@Madame.IrrwitzFindet ihr das okay, dass der Vater meiner Cousine vor seinen kleinen Kindern (7,10 und 14 Jahre jung) die Eingeweide der gejagten Tiere auseinandernimmt?!?!
Ja, finde ich - Kinder bzw. Jugendliche sollten schon wissen, woher das Fleisch kommt, das auf ihrem Teller landet.
Was die Deiner Meinung nach nicht artgerechte haltung von Tieren angeht - da solltest Du Dich an die zuständige Behörde wenden:
"Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, zum Beispiel der Haltung eines Hundes in einem zu kleinen Zwinger ohne ausreichenden Auslauf, sollten der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Neben der möglichst detaillierten Schilderung der tierschutzrelevanten Unregelmäßigkeiten ist die Nennung von Namen und Anschrift sowohl des Anzeigenden als auch des Betroffenen erforderlich. Die in der Überwachung des Tierschutzes tätigen amtlichen Tierärzte werden die Sach- und Rechtslage prüfen und bei einem festgestellten Verstoß die erforderlichen Maßnahme einleiten. Diese können über die Erteilung von Auflagen in einem Kontrollbericht bzw. in einem Bescheid unter Androhung von Zwangsgeld oder Ersatzvornahme bis zur Fortnahme des Tieres und der Erteilung des Verbotes der Haltung der entsprechenden Tierart(en) reichen.
Die Fortnahme des Tieres ist nur unter den in § 16 a des Tierschutzgesetzes beschriebenen Weise möglich:
“Die zuständige Behörde kann... ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.”"
www.tiere-unter-menschen.de