörigen seines Opfers, sondern auch seiner eigenen, seiner Frau und seiner Kinder, die mitbestraft werden. Das würde ihm die Haftzeit sehr erleichtern.


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05.08.2020 um 13:03
Menschlich gesehen finde ich Geständnisse und das Zeigen von echter Reue immer gut.

Fachlich gesehen finde ich alles, was zum Verlauf dieses Prozesses in der Presse berichtet wird, eher schräg: ein Vorsitzender, der mehrfach versucht, in die Verteidigung einzugreifen, hat meiner Meinung nach nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Mich entsetzt es besonders, da ich bei einer Staatsschutzkammer gerade besondere Sensibilität im Umgang mit der Rechtsordnung erwarte.

Auch wenn mir RA Hannig nicht gerade sympathisch ist, finde ich die Art und Weise der Abberufung, die dem scheinbar sehr leicht zu beeinflussenden Angeklagten vom Vorsitzenden quasi in den Mund gelegt wurde, nicht wirklich nachvollziehbar.

Konfliktverteidigung ist nun mal zulässig und vielleicht auch unbequem. Aber das berechtigt eine Strafkammer nicht zu einer Einflussnahme dergestalt auf einen Angeklagten, dass er einen Abberufungsantrag wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses stellt. Und danach sieht es hier leider nach den Medienberichten aus.


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05.08.2020 um 13:48
Zitat von TrineTrine schrieb:Konfliktverteidigung ist nun mal zulässig und vielleicht auch unbequem. Aber das berechtigt eine Strafkammer nicht zu einer Einflussnahme dergestalt auf einen Angeklagten, dass er einen Abberufungsantrag wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses stellt. Und danach sieht es hier leider nach den Medienberichten aus.
So eindeutig entnehme ich das den Medienberichten nicht. Eher einigen Medienkommentaren, u.a. den von Thomas Fischer (s.o.), den wir hier schon ausführlich erörtert haben.

Ähnlich auch die Sicht von Hannig selbst, die zugleich ein erschütternd patriarchal-autoritäres Verständnis des Strafverteidigers erkennen lässt. Der Angeklagte sei quasi willenlos, geschäftsunfähig und nicht in der Lage, seine Situation wirklich einzuschätzen. Das könne nur sein Verteidiger. Zudem wurde man nicht den Eindruck los, Hannig habe als Verteidiger von Ernst da auch noch ein eigenes (politisches) Süppchen gekocht.

https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/das-hat-der-angeklagte-nicht-gewollt-nach-rausschmiss-im-luebcke-prozess-jetzt-spricht-der-ex-verteidiger-von-neonazi-ernst_id_12269445.html

Stephan Ernst hatte aber noch einen Verteidiger: Mustafa Kaplan. Den hat er als Pflichtverteidiger gewählt wie auch Frank Hannig. Und nun vor Gericht er war damit konfrontiert, dass seine Verteidigung scheinbar höchst uneins über die Verteidigungsstrategie war.

Wie soll ein Gericht damit umgehen? Neutral bleiben und zusehen? Eine solche Verteidigung, die zutiefst zerstritten ist, die ist nicht wirksam. Es geht nicht um die Wirksamkeit einer bestimmten Strategie (Konflikt- versus Kooperationsverteidigung), sondern um einen Angeklagten, der einer solchen Situation hilflos gegenüber steht, der nicht wirksam verteidigt wird. Nichtbeachtung durch das Gericht ist da genauso gefährlich wie eine Intervention. Diese Problematik hat Thomas Fischer m.E. nicht ausreichend gewürdigt, als er den Senat kritisierte.

Nun hat der Senat interveniert. Es bleibt das Problem, dass der BGH diese Problematik gar nicht thematisieren kann, weil der Verteidiger Kaplan wohl kaum seine eigenen Handlungen als Revisionsgrund geltend machen wird. Zudem könnten eine Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung nichts "heilen".


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05.08.2020 um 14:15
Zitat von monstramonstra schrieb:Zudem wurde man nicht den Eindruck los, Hannig habe als Verteidiger von Ernst da auch noch ein eigenes (politisches) Süppchen gekocht.
Das sehe ich genauso.
Zitat von monstramonstra schrieb:Eine solche Verteidigung, die zutiefst zerstritten ist, die ist nicht wirksam. Es geht nicht um die Wirksamkeit einer bestimmten Strategie (Konflikt- versus Kooperationsverteidigung), sondern um einen Angeklagten, der einer solchen Situation hilflos gegenüber steht, der nicht wirksam verteidigt wird. Nichtbeachtung durch das Gericht ist da genauso gefährlich wie eine Intervention. Diese Problematik hat Thomas Fischer m.E. nicht ausreichend gewürdigt, als er den Senat kritisierte.
Stimmt. Es hat aber für mich ein Geschmäckle, wenn es dazu führt, dass der für das Gericht unbequemere Verteidiger ausgebootet wird. Wenn es stimmt, dass bei E. eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist klar, warum der Entpflichtungsantrage auf gerichtliche Intervention hin so schnell und scheinbar ohne Rücksprache zwischen den Verteidigern und vor allem ohne Bedenkzeit erfolgt sind.

Du sprichst ein Problem an, was es in der Strafverteidigung nicht selten gibt. Ich kenne es nur so, dass sich dann normalerweise der als 2. hinzugekommene Strafverteidiger im Prozess zurückhält und nur bei Verhinderung des zuerst verpflichteten Verteidigers nach außen hin tätig wird. Das so etwas offen vor Gericht ausgetragen wird, finde ich unprofessionell.

Prozessual nützt das jetzige Geständnis nichts mehr, ausser das der Prozess vielleicht schneller endet.
Zitat von monstramonstra schrieb:Es bleibt das Problem, dass der BGH diese Problematik gar nicht thematisieren kann, weil der Verteidiger Kaplan wohl kaum seine eigenen Handlungen als Revisionsgrund geltend machen wird. Zudem könnten eine Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung nichts "heilen".
Nein, der Sachverhalt bleibt auch bei einer Neuverhandlung gleich. E. hatte die Waffe in der Hand. Ob sich nun "versehentlich" ein Schuss löste, ist im Prinzip egal. Wenn ich eine entsicherte Waffe in der Hand habe, nehme ich eine Tötung mindestens billigend in Kauf.

Da es ja scheinbar nicht das erste Mal in der Vita von E. war, dass er - vorsichtig formuliert - eine Tötung in Kauf nahm, frage ich mich, ob hier nicht auch eine Sicherungsverwahrung im Raum stehen könnte.


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05.08.2020 um 14:16
Zitat von monstramonstra schrieb:Und nun vor Gericht er war damit konfrontiert, dass seine Verteidigung scheinbar höchst uneins über die Verteidigungsstrategie war.
Und nicht nur das: Hannig beschuldigt Kaplan ja mehr oder weniger offen, bereits mit dem Vorsitzenden Gespräche über einen "Deal" geführt zu haben, während er - Hannig - als der väterliche, allwissende Verteidiger der einzige sei, der weiß, was für den Angeklagten gut ist.
Zitat von monstramonstra schrieb:Eine solche Verteidigung, die zutiefst zerstritten ist, die ist nicht wirksam. Es geht nicht um die Wirksamkeit einer bestimmten Strategie (Konflikt- versus Kooperationsverteidigung), sondern um einen Angeklagten, der einer solchen Situation hilflos gegenüber steht, der nicht wirksam verteidigt wird. Nichtbeachtung durch das Gericht ist da genauso gefährlich wie eine Intervention. Diese Problematik hat Thomas Fischer m.E. nicht ausreichend gewürdigt, als er den Senat kritisierte.
Das denke ich auch. Fischer vernachlässigt zu sehr den Angeklagten, der - nach Beratung mit und durch seine Anwälte - letztlich abschließend bestimmt, was seine Verteidungsstrategie sein soll. Der durch seine Verteidiger entmündigte Angeklagte ist gerade nicht der, den sich die StPO vorstellt.

Und hier hatten wir zwei Anwälte mit offenbar grundverschiedenen Ansichten über eine wirksame Verteidigung. Mittendrin der Angeklagte. Darauf muss ein Gericht reagieren. Das kann es nur wenn es sich direkt an den Angeklagten wendet, nicht um ihn in die Pfanne zu hauen, sondern um ihn zum Nachdenken darüber zu bringen, was für eine Art der Verteidigung er sich wirklich wünscht.


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05.08.2020 um 14:37
In diesem Artikel werden die unterschiedlichen Ansichten und Vorgehensweise der Verteidiger noch einmal recht gut dargestellt.

https://www.rnd.de/politik/lubcke-prozess-die-sonderbare-verteidigerwahl-von-stephan-e-aufruhr-bei-verhandlung-NLMP3PMVORDUZJXV3LK26KMAVI.html


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06.08.2020 um 04:18
Zitat von TrineTrine schrieb:Fachlich gesehen finde ich alles, was zum Verlauf dieses Prozesses in der Presse berichtet wird, eher schräg: ein Vorsitzender, der mehrfach versucht, in die Verteidigung einzugreifen, hat meiner Meinung nach nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Mich entsetzt es besonders, da ich bei einer Staatsschutzkammer gerade besondere Sensibilität im Umgang mit der Rechtsordnung erwarte.

Auch wenn mir RA Hannig nicht gerade sympathisch ist, finde ich die Art und Weise der Abberufung, die dem scheinbar sehr leicht zu beeinflussenden Angeklagten vom Vorsitzenden quasi in den Mund gelegt wurde, nicht wirklich nachvollziehbar.

Konfliktverteidigung ist nun mal zulässig und vielleicht auch unbequem. Aber das berechtigt eine Strafkammer nicht zu einer Einflussnahme dergestalt auf einen Angeklagten, dass er einen Abberufungsantrag wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses stellt. Und danach sieht es hier leider nach den Medienberichten aus.
Genau so ist es. Das Verhalten des Vorsitzenden ist nicht zu akzeptieren, da hat Thomas Fischer absolut Recht. Man stelle sich mal vor, es wäre umgekehrt, ein Richter würde die Staatsanwälte kritisieren, sie tragen ihre Anklage nicht "ordentlich" vor, und ihnen nahelegen, in Zukunft auf ihn zu hören. Der Aufschrei landauf und landab wäre laut.
Zitat von TrineTrine schrieb:Das so etwas offen vor Gericht ausgetragen wird, finde ich unprofessionell.
Allerdings. Und so sehr der Angeklagte freilich das Recht hat, seine Verteidiger selbst zu bestimmen, muss ich als Verteidiger auch ganz offen sein, wenn ich bemerke, dass ich mit dem anderen absolut nicht "kann." Dann muss ich dem Angeklagten das auch verdeutlichen. Denn, ein Mandat muss man schliesslich nicht annehmen.

Warum erinnert das alles so sehr an den unseligen NSU Prozess?


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06.08.2020 um 10:59
Zitat von AndanteAndante schrieb:In diesem Artikel werden die unterschiedlichen Ansichten und Vorgehensweise der Verteidiger noch einmal recht gut dargestellt.
Das sehe ich anders. Der Artikel verdeutlicht, wie hanebüchen das Ganze abgelaufen ist.

Wir wissen nicht, wie belastbar die tatsächlichen Beweise der StA sind. Wenn mit dem Mandanten besprochen war, möglichst einen Freispruch zu erzielen, gehören auch Beweisanträge, die ein alternatives Tatgeschehen möglich machen, dazu.

Der Vorsitzende hat natürlich eine Hinweispflicht in Bezug auf die Möglichkeit der Strafverschärfung bei Nachweis einer rechtsextremen Terrorgruppe. Dabei hat er sich aber neutral zu verhalten.

Interne Absprachen zwischen den Verteidigern gehen das Gericht nichts an. Und aus einem Antrag, der eventuell darauf zielen sollte, Windkraftgegner als mögliche Täter zu konstruieren, von Mitverteidigerseite aus Rückschlüsse bezüglich einer möglichen Ehrverletzung des Opfers und seiner Familie Schlüsse zu ziehen und sich zu entschuldigen, schadet der Verteidigung genauso.

Da haben sich alle drei - also Vorsitzender, Hannig und Kaplan - nicht mit Ruhm bekleckert.


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06.08.2020 um 11:12
Zitat von TrineTrine schrieb:Wenn mit dem Mandanten besprochen war, möglichst einen Freispruch zu erzielen, gehören auch Beweisanträge, die ein alternatives Tatgeschehen möglich machen, dazu.
Dann ja. Anscheinend waren Hannigs Anträge aber weder mit E. noch mit Kaplan abgesprochen.
Zitat von TrineTrine schrieb:Der Vorsitzende hat natürlich eine Hinweispflicht in Bezug auf die Möglichkeit der Strafverschärfung bei Nachweis einer rechtsextremen Terrorgruppe.
Und er darf auch allgemein darauf hinweisen, dass sich ein reuevolles Geständnis günstig auswirken kann.
Zitat von TrineTrine schrieb:Dabei hat er sich aber neutral zu verhalten.
Ich glaube, die Kritik, die das Verhalten des Vorsitzenden auslöst, ist weniger fehlende Neutralität, sondern eher die Form, in der er sich geäußert hat. Und da hätte der Vorsitzende andere Worte finden können, richtig. Man kann "gequirlten Unsinn" auch weitaus höflicher ausdrücken, und dann hätten sich vermutlich weniger Leute aufgeregt.


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06.08.2020 um 11:24
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich glaube, die Kritik, die das Verhalten des Vorsitzenden auslöst, ist weniger fehlende Neutralität, sondern eher die Form, in der er sich geäußert hat. Und da hätte der Vorsitzende andere Worte finden können, richtig. Man kann "gequirlten Unsinn" auch weitaus höflicher ausdrücken, und dann hätten sich vermutlich weniger Leute aufgeregt.
Das ist sicherlich richtig, aber schlimmer noch ist, wenn ein Richter zum Angeklagten sagt: "hören Sie nicht auf ihre Verteidiger, hören Sie auf mich." Das ist eine absolute Grenzüberschreitung.


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06.08.2020 um 12:06
Zitat von AndanteAndante schrieb:Man kann "gequirlten Unsinn" auch weitaus höflicher ausdrücken, und dann hätten sich vermutlich weniger Leute aufgeregt.
Ich störe mich gar nicht so sehr an der Formulierung "gequirlter Unsinn", sondern an der Infragestellung einer "wirksamen Verteidigung" durch das Gericht, weil es Beweisanträge nicht nachvollziehen kann. Ein Hinweis auf mögliche Strafverschärfung hätte völlig gereicht, verbunden mit der Frage, ob der Beweisantrag wirklich aufrecht erhalten bleiben soll.

Bei "gequirlter Scheisse" hätte das Gericht doch problemlos einen abweisenden Beschluss machen können.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das ist sicherlich richtig, aber schlimmer noch ist, wenn ein Richter zum Angeklagten sagt: "hören Sie nicht auf ihre Verteidiger, hören Sie auf mich."
Und im Zusammenhang mit diesen prozesseinleitenden Worten an den Angeklagten erscheint mir die Infragestellung einer wirksamen Verteidigung nicht mehr neutral.

Ich meine mich zu erinnern, dass die Hürden wegen Abberufung aufgrund einer fehlenden wirksamen Verteidigung ziemlich hoch sind und es eigentlich nur dann möglich ist, wenn der Verteidiger aufgrund eigener Probleme (Krankheit, Sucht) nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen. Denn die Aufgabe des Verteidigers ist ja nicht, ein bestimmtes Ergebnis bezüglich des Strafmaßes zu erzielen, sondern Sicher zustellen, dass sein Mandant einen fairen Prozess unter der Beachtung der Rechtsstaatlichkeit erhält.


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