@Abahatschi ach so ein Realitätsverleugner!!!
"Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann Wintersemester 2012/2013 Verfassungsrecht I
§ 3. Vorrang der Verfassung
Die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes vom Vorrang der Verfassung besteht darin, daß
die Politik von Parlament und Regierung und die Ausübung aller öffentlichen Gewalt durch die
drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) an die Verfassung als vorrangige
Rechtsnorm gebunden sind (vgl. Art. 1 III und 20 III GG). Die Ausübung jeglicher staatlichen
Gewalt ist damit insbesondere an die Grundrechte und an die Verfassungsprinzipien des Art. 20
GG gebunden und ihrer Einhaltung verpflichtet. Die Verfassung, d.h. das GG, hat somit nicht nur appellative Wirkung, sondern stellt bindendes und zwar vorrangiges Recht dar; dies gilt – im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung - insbesondere auch für die Grundrechte.
In der Normenhierarchie steht die Verfassung an derSpitze der Normenpyramide. Demzufolge
muß jedes Gesetz mit der Verfassung übereinstimmen;da jedes Verwaltungshandeln und jedes
Urteil mit dem Gesetz in Einklang stehen muß, sind auch Exekutive und Judikative „indirekt“ an
die Verfassung gebunden. Verfassungswidriges Gesetzesrecht ist in Deutschland vom BVerfG
für nichtig bzw. verfassungswidrig und somit für nicht anwendbar zu erklären. Dieser Grundsatz gilt für alle Rechtsbereiche, insbesondere auch fürPrivat- und Strafrecht. Die Verfassung ist
somit in der Tat das Grundgesetz
.
Ein besonderes Problem ist die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts
, d.h. Normen der Verfassung, die wegen Verstoßes gegen die Grundentscheidungen der Verfassung, die in der Ewigkeitsklausel zum Ausdruck kommen (vgl. Art. 79
III GG) verfassungswidrig sind. Das Grundgesetz weist damit eine interne Normenhierarch
ie auf. Von Bedeutung war dieses Problem etwa im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG zu den Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone zwischen 1945-1949 wegen ihrer Festschreibung durch Art. 143 III GG (vgl. hierzu E 84, 90, 121) zum im Rahmen der Asylrechtsr
eform eingeführten Art. 16a GG (vgl. E 94, 40 bzw. 94, 166) und zum Art. 13 III GG (Lauschangr
iff) (vgl. E 109, 279)."
So siehts halt leider aus.
Die Legilative kann leider nicht einfach Gestze oder ganze G.Bücher ins Leben rufen die dem GG (Grundrechten) widerspricht - das ist geltendes Recht momentan.
Aber ich sehe schon mit Realitätsverleugnern macht es keinen Sinn...