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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

677 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Celle, Strafrecht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

22.04.2022 um 18:42
@Lento

Dazu kommt noch der Komplex der Versuchsstrafbarkeit.

Tatbestände im Bereich der Gewaltkriminalität, die unter Umständen als Mordversuch bewertet werden können, qualifizieren sich ebenso für den neuen “Punkt 5“.

Denn es ergibt sich nirgendwoher, dass nur vollendete Tötungsdelikte für eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Beweismittel in Frage kommen.

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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

22.04.2022 um 19:32
Zitat von LentoLento schrieb:Natürlich sprechen wir hier nur über Fälle, bei denen in einem vorherigen Verfahren der Angeklagte freigesprochen wurde. Wie kommst Du bloß nur auf die Idee, dass es um etwas anderes hier gehen soll?
Ich glaube, das hängt mit dieser Frage zusammen:
Zitat von LichtgestähltLichtgestählt schrieb:Kann ein rechtskräftig wegen Totschlags Verurteilter aufgrund der neuen Regelung wegen neuer Beweise, die Mordmerkmale belegen, im selben Fall nachträglich wegen Mordes vor Gericht gestellt werden?
Ein rechtskräftig Verurteilter ist kein Freigesprochener. Wenn das so gemeint ist, passt der Fall hier natürlich nicht.
Zitat von LentoLento schrieb:Aus meiner Sicht hätte der Gesetzgeber - wäre wirklich nur dieser kleine Kreis gegeben - genau das in das Gesetz aufnehmen müssen, dass dann nur bei dem Beweis der Mordmerkmale wegen Mordes verurteilt werden darf und andernfalls derjenige freizusprechen ist. Aber genau dazu findet man kein einziges Wort.
Das Gemeinte ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift:
dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) verurteilt wird
@Andante hatte ja bereits darauf hingewiesen: Das Wiederaufnahmegericht hat diesen Paragraphen zu beachten und darauf zu achten, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, dass es sich also um einen Freigesprochenen handelt, dass neue, sehr schlagkräftige Beweise vorliegen und dass die Mordmerkmale mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Wenn alles vorliegt, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Dabei kann dann herauskommen, was will, darauf hat die Nummer 5 von § 362 StPO keinen Einfluss mehr.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

22.04.2022 um 20:34
Zitat von PalioPalio schrieb:Dabei kann dann herauskommen, was will, darauf hat die Nummer 5 von § 362 StPO keinen Einfluss mehr.
Genau darauf kam es mir an. Sprich es interessiert in Wirklichkleit nicht, ob es in Wirklichkeit Mord, Totschlag oder gar fahrlässige Tötung heraus kommt. Wesentlich ist nur das was zum Zeitpunkte des Wiederaufnahmeantrages scheinbar vorliegt. Wie gesagt, in einem Verfahren kann sich ein vermeintlicher Mord durch Zeugenaufnahmen, durch Einlassungen des Angeklagten etwas anderes herauskommen.

Für mich ist das ganze ein reiner Eitkettenschwindel. Angeblich soll es nur um einen ganz kleinen Bereich gehen. Wäre das wirklich so gedacht, hätte man das nachfolgende Verfahren auf eine Verurteilung wegen Mordes beschränken MÜSSEN.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

22.04.2022 um 21:15
Zitat von LentoLento schrieb:Für mich ist das ganze ein reiner Eitkettenschwindel. Angeblich soll es nur um einen ganz kleinen Bereich gehen. Wäre das wirklich so gedacht, hätte man das nachfolgende Verfahren auf eine Verurteilung wegen Mordes beschränken MÜSSEN.
Ich verstehe dein Problem nicht. Wie soll das gehen?
Eine mögliche (aber unwahrscheinliche) Bestrafung wegen Totschlags im wieder aufgenommenen Zuungunsten-Verfahren ist genauso zu sehen wie ein möglicher Freispruch. Beides muss dem Gericht nach neuer Hauptverhandlung doch ermöglicht werden.

Umgekehrt kann bekanntlich auch ein neues Gerichtsverfahren eines Verurteilten nach erfolgreichem WAA wieder mit einer Verurteilung enden. Das konnte das Wiederaufnahmegericht dann auch nicht orakeln und ist genauso wenig ein "Etikettenschwindel".


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

22.04.2022 um 21:54
[
Zitat von PalioPalio schrieb:Eine mögliche (aber unwahrscheinliche) Bestrafung wegen Totschlags im wieder aufgenommenen Zuungunsten-Verfahren ist genauso zu sehen wie ein möglicher Freispruch. Beides muss dem Gericht nach neuer Hauptverhandlung doch ermöglicht werden.
Warum? Wenn des Gesetzgeber von angeblich Mord als zentrales Element dieses Wiederaufnahmegrundes sieht. Nur damit hat er die Wiederaufnahme begründet. Nur ein ungesühnter Mord wäre ein unerträglicher Zustand, der mit diesem Gesetz abgeholfen werden soll wenn derjenige freigesprochen worden ist.

Wenn zum Schluss gar nicht Mord herauskommt, so war genaugenommen im nachhinein die Wiederaufnahme ein Justizirrtum und das ganze Grund der Unerträglichkeit hat sich eigentlich in Luft aufgelöst. Wie gesagt, selbst fahrlässige Tötung bleibt im Bereich des möglichen. Wie gesagt, es wäre daher notwendig gewesen, das nachfolgende Urteil auf Mord zu beschränken. Letzlich ist das überhaupt kein Problem im Rechtsstaat, das ist so ähnlich wie einer Verjährung von Totschlag/fahrlässige Tötung anzusehen, es wäre dann ein Freispruch nur aus rechtlichen Gründen. Wie gesagt es ist und bleibt daher ein Eiketteschwindel oder ein extrem schlecht durchdachtes Gesetz.

Das ist natürlich ein großer Unterschied zu "zu Gunsten". Im Fall einer Wiederaufnahme zugunsten, geht es nur darum, ob die Entscheidung anders ausfallen KANN, dass ein geringeres Strafmaß herauskommt oder gar ein Freispruch. Steht auch deutlich ausführlicher im Gesetz.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

23.04.2022 um 08:22
Es ist kein Etikettenschwindel, wenn man das Etikett liest und versteht. Wenn man es bewusst falsch verstehen möchte, überzeugt mich die Empörung nicht.

Was mich da mehr überzeugt, sind die "Argumente der Symbolik". An den Grundsätzen Rechtssicherheit und ne bis in idem zu schrauben, verursacht ein mulmiges Gefühl. Ich halte die Auswirkung der Schrauberei in der Praxis aber für marginal, daher kann ich damit leben.

Die Gesetzesänderung betrifft Täter, zu denen die Beweislast bereits bis zum Prozess gereicht hat und zu denen dann später noch was Schwerwiegendes obendrauf kommt. Das werden in aller Regel keine Unschuldigen sein. Sie müssen nun befürchten, doch noch überführt zu werden und bangen entsprechend lebenslang. Das tut aber auch ein Mörder, der noch keinen Prozess durchlaufen hat, insofern werden diese Täter nun in ihrem drohenden Bestrafungsschicksal gleichgestellt.
Der Schwager von Rebecca Reusch, der Tatverdächtige im Fall Maddie McCann und Ismet H. - sie teilen nach neuer Gesetzeslage das gleiche Schicksal in der Befürchtung, wegen eines Tötungsdelikts angeklagt zu werden, wenn sich genügend Beweise finden.
Auf der anderen Seite gibt es die Opferangehörigen, die jahrelang unter der Gewalttat und dem Verlust eines geliebten Menschen leiden und nach einem Freispruch aus Mangel an Beweisen evtl. noch mehr leiden.
Der Gesetzgeber hat sich nun noch ein Stück mehr mit den Opfern solidarisch erklärt. Vielleicht populistisch, aber hinnehmbar.

Mal schauen, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt. Auch da gilt für mich: Egal, wie die Entscheidung ausfällt, sie ist hinnehmbar.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

23.04.2022 um 12:22
Zitat von PalioPalio schrieb:Ich halte die Auswirkung der Schrauberei in der Praxis aber für marginal, daher kann ich damit leben.
Es ist nicht leicht, herauszufinden, wieviele Freisprüche wegen Morde es jährlich in der BRD gibt. Es müssen aber sehr wenige sein, wenn man folgende veröffentliche Zahlen berücksichtigt (jeweils bezogen auf das Jahr 2019)

- Anzahl der polizeilich erfassten Morde: ohne Mordversuch: 218

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1100598/umfrage/polizeilich-erfasste-faelle-von-mord-in-deutschland/

- polizeiliche Aufklärungsquote bei Mord ohne Mordversuch: 91,4 %

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152525/umfrage/entwicklung-der-polizeilichen-aufklaerungsquote-bei-mord-seit-1995/

Das macht also für das Jahr 2019 ca. 199 namentlich ermittelte Tatverdächtige wegen Mordes.

Verurteilt wegen Mordes ohne Mordversuch wurden im Jahre 2019 insgesamt 197 Personen.

https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300197004.pdf;jsessionid=5D985D618F59A90DD089A377BEFFA66B.live732?__blob=publicationFile, Seite 24 zu § 211

Es verbleiben damit 2 Personen, bei denen von der StA entweder nicht angeklagt oder die aus sonstigen Gründen nicht verurteilt wurden. Das kann (nicht muss) natürlich auch ein Freispruch gewesen sein. Die Zahl zeigt aber, dass die von der Neuregelung betroffenen Fälle wirklich nur ganz gering sein kann.


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23.04.2022 um 12:44
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es verbleiben damit 2 Personen
Die Zahlen der verschiedenen Statistiken kann man nicht unmittelbar miteinander in Relation setzen, denn es gibt Morde mit mehreren verurteilten Tätern. Darüber hinaus werden Morde nicht zwingend im selben Jahr begangen, aufgeklärt und abgeurteilt. Bei den geringen Fallzahlen und hoher Schwankung sollte man dies nicht vernachlässigen.

Im übrigen bin ich nicht überzeugt, ob sich alle Zahlen nur auf vollendete Taten beziehen.

Der neue “Punkt 5“ kann eindeutig auch auf versuchte Straftaten angewandt werden, was die Fallzahlen erhöht.


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23.04.2022 um 15:07
Die Verurteilungen beziehen sich auf vollendete Taten. Da steht ausdrücklich „Mord (ohne Mordversuch)“. Und ich denke auch, dass die Verurteilungsstatistik täter- und nicht tatbezogen sind. Das heißt: es werden alle Täter erfasst, auch wenn sie gemeinschaftlich einen Mord begangen haben. Strafrechtlich ist ja jeder Mittäter Täter, der dann auch so erfasst wird.

Würden in den Statistiken auch nicht vollendete Taten enthalten sein, also Mordversuche, wäre die Anzahl der ermittelten und wegen vollendeten Mordes verurteilten Mörder ja noch viel geringer, die hier in Rede stehende Rechtsänderung womöglich noch viel bedeutungsloser, was die Anzahl möglicher Fälle betrifft.


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24.04.2022 um 16:25
Zitat von PalioPalio schrieb:Was mich da mehr überzeugt, sind die "Argumente der Symbolik". An den Grundsätzen Rechtssicherheit und ne bis in idem zu schrauben, verursacht ein mulmiges Gefühl. Ich halte die Auswirkung der Schrauberei in der Praxis aber für marginal, daher kann ich damit leben.
Genau um das mulmige Gefühl geht es. Der Gesetzgeber sagt, dass er nur eine Randkorrektur vornehmen will, damit will er die mulmigen Gefühle begrenzen. Er will bewirken, dass nur im Straftatbestand u.a. Mord wiederaufgenommen werden soll und im Fall der Schuld natürlich auch verurteilt wird, wenn es neue Beweismittel gibt. Die Wiederaufnahme ist doch in einem solchen Fall nicht der Selbstzweck, es darf nicht darum gehen, dass es Mord sein KÖNNTE, sondern dass es Mord auch ist. Nur dann wäre das Gesetz nur eine Randkorrektur. Die Hürde bzgl. der Wiederaufnahme selber hat er mit einem dringenden Verdacht wegen dieser Tatbestände begründet. Das Problem ist, dass es doch vollkommen im Raum steht, ob überhaupt dieser „dringende“ Verdacht für diesen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssicherheit geeignet ist, dass wirklich nur die Fälle von Mord neu verhandelt werden. Er hat sich eines unbestimmten Rechtsbegriffs dabei bedient, der subjektiv ist, es wird von Gericht zu Gericht möglicherweise unterschiedliche Ergebnisse geben, das Sagen hätte dann in einem Wiederaufnahmeverfahren das OLG.

Dich interessiert es jedoch nicht, ob in Wirklichkeit Mord vorgelegen hat, Hauptsache die vom Gesetzgeber festgelegte Hürde wäre übersprungen, also Wiederaufnahme zum Selbstzweck, was sie aus meiner Sicht nicht sein darf. Du fragst nicht, ob die der Sache in Wirklichkeit gerecht wird.

Du sagst selber, das müsse Gericht richtig prüfen. Hier gibt es aber schon die Schwierigkeit der begrenzten Prüfbarkeit im Wiederaufnahmeverfahren. Wenn er dann zu schlecht prüft, dann lässt der Gesetzgeber das gewähren, selbst wenn es sich dann im Hauptverfahren gar nicht als Mord herausstellt. Und genau das ist das Problem, der Gesetzgeber behauptet nur Randkorrekturen vornehmen zu wollen. Es wird jedoch im Hauptverfahren erst endgültig geklärt, ob es wirklich nur in den Bereich dieser Randkorrektur fällt. Er tut jedoch nichts dagegen, wenn es in Wirklichkeit nicht von dieser Randkorrektur erfasst war, obgleich es möglich wäre. Es ist klar, es träfe dann sicher keinen Unschuldigen, aber trotzdem es ist dann insgesamt mehr als nur eine Randkorrektur.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

24.04.2022 um 18:25
Zitat von LentoLento schrieb:es darf nicht darum gehen, dass es Mord sein KÖNNTE, sondern dass es Mord auch ist. Nur dann wäre das Gesetz nur eine Randkorrektur.
@Lento: Du verennst Dich irgendwie in ein Scheinproblem.

Die wegen Mordes angeklagten, aber freigesprochenen (noch lebenden) Personen sind bereits ein überschaubarer Personenkreis. Zu diesen Personen müsste es nun sehr starke neue Beweise geben, dass sie, wie einst schon gedacht, wohl doch die wahren Täter sind. Das reduziert die Fälle noch einmal ganz erheblich.

Die Betreffenden waren damals wegen Mordes angeklagt. Das Wiederaufnahmegericht befürwortet nun in ganz wenigen Fällen wegen der erdrückenden Beweise ein neues Verfahren.
Dann kommt deinen Überlegungen zufolge im Verfahren überraschend heraus, dass der Beweis zwar überzeugt, aber das Mordmerkmal nicht mehr. Das Strafgericht verurteilt den Täter daher nur wegen Totschlags statt wegen Mordes.

Und über diese fernliegende Möglichkeit bist du nun ganz erbost und glaubst, der Kreis der Personen würde immer größer werden. Das ist aber ein Trugschluss. Er bleibt klein und deine fiktive Fallkonstellation ist darin bei genauer Betrachtung bereits enthalten.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

24.04.2022 um 18:43
Zitat von PalioPalio schrieb:Die Betreffenden waren damals wegen Mordes angeklagt. Das Wiederaufnahmegericht befürwortet nun in ganz wenigen Fällen wegen der erdrückenden Beweise ein neues Verfahren.
Das wird sich zeigen. Das weißt Du erstmal nicht, das ist eine Spekulation. Wie gesagt, die Überprüfungsmöglichkeiten im Wiederaufnahmeverfahren sind begrenzt.
Zitat von PalioPalio schrieb:Und über diese fernliegende Möglichkeit bist du nun ganz erbost und glaubst, der Kreis der Personen würde immer größer werden. Das ist aber ein Trugschluss. Er bleibt klein und deine fiktive Fallkonstellation ist darin bei genauer Betrachtung bereits enthalten.
Dei Möglcihkeit wird (hoffentlich) nicht häufig auftreten, der Gedanke ist jedoch alles andere als fernliegend. Man sieht hieran, wie wenig Mühe sich der Gesetzgeber gemacht hat, dieses Gesetz sauber zu entwickeln. In Wirklichkeit ist es ein sehr naheliegender fast schon zwingender Gedanke. Fakt ist, die richterliche Arbeit im Wiederaufnahmeverfahren wird zwar automatisch überprüft, fehlerhafte Einschätzungen werden jedoch nicht korriogiert. Der Gesetgeber sollte gerade diese wichtige Überprüfungsmöglcihkeit nutzen, vor allem, weil sie hier keinerlei Aufwand bedeutet. Gerade vor dem Hintergruund in den Eingriff der Rechtssicherheit.

Ich sehe zumindest ein schlampig erstelltes populistisches Gesetz, wo sich vermutlich der Gesetzgeber die Gefahren, welche dieses Gesetz mit sich bringt, entsprechedn nicht bedacht haben wird.


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27.04.2022 um 23:10
Stern tv berichtet gerade,

ist bestimmt in der Mediathek verfügbar.


Able_Archer.


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28.04.2022 um 09:06
Rechtswissenschaftler Dr. Weigend war in der Sendung und hat die Gesetzesänderung kommentiert. Er hat weniger Bauchschmerzen als Kollegen von ihm und hält sie für eine legitime Neuregelung wegen der Beschränkung auf schwere unverjährbare Tötungsdelikte in Kombination mit Beweismitteln, die den dringenden Grund für eine Verurteilung liefern.


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05.05.2022 um 17:47
Zitat von PalioPalio schrieb am 22.04.2022:Ein rechtskräftig Verurteilter ist kein Freigesprochener.
Ich hab da was im Peggy Knobolch Fall erwähnt.

Wie ist das denn genau? Kann da auch ein Freigesprochener nochmal wegen der selben Tat angeklagt werden? Ich rede hier spezifisch von Ulvi K., der vom Mordvorwurf frei gesprochen wurde, also rechtskräftig.

Kann er nochmal wegen Mord an Peggy angeklagt werden?


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11.05.2022 um 09:01
Eine gute Zusammenfassung der Entscheidung des OLG und ein plausibler Ausblick auf die nach Meinung von Prof. Michael Kubiciel
zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wiederaufnahme-mord-olg-celle-bverfg-ne-bis-in-idem-verfassungsrecht-frederike-von-moehlmann/

Es gibt lt. Kubiciel keine verfassungsrechtlich zwingenden Gegenargumente, die zu einer Aufhebung des OLG-Beschlusses führen würden. Die Würdigung sei gut begründet und vertretbar, weswegen keine abweichende Entscheidung durch des BVerfG zu erwarten sei. Eine politische Revidierung des Gesetzes ist bei Bestätigung der Verfassungskonformität auch eher unwahrscheinlich.


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12.05.2022 um 11:09
Auch wenn ich mich jetzt tief in die Nesseln setz, von meinem Rechtsempfinden her, sollte doch alles, was ein derart schweres Verbrechen rechtfertigt - AUFZUKLÄREN - erlaubt und anwendbar sein zu DÜRFEN - und wenn jetzt Methoden verfügbar sind, die es damals noch NICHT gab, und somit der Freispruch erfolgt ist, so ist eben JETZT eine völlig NEUE Situation entstanden ! Ich persönlich begrüße dies, und sehe es ALLEN Opfern gegenüber in der Pflicht, jede Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, Verbrechen an Menschen aufzuklären und zu verurteilen!
Ich verfolge auch den Fall Angelika Föger und wünschte mir, dass es auch in Österreich zu so einer Ansicht und Gesetzeslage kommen möge - nur damit, damit KEIN MÖRDER und Schwerverbrecher jemals OHNE STRAFE für sein Verbrechen leben kann !


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22.05.2022 um 21:06
@all
Wie würde das denn zum Beispiel im Falle eines Transgenders aussehen? Wenn zum Beispiel ein Täter für den Mord an einer Frau ( welche sich selbst als Mann fühlt und gendert) freigesprochen wird...ist es dann möglich diesen wegen des Mordes an einem Mann zu verurteilen? Ich meine das gedachte Opfer kann doch juristisch nur eine Person eines Geschlechts sein. Zählt das Geschlecht welches zum Tatzeitpunkt im Ausweis steht?
Hatte gerade richtig Streit deswegen...
Danke schonmal im Vorraus.


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22.05.2022 um 22:31
@MYTHOS27

Das Geschlecht des Geschädigten einer Straftat oder die Tatsache, das sich der Geschädigte bereits einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat oder sich gerade im Prozess einer Geschlechtsumwandlung befindet oder auch nur mit seinem biologischen Geschlecht unzufrieden ist, ist für die juristische Bewertung in aller Regel völlig unerheblich.

Mord ist Mord.


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22.05.2022 um 22:42
Also kann man, wenn ich das richtig verstehe, 2 Mal für Mord an der selben Person verurteilt werden???
Ich denke da zählt der Zeitpunkt des Geschlechtes bei der Tat...falsches Denken meinerseits? Eine Person kann definitiv nur einmal ermordet werden...ist zumindest meine Logik...

Wenn man also Freispruch erhält, wegen Mordes an einer Frau, die gerade umwandelt, darf man dann noch gegen den Täter neu ermitteln wenn er/sie dann ein Mann ist?
Schließlich ist diese Person dann ja eine andere...anderer Name im Ausweis und anderes Geschlecht


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