Mord an Nicole Denise Schalla - Dortmund 1993
25.01.2021 um 18:36Anzeige
Daraufhin hat der Gesetzgeber § 57 a StGB eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Rest einer Lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn:Quelle: https://www.rahaizmann.de/blog/ist-eine-lebenslange-freiheitsstrafe-wirklich-ein-leben-lang
• 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
• nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet,
• dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
• die verurteilte Person einwilligt.
III. Zusammenfassung
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nicht nur bei einer Verurteilung wegen Mordes, sondern bei einer ganzen Reihe von Delikten möglich.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist in Deutschland grundsätzlich ein Leben lang. Frühestens nach 15 Jahren Haft besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die 16-jährige Nicole Denise Schalla wurde 1993 auf dem Heimweg von einem Mann angegriffen und getötet. Über zwei Jahrzehnte dauert die Suche nach ihrem Mörder - bis es plötzlich eine heiße Spur gibt.
Cassandra71 schrieb:Ich habe das irgendwie nicht mitbekommen, warum gilt ein Teil seiner Strafe als verbüßt?Er saß seit Sommer 2018 bis Sommer 2020 in Untersuchungshaft, die Zeit wird angerechnet.
Cassandra71 schrieb:BTW: Dass er (noch) nicht ins Gefängnis muss, ist wirklich ungewöhnlich.Weil Revision eingelegt wurde, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und es besteht nach Ansicht der Richter keine Fluchtgefahr.
nephilimfield schrieb:Wenn er zwei Jahre in U-Haft war, warum gelten dann viereinhalb Jahre als verbüßt?Das liegt wohl daran:
...Quelle: https://www.nordstadtblogger.de/landgericht-dortmund-verhaengt-lebenslange-freiheitsstrafe-im-mordprozess-schalla-angeklagter-bleibt-auf-freiem-fuss/
Auf das heutige Urteil wird aus rechtlichen Gründen ein besonderer Härteausgleich von vier Jahren und sechs Monaten angerechnet, da der Angeklagte einige Jahre nach der heute vorgeworfenen Tat für ein anderes Delikt verurteilt worden war und diese Strafe bereits abgesessen hat. Wäre damals schon die Täterschaft aus dem heutigen Fall bekannt gewesen, hätte es nicht zwei Strafen, sondern ebenfalls lebenslänglich gegeben.
BGH 2 StR 403/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 (LG Kassel)Quelle: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/09/2-403-09.php
BGHSt; Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für gesamtstrafenfähige Vorstrafen; keine Übertragung der Vollstreckungslösung auf Verfahrensfehler.
Art. 6 EMRK; § 51 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 57a StGB; § 57b StGB
Leitsätze
1. Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. (BGHSt)
2. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193). Scheitert eine nach § 55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132). (Bearbeiter)
3. Die Frage, ob das Vollstreckungsmodell auch auf andere Fallgestaltungen zu übertragen ist, wird unter den Senaten des Bundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortet. Der 5. Strafsenat hat die Kompensation eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. B Satz 3 WÜK (BGHSt 52, 48, 56 f.) im Wege des Vollstreckungsmodells bejaht. Dem ist der 3. Strafsenat ausdrücklich entgegengetreten (Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07 -, BGHSt 52, 110, 118 Rdn. 25 f.). Er hält eine Kompensation von Verfahrensfehlern im Vollstreckungswege generell für unzulässig. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. (Bearbeiter)
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Ralf H., der schuldig gesprochen wurde, Nicole-Denise Schalla ermordet zu haben, bleibt auf freiem Fuß. Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerde abgelehnt, die ihn in U-Haft bringen sollte.Quelle:
Der für den Mord an den Nicole-Denise Schalla verurteilte Ralf H. ist verschwunden. Trotz eines Mord-Urteils im Januar war H. weiter in Freiheit. Nun ist er nicht mehr auffindbar.Quelle: https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/verurteilter-schalla-moerder-ralf-h-ist-verschwunden-1619203.html?utm_medium=social&utm_source=twitter#Echobox=1616940968
dupleX schrieb:Der für den Mord an den Nicole-Denise Schalla verurteilte Ralf H. ist verschwunden. Trotz eines Mord-Urteils im Januar war H. weiter in Freiheit. Nun ist er nicht mehr auffindbar.Das kann doch wohl nicht wahr sein, was für eine unglaubliche Farce für die Familie des Opfers. Die tun mir so sehr leid, was die alles mitmachen mussten, neben der Tatsache, die geliebte Tochter verloren zu haben und jetzt ist der Typ auch noch verschwunden, weil man glaubte ey der haut eh nicht ab, hat er vorher schon nicht gemacht.
"Man hat das Gefühl, dass das Leben unserer Tochter nichts wert war"Auch nachzulesen unter:
Herbstkind schrieb:Allerdings ist jetzt nun von einem Missverständnis die Rede, die Polizei besäße nur die alte Adresse des Angeklagten. Laut Anwaltsei dies "skandalös" und "unverzeihlich"...Das klingt eher nach: "Die Polizei ein Osterei". Wenn es stimmt, dass die zu blöde sind, die aktuelle Adresse zu notieren und dann so eine Meldung raushauen dann sollten sie doch gleich bei "Beavis und Butt-Head" mitmachen.