einar schrieb am 08.05.2009:Nicht inhaftierten ist es untersagt in irgendeiner Weise mit Inhaftierten Kontakt ausfzunehmen.
Darunter fällt auch das Singen eines Gesburtagsständchen für einen Häftling vor dem Gefängniss.
Entsprechendes ist im "Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung", kurz Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nachzulesen.
Ich muss meine eigene Aussage berichtigen.
Entsprechendes steht nicht im StVollzG sondern im OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Dort ist im § 115 OWiG (Verkehr mit Gefangenen) der Kontakt von außen mit Gefangenen/Häftlingen als Ordnungswidrigkeit festgeschrieben.
Ich bitte die Falschinformation zu entschuldigen.