@frauZimt Korrekt ist wohl der Begriff "Vernehmung". Ich hatte mich hierzu auf den von
@brigittsche eingestellten Passus berufen und weil ich in irgendeinem der vielen Medienartikel las, dass die Polizei die Schließfachbesitzer befragen möchte und dazu eine Hotline geschaltet hatte, wo man sich unter Angabe seines Namens und der Schließfachnummer melden konnte. Mir war dabei wichtig hervorzuheben, dass es in dem Medienartikel hieß, diejenigen, die der Befragung nicht nachkämen, könnten später per Gericht dazu aufgefordert werden und dem sinngemäßen Wortlaut, der eben genau dies spezifiziert bzw. dass auch eine gerichtlich angeordnete Vernehmung nicht gänzlich ohne Hürden möglich ist.
So oder so glaube ich aber, dass die Ermittler hier keine Art "Freiwilligkeit" durchlassen, jeder wird hier irgendwann vernommen werden, freiwillig oder mit Beschluss...so verstehe ich es zumindest, alles andere wäre ja dann auch nur eine lückenhafte Ermittlung.
darf das Gericht den Kläger nicht einfach als Partei nach § 448 ZPO vernehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2012, Az. I-24 U 193/11).
Quelle:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/millionen-coup-gelsenkirchen-bank-sparkasse-haftung