Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?
um 11:00orlets schrieb:Und die einzige Pflanze, die er hat, ist ein Unkraut, welches unter dem Balkon durch den Spalt hoch wächst
Original anzeigen (3,9 MB)orlets schrieb:Und die einzige Pflanze, die er hat, ist ein Unkraut, welches unter dem Balkon durch den Spalt hoch wächst
Original anzeigen (3,9 MB)@orletsorlets schrieb:
Und die einzige Pflanze, die er hat, ist ein Unkraut, welches unter dem Balkon durch den Spalt hoch wächst. Für mich unbegreiflich, wie manche ihren Balkon verwildern lassen.orlets schrieb:Der eine hat sein Balkon nur um dort seinen Fahrrad zu reparieren und seine Schuhe anzuziehen, die er draußen lagert
Dafür hätte ich bitte gerne einen Gesetzestext oder ein Urteil, denn:two-cents schrieb:Das unbefugte Fotografieren von Bereichen, die unter den Schutz der häuslichen Privatsphäre fallen, dazu gehört auch der Balkon deines Nachbarn, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsinhabers! Das Foto erfüllt den Tatbestand der Verbreitung von Informationen, die dessen Privatsphäre verletzen und kann geahndet werden.
Quelle: OLG Celle, Az.: 13 U 86/79
Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar
Anspruch auf Unterlassung besteht nicht
Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.
Ist ja gut, reg dich nicht so auf. Bleib Mal entspannt.two-cents schrieb:Und die Pflanze, die auf dem Balkon deines Nachbarn durch den Spalt hochwächst, ist übrigens kein Unkraut, sondern ein Holunder!
Gegen akute innere Unruhe helfen beruhigende Tees mit Baldrian, Melisse, Hopfen oder Passionsblume. Für sofortige Entspannung sorgen zudem bewährte Atemtechniken wie die 4-7-8-Methode (4 Sekunden einatmen, 7 Sekunden Luft anhalten, 8 Sekunden langsam ausatmen) oder ein heißes Lavendelöl-Bad.Quelle: Internet
@violetlunavioletluna schrieb:Dafür hätte ich bitte gerne einen Gesetzestext oder ein Urteil, denn:
Quelle: OLG Celle, Az.: 13 U 86/79
Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar
Anspruch auf Unterlassung besteht nicht
Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.
https://urteile.news/OLG-Celle_13-U-8679_Fotografieren-eines-einsehbaren-Balkons-stellt-keine-Besitzstoerung-oder-Verletzung-des-Persoenlichkeitsrechts-dar~N20412?utm_source=kostenlose-urteile.de