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Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

16.149 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Garten, Balkon, Blüte ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

um 11:00
Zitat von orletsorlets schrieb:Und die einzige Pflanze, die er hat, ist ein Unkraut, welches unter dem Balkon durch den Spalt hoch wächst
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Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

um 12:26
Zitat von orletsorlets schrieb:
Zitat von orletsorlets schrieb:Der eine hat sein Balkon nur um dort seinen Fahrrad zu reparieren und seine Schuhe anzuziehen, die er draußen lagert
Und die einzige Pflanze, die er hat, ist ein Unkraut, welches unter dem Balkon durch den Spalt hoch wächst. Für mich unbegreiflich, wie manche ihren Balkon verwildern lassen.
@orlets
Das unbefugte Fotografieren von Bereichen, die unter den Schutz der häuslichen Privatsphäre fallen, dazu gehört auch der Balkon deines Nachbarn, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsinhabers! Das Foto erfüllt den Tatbestand der Verbreitung von Informationen, die dessen Privatsphäre verletzen und kann geahndet werden.


Und die Pflanze, die auf dem Balkon deines Nachbarn durch den Spalt hochwächst, ist übrigens kein Unkraut, sondern ein Holunder! Sofern der Strauch dem Balkonmaterial keinen Schaden zufügt, und der Vermieter nichts beanstandet, ist doch alles gut.


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Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

um 15:01
Zitat von two-centstwo-cents schrieb:Das unbefugte Fotografieren von Bereichen, die unter den Schutz der häuslichen Privatsphäre fallen, dazu gehört auch der Balkon deines Nachbarn, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsinhabers! Das Foto erfüllt den Tatbestand der Verbreitung von Informationen, die dessen Privatsphäre verletzen und kann geahndet werden.
Dafür hätte ich bitte gerne einen Gesetzestext oder ein Urteil, denn:

Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

Anspruch auf Unterlassung besteht nicht

Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.
Quelle: OLG Celle, Az.: 13 U 86/79
https://urteile.news/OLG-Celle_13-U-8679_Fotografieren-eines-einsehbaren-Balkons-stellt-keine-Besitzstoerung-oder-Verletzung-des-Persoenlichkeitsrechts-dar~N20412?utm_source=kostenlose-urteile.de


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Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

um 17:27
@two-cents
Was wirst du jetzt mit mir machen, die Handschellen anlegen oder was? Komm Mal wieder runter...
Zitat von two-centstwo-cents schrieb:Und die Pflanze, die auf dem Balkon deines Nachbarn durch den Spalt hochwächst, ist übrigens kein Unkraut, sondern ein Holunder!
Ist ja gut, reg dich nicht so auf. Bleib Mal entspannt.
Wenn wir gerade beim Grünzeug sind, ich habe da Mal was für dich gefunden:
Gegen akute innere Unruhe helfen beruhigende Tees mit Baldrian, Melisse, Hopfen oder Passionsblume. Für sofortige Entspannung sorgen zudem bewährte Atemtechniken wie die 4-7-8-Methode (4 Sekunden einatmen, 7 Sekunden Luft anhalten, 8 Sekunden langsam ausatmen) oder ein heißes Lavendelöl-Bad.
Quelle: Internet
Gute Besserung!


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Was blüht bei euch gerade auf dem Balkon, im Garten & Co?

um 18:46
Zitat von violetlunavioletluna schrieb:Dafür hätte ich bitte gerne einen Gesetzestext oder ein Urteil, denn:

Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts dar

Anspruch auf Unterlassung besteht nicht

Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.
Quelle: OLG Celle, Az.: 13 U 86/79
https://urteile.news/OLG-Celle_13-U-8679_Fotografieren-eines-einsehbaren-Balkons-stellt-keine-Besitzstoerung-oder-Verletzung-des-Persoenlichkeitsrechts-dar~N20412?utm_source=kostenlose-urteile.de
@violetluna
Okay, der Paragraph 201a des StGB bleibt hinsichtlich der Fotoaufnahmen, in diesem Fall geht es um den Innenbereich des nachbarlichen Balkons (ohne vorhandene Personen) und deren Veröffentlichung tatsächlich wage.

Persönlich finde ich eine derartige Zurschaustellung im Internet, die ja eindeutig abwertend daherkommt, jedoch voll daneben!


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