Kriminalfälle
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

677 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Celle, Strafrecht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 14:48
Zitat von LentoLento schrieb:Das ist der Schlüsselsatz. Zum Zeitpunkt seines Freispruchs gab es nicht diese Analysemethode des Haares. Sie muss also danach NACH seinem Freispruch analysiert worden sein.
Ja, die Analyse erfolgte ganz sicher nach dem Freispruch. Der TV wurde 1983 freigesprochen, die Untersuchung erfolgte 2012.
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Und warum hätte man das tun sollen? Nach damaliger Gesetzeslage hätte man ja nichts damit anfangen können, auch wenn man was gefunden hätte. Den § 362 Nr. 5 StPO gab es bekanntlich noch nicht.
Die Frage, warum sie das getan haben, werden Dir nur die Ermittler beantworten können.

Man muss doch hier zwei Untersuchungen trennen.

Man hat sich die Asservate noch mal vorgenommen und dabei auch die Damenbinde aus dem Slip des Opfers untersucht, an der Sperma nachgewiesen werden konnte, aus dem wiederum dann die DNA-Analyse erfolgte.
Natürlich ware dieses Untersuchung erlaubt und sinnvoll. Es gab einen Freispruch gegen einen TV und das bedeutet, dass der Fall nicht geklärt ist. Rein logisch gibt es zwei Varianten: a) der freigesprochene TV war der Täter, die Beweise haben nicht ausgereicht oder aber b) der freigesprochene TV war nicht der Täter, also muss jemand anderes die Tat begangen haben.

Mit letzer Gewissheit kann niemand entscheiden, ob Variante a) oder b) zutreffen, es muss immer in alle Richtungen ermittelt werden, auch wenn das Bauchgefühl, die Überzeugung oder was auch immer der Ermittler sagt, dass Variante a) zutreffend ist. Deshalb ist es legitim und sogar geboten, in dem Fall weiter zu ermitteln.

Die zweite Untersuchung wurde an einem Haar des freigesprochenen TV durchgeführt, das sich noch bei den Asservaten befand. Und @Lento meint eben, dass diese Untersuchung nicht hätte stattfinden dürfen.

Ich bin da aber nicht sicher. Es ist ja oft auch gar nicht trennbar, ob "in einem Fall" ermittelt wird, oder gegen eine bestimmte Person. Natürlich ist es ein Unterschied, die im Slip gefundene DNA in eine Datenbank einzugeben und abzufragen, ob sie irgendjemandem zuzuordnen ist und dann zufällig das Ergebnis zu bekommen, dass die dem Freigesprochenen gehört - oder aber gezielt dessen Haar hervorzukramen und es zu untersuchen.

Aber diese Untersuchung war ja eigentlich absolut sinnvoll. Ansonsten hätte man vielleicht jahrelang ermittelt, Ressourcen an Arbeit und Geld in den Fall gesteckt, obwohl ein anderer Täter gar nicht ermittelbar war. Rein rational und logisch war es also, das Haar zu untersuchen und abzugleichen, eben im Hinblick auf die Frage, ob Ermittlungen gegen andere Personen bzw. gg. Unbekannt überhaupt sinnvoll sind. In diesem Fall kann man also die Untersuchung als Teil der Ermittlungen "im Fall F. von Möhlmann" sehen, obwohl natürlich bekannt war, dass das Ergebnis den freigesprochenen TV hätte belasten können.

Ganz sicher hätte aber der Vater und die Öffentlichkeit nichts von dem Ergebnis erfahren dürfen. So schwer das ethisch-moralisch zu ertragen ist, es ging ihm einfach nichts an und er hatte kein Recht, dieses Ergebnis zu kennen. Die Polizei arbeitet nicht in seinem Auftrag, er hat als Angehöriger kein Recht, die Ergebnisse der Polizei zu erfahren, zu kontrollieren und zu bewerten.

Für mich liegt der Fehler also vielmehr in der Veröffentlichung des Untersuchungsergebnisses gegenüber dem Vater und damit gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit, als in der Durchführung der Analyse.

Anzeige
2x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:06
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:So schwer das ethisch-moralisch zu ertragen ist, es ging ihm einfach nichts an und er hatte kein Recht, dieses Ergebnis zu kennen. Die Polizei arbeitet nicht in seinem Auftrag, er hat als Angehöriger kein Recht, die Ergebnisse der Polizei zu erfahren, zu kontrollieren und zu bewerten.
Merkwürdig, im Fall Inga Gehricke wird viel Verständnis geäußert, wenn die Eltern öffentlich beklagen, dass sie von den Ermittlern angeblich nicht informiert werden, keine Auskünfte bekommen etc. Und die Anwälte der Gehrickes wollen durchaus mal die Ermittlungen beeinflussen und zensieren, wenn sie meinen, hier und da hätte anders und mehr ermittelt werden müssen. Die Forderungen gingen ja so weit, „frische Ermittler“ und sonst allerlei zu fordern.

Und natürlich haben die Angehörigen eines getöteten Opfers - an Stelle des Opfers selber - das Recht, von den Ermittlungsbehörden Auskünfte zu bekommen, soweit dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet sind. Man darf nicht vergessen, dass sie das Recht haben, im Fall einer Anklage Nebenkläger zu werden. Daher haben sie auch Akteneinsichtsrechte.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:11
Und noch eins: Die Angehörigen eines getöteten Opfers haben zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Täter. Um die Durchsetzung solcher Ansprüche zu ermöglichen, bestehen daher Rechte der Angehörigen auf Auskunft aus den Ermittlungsakten.

So konnte Vater Möhlmann ja auch ein zivilrechtliches Urteil erstreiten, in dem wegen Verjährung die Klage zwar abgewiesen wurde, Ismet H. aber als Mörder von Frederike bezeichnet wurde.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:29
Zitat von PalioPalio schrieb:Es war der Vater von Frederike, der den einvernehmlichen Sex nicht glauben konnte und den Freigesprochenen für schuldig und das Urteil für ein Fehlurteil hielt. Quasi das, was du ständig tust, hier aber mal aus Opfersicht.
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich denke, der Angeklagte und Freigesprochene hatte bei seiner Verhandlung heftig abgestritten, dass er am Tatort war; geschweige, dass er zugegeben hätte, Sex mit dem Mordopfer gehabt zu haben. Dann könnte man auch nicht davon sprechen, dass Frederikes Vater dem damaligen Angeklagten den einvernehmlichen Sex nicht geglaubt hat, denn diese Version wurde damals vom damiligen Angeklagten ja nicht behauptet.

Diese Version bringt er meiner Meinung nach erst jetzt den Ermittlungsbehörden zu Gehör. Insoweit ist ganz offensichtlich und auch durch das Geständnis des Freigesprochenen festgestellt, dass der Freispruch auf einer völlig falschen Basis erfolgte, nämlich, dass der Freigesprochene nicht am Tatort war oder zumindest, dass es vernünftige Zweifel an seiner Anwesenheit am Tatort gibt.

Man könnte sogar das Geständnis als Teilgeständnis im Sinne des § 362 StPO (4) interpretieren. Ich denke allerdings, dass diese Betrachtungsweise nicht durch § 362 StPO (4) gedeckt wird - leider!


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:29
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Merkwürdig, im Fall Inga Gehricke wird viel Verständnis geäußert, wenn die Eltern öffentlich beklagen, dass sie von den Ermittlern angeblich nicht informiert werden, keine Auskünfte bekommen etc. Und die Anwälte der Gehrickes wollen durchaus mal die Ermittlungen beeinflussen und zensieren, wenn sie meinen, hier und da hätte anders und mehr ermittelt werden müssen. Die Forderungen gingen ja so weit, „frische Ermittler“ und sonst allerlei zu fordern.
Das ist gar nicht merkwürdig, sondern menschlich verständlich. Angehörige versuchen häufig, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen, v.a. wenn sie nicht zu dem in ihren Augen erwünschten Ergebnis führen. Und wenn ihnen das nicht gelingt, versuchen sie ihrem Ärger und ihrer durchaus verständlichen Verzweiflung auch häufig Luft zu machen, in dem sie sich mit einem angeblichen Skandal an die Medien wenden.

Menschlich verstehen kann man das alles, aber juristisch gesehen ergibt sich eben ein andere Antwort als vom menschlichen, ethisch-moralischem Aspekt her.

Und meiner Meinung nach ist das auch gut so, dass Angehörige keinen Einfluss auf Ermittlungen nehmen dürfen. Zum einen muss die Polizei unvoreingenommen in alle Richtungen ermitteln, häufig genug auch in die Richtung von Angehörigen. Zum zweiten fehlt den meisten Angehörigen eben das juristische und das kriminaltechnische Fachwissen, um sinnvolle Ermittlungsrichtungen vorgeben zu können. Zum dritten fehlt ihnen in vielen Fällen auch die objektive Neutralität z.B. gegenüber Zeugen oder TV.

Und am allerwichtigsten: es würde die Ermittlungen einer Willkür und dem Glück unterwerfen. Das wo Angehörige viel Druck machen, würde viel ermittelt, in den Fällen, wo Opfer keine engagierten Anghörigen haben würde dann weniger ermittelt.

Ermittlungen müssen von einer neutralen, fachlich kompetenten Instanz durchgeführt und entschieden werden. Alles andere öffnet die Tore zur Bananenrepublik und zum Willkürstaat!
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Und natürlich haben die Angehörigen eines getöteten Opfers - an Stelle des Opfers selber - das Recht, von den Ermittlungsbehörden Auskünfte zu bekommen, soweit dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet sind. Man darf nicht vergessen, dass sie das Recht haben, im Fall einer Anklage Nebenkläger zu werden. Daher haben sie auch Akteneinsichtsrechte.
Nebenkläger kann aber jemand erst werden, wenn es zu einer Anklage kommt. Und das war nach der misslungenen Gefährderansprache im Fall Möhlmann unmöglich.
Der freigesprochene TV ist juristisch weiterhin unschuldig, und er hat auch ein Recht darauf, weiterhin in den Augen der Öffentlichkeit, zu der auch die Angehörigen des Tatopfers gehören, als unschuldig angesehen zu werden.

So schwer das zu ertragen ist: er ist freigesprochen worden und das beinhaltet für ihn auch gewisse Rechte, die der Staat ihm damit zuerkannt hat. Diese stehen im Konflikt mit den Interessen des Vaters und gewisser Weise auch der Öffentlichkeit. Aber nur weil man in einem Einzelfall die juristische Lage als ungerecht empfindet, kann man sich nicht einfach darüber hinwegsetzen.
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Und noch eins: Die Angehörigen eines getöteten Opfers haben zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Täter. Um die Durchsetzung solcher Ansprüche zu ermöglichen, bestehen daher Rechte der Angehörigen auf Auskunft aus den Ermittlungsakten.
Aber erst, wenn jemand für eine Tat verurteilt wurde. Und eine Verurteilung war zum Zeitpunkt der Mitteilung an Herrn Möhlmann nicht in Aussicht.

Der Fall erhitzt ja nun mal so viele Gemüter, weil hier die menschlich-moralische Vorstellung von Gerechtigkeit absolut konträr zur Gesetzeslage ist.


4x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:35
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Kohlhaas schrieb:
Und noch eins: Die Angehörigen eines getöteten Opfers haben zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Täter. Um die Durchsetzung solcher Ansprüche zu ermöglichen, bestehen daher Rechte der Angehörigen auf Auskunft aus den Ermittlungsakten.
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber erst, wenn jemand für eine Tat verurteilt wurde. Und eine Verurteilung war zum Zeitpunkt der Mitteilung an Herrn Möhlmann nicht in Aussicht.
Ein Verwertungsverbot von Erkenntnissen aus einem Strafprozess für einen Zivilprozess, wenn (noch) keine Verurteilung erfolgt ist, halte ich für ein Gerücht.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 15:42
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Das wo Angehörige viel Druck machen, würde viel ermittelt, in den Fällen, wo Opfer keine engagierten Anghörigen haben würde dann weniger ermittelt.
Ja, das ist unter Menschen leider ein allgemeines Problem. Wer am lautesten schreit, kriegt meistens auch am meisten. Die Stillen gehen unter. In der heutigen Medienwelt gilt das besonders. Und bei Lobbyismus in der Politik auch. Das ist aber eine zweischneidige Sache. Manchmal haben laute Schreier ja recht….

Im Fall Gehricke wurde erreicht, dass die Innenministerin von Sachsen-Anhalt nun Polizisten aus Halle/Saale an neue Untersuchungen gesetzt hat. Und Vater Möhlmann hat den § 362 Nr. 5 StPO erreicht. Hätten sie stillgehalten, wäre nichts passiert. An diesen Realitäten kommt man halt nicht vorbei.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Ein Verwertungsverbot von Erkenntnissen aus einem Strafprozess für einen Zivilprozess, wenn (noch) keine Verurteilung erfolgt ist, halte ich für ein Gerücht.
Es ist ein Gerücht. Natürlich muss ein Zivilkläger nicht das Ergebnis eines Strafprozesses abwarten, um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen. Es empfiehlt sich allerdings, weil man als Zivilkläger beweispflichtig ist und dann, wenn der Täter im Strafprozess verurteilt wurde, sich die dortigen Ergebnisse zunutze machen kann.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 16:01
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Es ist ein Gerücht. Natürlich muss ein Zivilkläger nicht das Ergebnis eines Strafprozesses abwarten, um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen. Es empfiehlt sich allerdings, weil man als Zivilkläger beweispflichtig ist und dann, wenn der Täter im Strafprozess verurteilt wurde, sich die dortigen Ergebnisse zunutze machen kann.
Ich habe auch nicht gemeint, dass Ergebnisse aus einem Strafprozess im Zivilprozess nur verwendet werden dürfen, wenn es dort eine Verurteilung gegeben hat.
Der Vater hat den Schritt über den Ziviprozess in diesem Fall ja sogar versucht.

Aber es ist eben nicht die Aufgabe der Polizei, dem Vater Beweise oder Indizien für den Zivilprozess zu beschaffen, weil eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist und sowohl Vater als auch sicher einige der Ermittler gerne trotzdem eine Verurteilung des TV sehen würden.


3x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 16:05
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Und meiner Meinung nach ist das auch gut so, dass Angehörige keinen Einfluss auf Ermittlungen nehmen dürfen. Zum einen muss die Polizei unvoreingenommen in alle Richtungen ermitteln, häufig genug auch in die Richtung von Angehörigen. Zum zweiten fehlt den meisten Angehörigen eben das juristische und das kriminaltechnische Fachwissen, um sinnvolle Ermittlungsrichtungen vorgeben zu können. Zum dritten fehlt ihnen in vielen Fällen auch die objektive Neutralität z.B. gegenüber Zeugen oder TV.

Und am allerwichtigsten: es würde die Ermittlungen einer Willkür und dem Glück unterwerfen. Das wo Angehörige viel Druck machen, würde viel ermittelt, in den Fällen, wo Opfer keine engagierten Anghörigen haben würde dann weniger ermittelt.
@cododerdritte
Naja, hier wird das Bild von "idealen" Ermittlungsbehörden gezeichnet. Das ist leider nicht immer der Fall, ich unterstelle hier keine böse Absicht der Ermittlungsbehörde, aber dass es Ermittlungspannen gibt, dass wichtige Tatsachen bei der Ermittlung nicht berücksichtigt werden, dass aus Tatsachen die falschen Schlüsse durch die Ermittlungsbehörden gezogen werden, das gibt es immer wieder und nicht zu selten. Zudem dürfte es hier eine erhebliche Dunkelziffer geben.

Ich denke nur an die NS-Morde oder die Göhrde-Morde. Zum Glück konnte ein engagierter pensionierter Kriminalbeamter zusammen mit (ebenfalls pensionierten) ehemaligen Kollegen den Mord an seiner Schwester aufklären und so das Rätsel der Göhrde-Morde lösen.

Deine Meinung und deine Behauptung
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Und meiner Meinung nach ist das auch gut so, dass Angehörige keinen Einfluss auf Ermittlungen nehmen dürfen.
... sind deshalb falsch.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 16:14
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Nebenkläger kann aber jemand erst werden, wenn es zu einer Anklage kommt
Das ist zwar richtig. Aber wie auch die Gehrickes erst Nebenkläger werden können, wenn es zu einer Anklage kommt, aber selbstverständlich schon vorher Einsicht in die bishetigen und laufenden Ermittlungsakten bekommen, hat auch Vater Möhlmann vor einer Anklage gegen den unbekannten Täter, den man ja nach dem Freispruch weiterhin suchte, auch weiterhin Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Das war ein völlig korrektes Vorgehen.
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber es ist eben nicht die Aufgabe der Polizei, dem Vater Beweise oder Indizien für den Zivilprozess zu beschaffen, weil eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist und sowohl Vater als auch sicher einige der Ermittler gerne trotzdem eine Verurteilung des TV sehen würden.
Habe ich auch nicht gesagt. Hier wird mir zu sehr immer das Pferd von hinten aufgezäumt.

Nach dem Freispruch im Fall Möhlmann liefen die Ermittlungen gegen den unbekannten Täter weiter. Und natürlich hatte Vater Möhlmann in diese fortgeführten Ermittlungen Einsicht, wie eben die Gehrickes oder andere Opferangehörige sie auch haben. Und wenn diese Angehörigen das, was sie den Ermittlungsakten entnehmen, irgendwie verwenden, zB für zivilrechtliche Ansprüche, für die Fütterung von Medien oder für was auch immer, ist das zunächst deren Sache, und dafür müssen sie sich ggf. auch rechtlich verantworten.

Persönlich hat mich im Fall Gehricke immer erheblich gestört, dass ein Anwalt der Familie öffentlich kaum verhüllt auf jemanden gedeutet hat, der in den Akten offenbar vorkam, gegen den aber nicht ermittelt wurde. Wäre ich der Betreffende gewesen, hätte ich auf der Stelle rechtlich etwas gegen den Anwalt unternommen bzw. ihn auf Unterlassung, Widerruf oder sonstwas verklagt. Und das natürlich den Medien gesteckt, aber hallo.

Aber gut, man kann seitens der Ermittler Opferangehörigen nicht von Anfang an die Akteneinsicht verweigern, weil die Angehörigen mit den erhaltenen Informationen wer weiß was anstellen könnten.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 17:19
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber es ist eben nicht die Aufgabe der Polizei, dem Vater Beweise oder Indizien für den Zivilprozess zu beschaffen, weil eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist und sowohl Vater als auch sicher einige der Ermittler gerne trotzdem eine Verurteilung des TV sehen würden.
Andersrum wird der Zivilprozess aber gerne als Vehikel versucht, um bei einem strafrechtlich angeblich unschuldig Verurteilten Futter für ein Wiederaufnahmeverfahren zu gewinnen. Ich erinnere an den Fall Ursula Herrmann. Oder der Zivilprozess wird gebraucht, um das Geld in der Familie zu halten, siehe Fall Böhringer. Alles legal.

Und nein, im Fall eines strafrechtlichen Freispruchs gilt für einen nachfolgenden Zivilprozess, mit welchem Angehörige sich subjektiv weitere Klarheit erhoffen, der Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG nicht. Deshalb war es dem Zivilgericht ja möglich, im Jahre 2016 aufgrund der aktuellen strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse einschließlich DNA-Spuren lapidar die (zivilrechtliche) Schuld des im Strafverfahren Freigesprochenen festzustellen. Nur konnte der Vater damit und mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis strafrechtlich halt nichts anfangen, weil es noch keinen § 362 Nr. 5 StPO gab, und die StA konnte aus dem gleichen Grund damit nichts anfangen.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

07.04.2023 um 18:05
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber es ist eben nicht die Aufgabe der Polizei, dem Vater Beweise oder Indizien für den Zivilprozess zu beschaffen, weil eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist und sowohl Vater als auch sicher einige der Ermittler gerne trotzdem eine Verurteilung des TV sehen würden.
Um das abzuschließen: Es ist auch nicht Aufgabe der Polizei, einen (ehemaligen) Tatverdächtigen/ Beschuldigten vor der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Opfers bzw. seiner Angehörigen zu schützen und aus diesem Grund dem Opfer/den Angehörigen jede Akteneinsicht zu versagen.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 11:16
@cododerdritte

Auch wenn ich mich eigentlich aus diesem Thread zurückgezogen habe, antworte ich Dir noch auf Deine wichtigen Beitrag, da Du den Kern des Problems ebenfalls siehst:
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber diese Untersuchung war ja eigentlich absolut sinnvoll. Ansonsten hätte man vielleicht jahrelang ermittelt, Ressourcen an Arbeit und Geld in den Fall gesteckt, obwohl ein anderer Täter gar nicht ermittelbar war. Rein rational und logisch war es also, das Haar zu untersuchen und abzugleichen, eben im Hinblick auf die Frage, ob Ermittlungen gegen andere Personen bzw. gg. Unbekannt überhaupt sinnvoll sind. In diesem Fall kann man also die Untersuchung als Teil der Ermittlungen "im Fall F. von Möhlmann" sehen, obwohl natürlich bekannt war, dass das Ergebnis den freigesprochenen TV hätte belasten können.

Ganz sicher hätte aber der Vater und die Öffentlichkeit nichts von dem Ergebnis erfahren dürfen. So schwer das ethisch-moralisch zu ertragen ist, es ging ihm einfach nichts an und er hatte kein Recht, dieses Ergebnis zu kennen. Die Polizei arbeitet nicht in seinem Auftrag, er hat als Angehöriger kein Recht, die Ergebnisse der Polizei zu erfahren, zu kontrollieren und zu bewerten.
Aus meiner heutigen Sicht hätte man das Haar niemals nach Rechtskraft des Freispruches untersuchen dürfen.

Ich gehe mittelweile davon aus, dass es grundsätzlich nicht erlaubt ist. Denn es gäbe dann viele rechtliche Regeln, über die man sich einfach hinweg setzen kann. Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet.

Stelle Dir mal vor, ein StA will unbedingt A in das Gefängnis bringen, obgleich er freigesprochen wurde.

Was macht er, er analysiert die DNA des Haares unter dem Vorwand der Ermittelung gegen unbekannt, was noch im Asservat ist. Dann legt er es in der Akte ab und weiß, dass dem Nebenkläger über Kurz oder Lang in die Akte Einsicht gewährt wird.

Anschließend soll dann durch diese Kenntnis der Freispruch unerträglich sein. Ziel erreicht.

Auf diese Weise können StA nach Belieben – trotz Ermittlungsverbot – weiter ermitteln und denjenigen in die JVA bekommen. Ich gehe nicht davon aus, dass sich viele so verhalten, es reicht jedoch schon einer, der einen gewissen sogenannten „Gerechtigkeitssinn“ hat, und sich dabei über bestehende Gesetze einfach hinweg setzt.

Selbst wenn so etwas in die Akte gelangt, dann erhält der Nebenkläger natürlich auch nicht einen unbegrenzten Einblick in die Akte, es gilt § 406e StPO Absatz 2. Die StA hat es also in der Hand diesen Einblick zu verhindern du müsste es auch, weil andernfalls Rechte des Freigesprochenen verletzen würde.

Und das darf natürlich auch nicht aus monetären Gründen erfolgen, den das könnte man auch Folterdrohungen rechtfertigen, um Ermittlungen „kostengünstiger“ zu machen. Nein es gibt keinen Grund diese Ermittlung gegen einen Freigesprochen zu begründen.


Der einzige Fall, der in Frage kommt, wäre der sogenannte Zufallsfund. Das ist dann der Fall, wenn der Freigesprochene ein anderes Delikt verübt hat, das ihm zur Last gelegt wurde.

Diesen Fall könnte man in dem Zusammenhang etwas mehr befürworten, dass man bzgl. der Rechtskraft eine Ausnahme macht, denn dann handelt es sich in der Regel um einen Wiederholungstäter und damit wäre vielleicht der Präventionsgedanke zusätzlich zu betrachten.


Außerdem sollte man noch folgendes bedenken:

Das Ermittlungsverbot entsteht eben gerade durch die Rechtskraft des Urteils und ist direkt mit der Rechtssicherheit verknüpft. Nach der Rechtskraft kann ein Urteil nur noch durch das BVerfG und den EGMR aufgehoben werden und da gibt es relativ kurze Beschwerdefristen. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht mal ein Revisionsantrag beim BGH gestellt.

Nun begründet der Staat seine Änderung der Gesetze bzgl. der Rechtskraft von Urteilen mit einem Fall, wo die Rechtskraft ohne Berechtigung ausgehebelt wurde. Dieser Fehler ist dem Staat selber zuzuordnen, weil, es seine Angestellten/Beamten waren.

Würde es sich um einen Rechtsstreit vor einem Zivilgericht zwischen zwei Parteien handeln, dann würde diese Handlung mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, ich glaube mehr ist dazu nicht zu sagen.

Ich für mich zeigt das, wir brauchen nicht mal mehr die AfD unsere aktuelle Parteien werden dafür sorgen, dass der Saat vor die Hunde geht.


3x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 15:22
Zitat von LentoLento schrieb:Nun begründet der Staat seine Änderung der Gesetze bzgl. der Rechtskraft von Urteilen mit einem Fall, wo die Rechtskraft ohne Berechtigung ausgehebelt wurde. Dieser Fehler ist dem Staat selber zuzuordnen, weil, es seine Angestellten/Beamten waren.
Jetzt bist du offenbar endgültig im Reich der Verschwörungstheorien angelangt.

Als wenn diejenigen Ermittler, die 2012 den DNA-Abgleich veranlasst haben und unabhängig davon natürlich um die bestehende Rechtslage wussten, dass sie an den Freispruch gebunden waren und mit etwaigen positiven Ergebnissen in Bezug auf den Freigesprochenen gar nichts hätten anfangen können, bereits schon vorausgesehen hätten, dass Vater Möhlmann sich mit der für ihn unbefriedigenden Rechtslage nicht zufriedengeben und Himmel und Hölle in Bewegung setzen würde, um eine - rückwirkende - Rechtsänderung zu erreichen. Und als ob die Ermittler darüber hinaus damals schon vorausgeahnt hätten, dass Vater Möhlmann damit beim Gesetzgeber auch noch Erfolg haben würde.

Sollte es solche Ermittler geben, die all das vorausgeahnt haben, gehören sie auf der Stelle sprungbefördert, weil sie einen unwahrscheinlichen „Riecher“ haben.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 16:17
Zitat von LentoLento schrieb:Aus meiner heutigen Sicht hätte man das Haar niemals nach Rechtskraft des Freispruches untersuchen dürfen.
@Lento, danke für Deine ausführliche Antwort!

Ich bin mir allerdings unsicher, ob das Harr wirklich nicht untersucht hätte dürfen. Ich finde keine Rechtsvorschrift die das direkt verbietet. Bin aber auch juristischer Laie, jemand vom Fach würde einen entsprechenden Paragraphen vielleicht aus dem Stehgreif nennen können, weil es ein unter Juristen vielleicht eine allgemein bekannte Rechtsvorschrift ist.

Tatsächlich bedeutet ein Freispruch ja auch, dass die Ermittlungen eingestellt werden. Aber entspricht das einem Ermittlungsverbot? Ich weiß es tatsächlich nicht, es ist eine ernst gemeinte Frage.

Allerdings hat man nach dem DNA-Treffer ja den TV mit dem Analyseergebnis im Rahmen einer Gefährderansprache konfrontiert, wohl v.a. weil man gehofft hat, er würde bei der Konfrontation ein Geständnis ablegen. Und bei einem Geständnis des TV wäre ein neuer Prozess und eine Verurteilung ja durchaus möglich gewesen.

Insofern kann man die Untersuchung des Haares auch als Versuch sehen, Informationen zu bekommen, mit denen man den TV zu einem Geständnis bewegen kann und damit dann einen erneuten Prozess zu ermöglichen.

Gerade weil ein Geständnis eine der wenigen Möglichkeiten ist, auch noch nach einem Freispruch eine Verurteilung zu bekommen, bin ich eben unsicher, ob es Staatsanwaltschaft und Ermittlern tatsächlich verboten ist, weitere belastende Beweise und Indizien gegen einen freigesprochenen TV zu sammeln.

Aber wie gesagt, zumindest da bin ich mir 100% sicher: das Analyseergebnis hätte nie an den Vater und an die Öffentlichkeit gelangen dürfen.
Polizei und Staatsanwaltschaft unterliegen genauso einer Schweigepflicht wie Ärzte oder Pfarrer. Und der Vater hatte im juristischen Sinne kein begründetes Interesse an der Information. So verständlich das Verlangen, wissen zu wollen, wer der Mörder der Tochter ist, menschlich gesehen natürlich ist. Aber Neugier und das Verlangen nach Gewissheit begründen eben im juristischen Sinne kein objektives begründetes Interesse, das über der Schutzwürdigkeit des freigesprochenen Menschen steht, der im juristischen Sinne unschuldig ist.


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 16:22
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Als wenn diejenigen Ermittler, die 2012 den DNA-Abgleich veranlasst haben und unabhängig davon natürlich um die bestehende Rechtslage wussten, dass sie an den Freispruch gebunden waren und mit etwaigen positiven Ergebnissen in Bezug auf den Freigesprochenen gar nichts hätten anfangen können, bereits schon vorausgesehen hätten, dass Vater Möhlmann sich mit der für ihn unbefriedigenden Rechtslage nicht zufriedengeben und Himmel und Hölle in Bewegung setzen würde, um eine - rückwirkende - Rechtsänderung zu erreichen. Und als ob die Ermittler darüber hinaus damals schon vorausgeahnt hätten, dass Vater Möhlmann damit beim Gesetzgeber auch noch Erfolg haben würde.
Und du möchtest offenbar Verschwörungstheorien sehen, wo keine sind.

Niemand hat behauptet, dass die Ermittler die Analyse durchgeführt haben, um ein Exempel zu statuieren und damit über den Vater eine Änderung der Rechtslage zu bewirken.

Du musst also nicht @Lento die Worte im Mund umdrehen, nur um seine ausführlichen und detailliert begründeten Beitrag zu diskreditieren, in dem Du etwas behauptest, was er nicht geschrieben hat!


1x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 16:34
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Niemand hat behauptet, dass die Ermittler die Analyse durchgeführt haben, um ein Exempel zu statuieren und damit über den Vater eine Änderung der Rechtslage zu bewirken.
Dann erkläre mir bitte mal, warum damals die StA, anstatt weiter nach dem unbekannten Täter zu suchen, sich darauf kapriziert haben sollte, den Freigesprochenen zu verfolgen, obwohl nach damaliger Rechtslage völlig klar war, dass man mit belastenden Ergebnissen sowieso nicht neu hätte anklagen können. Das wäre doch sinnlos gewesen.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 19:11
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Aber wie gesagt, zumindest da bin ich mir 100% sicher: das Analyseergebnis hätte nie an den Vater und an die Öffentlichkeit gelangen dürfen.
Polizei und Staatsanwaltschaft unterliegen genauso einer Schweigepflicht wie Ärzte oder Pfarrer. Und der Vater hatte im juristischen Sinne kein begründetes Interesse an der Information.
@cododerdritte
Darf man erfahren, worauf sich deine 100%-Sicherheit gründet?

Zumindest liegst du bei der Schweigepflicht für Pfarrer falsch. Ich nehme an, du meinst das "Beichtgeheimnis". Es gibt aber keine staatlich verordnete Schweigepflicht für Geistliche, es gibt nur ein "Schweigerecht", wenn man das so bezeichnen möchte.

Und dass der Vater "im juristischen Sinne kein begründetes Interesse an der Information" hatte: nimmst du das an und behauptest es einfach mal oder hast du dafür einen Beleg?


3x zitiertmelden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 19:24
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es gibt aber keine staatlich verordnete Schweigepflicht für Geistliche, es gibt nur ein "Schweigerecht", wenn man das so bezeichnen möchte.
Und dieses Recht beschränkt sich auf Dinge, die einem Geistlichen im Zusammenhang mit der Beichte anvertraut werden.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Und dass der Vater "im juristischen Sinne kein begründetes Interesse an der Information" hatte: nimmst du das an und behauptest es einfach mal oder hast du dafür einen Beleg?
Vielleicht liege ich jetzt völlig daneben, wenn ich den Begriff Zivilklage in den Ring werfe. Ich denke da an den Fall Peggy Knobloch, wo die Mutter der getöteten gerade eine Klage auf Schmerzensgeld angestrengt hat.


melden

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

08.04.2023 um 19:26
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Und dass der Vater "im juristischen Sinne kein begründetes Interesse an der Information" hatte: nimmst du das an und behauptest es einfach mal oder hast du dafür einen Beleg?
Zumal ausgerechnet der Freigesprochene der allerallerletzte war, bei dem überwiegende schutzwürdige Interessen für eine Versagung der Akteneinsicht für den Opferanwalt nach § 406 e Abs. 2 StPO vorgelegen hätten. Denn beim Freigesprochene lag ja bekanntlich Strafklageverbrauch vor, diesem konnte so und so nichts mehr passieren.

Dass Vater Möhlmann nun hinging und aktiv wurde im Hinblick auf eine Änderung des bestehenden gesetzlichen Zustandes, konnten und mussten die Ermittler nicht vorausahnen. Es war auch nicht ihr Bier.


Anzeige

melden