brigittsche
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Einbruch Bank Gelsenkirchen 2025
gestern um 16:36Interessant ist der Hinweis, dass auch im Falle von Fahrlässigkeit nicht "einfach so" ersetzt wird, was der Kunde so angibt:wurstmann schrieb:Da werden auch einige hier schon diskutierte Fragen nach Haftung der Bank und zur Nachweispflicht des Schließfachmieters zum Inhalt angesprochen.
Kunden sollten alles vorlegen, was die Existenz der Werte belegt: Fotos des Schließfachinhalts, Gedächtnisprotokolle, originale Kaufbelege und konkret benannte Zeugen, die beim Befüllen des Faches zugegen waren. Ohne eine objektive „Anfangswahrscheinlichkeit“ (etwa durch Belege oder Zeugen), dass die behaupteten Gegenstände wirklich im Fach waren, darf das Gericht den Kläger nicht einfach als Partei nach § 448 ZPO vernehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2012, Az. I-24 U 193/11).Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/millionen-coup-gelsenkirchen-bank-sparkasse-haftung
Fehlen solche Beweise, wird die Luft dünn. Wer wegen des massiven Sicherheitsversagens auf eine Beweislastumkehr hofft, tut dies vergebens: Selbst wenn der Bank eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, ändert dies nichts an der Beweislast des Kunden für den Inhalt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2012, Az. I-24 U 193/11).
Das bedeutet, ich kann nicht einfach so behaupten, dass da Gold als Hochzeitsgeschenk im Wert von 30.000 Euro drin war (nur als Beispiel!) und bekomme das dann ersetzt, selbst wenn die Sicherheitseinrichtungen der Bank fehlerhaft waren.


