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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 11:42
@Palio
@kegelschnitt
Die Fragen, ob die Wanne bereits gefüllt war oder erst befüllt wurde und welche Temperatur das Wasser hatte, sind essentiell für die Bestimmung des Todeszeitpunktes.
Weiß man, welche Annahmen hier zugrunde gelegt wurden?

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Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 12:16
Zitat von PalioPalio schrieb:und dass die Hämatome Zeit zum Ausbilden benötigen und daher das Wasser nach der Prellung erst eingelaufen sein wird (vorausgesetzt, dass eine Prellung am Badewannenrand die Ursache der Hämatome ist.)
Laut Urteil, dort S. 68, 69 sind die Kopfschwartenhämatome in dem bei der Obduktion vorgefundenen Herausbildungszustand in einem Zeitraum zwischen 4 Stunden bis wenige Minuten vor Todeseintritt entstanden. Ich denke auch, dass dieser Zeitrahmen in der Simulation berücksichtigt ist und diese daher eine eher wenig gefüllte Wanne voraussetzt.


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02.06.2023 um 15:24
Zitat von jaskajaska schrieb:Die Fragen, ob die Wanne bereits gefüllt war oder erst befüllt wurde und welche Temperatur das Wasser hatte, sind essentiell für die Bestimmung des Todeszeitpunktes.
Weiß man, welche Annahmen hier zugrunde gelegt wurden?
Prof. Hansen hat rückwärts gerechnet mit den Daten, die abends gegen 21 Uhr festgehalten wurden.
Aus dem OLG-Beschluss (s. Themen-Wiki):
Der Sachverständige Jun.-Prof. Dr. H. legte seiner thermodynamischen Begutachtung als Anknüpfungstatsachen zugrunde, dass der Wasserzulauf in die Wanne um 18.30 Uhr gestoppt wurde, die Wassertemperatur zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, die Wanne sich jedoch in einem beheizten (Stufe 5) Raum bei geschlossenem Fenster befand, die Wassertemperatur um 21.15 Uhr 25,9° und die tiefe Rektaltemperatur der Geschädigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits etwa eine halbe Stunde außerhalb der Wanne befand, um 21.50 Uhr 33,9° betrug. Weiter ging der
Sachverständige davon aus, dass das nachlaufende Wasser eine gleichbleibende Temperatur hatte und daher auch die Temperatur des Wannenwassers vor 18.30 Uhr konstant blieb.

Auf dieser Grundlage gelangt er - unter Berücksichtigung der Varianz eines bestimmten Parameters "K" - zu dem Ergebnis, dass "mit dem größeren K-Wert die um 21.15 Uhr gemessene Wassertemperatur von 25,9° erreicht [wird], wenn um 18.30 Uhr eine Wassertemperatur von 29,8° vorlag", mit dem kleineren K-Wert eine solche von 26,5°. Unter Zugrundelegung dieser Werte berechnet der Sachverständige sodann anhand zweier Modelle über den Abkühlvorgang von Leichen denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Körpertemperatur noch 37,2° betragen hat, also den Zeitpunkt des Todeseintritts.
Das sind alles Näherungsberechnungen. Wenn der "K-Wert" nun mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch größer sein kann und die Wassertemperatur um 18.30 Uhr vielleicht auch 35 Grad betragen haben könnte, würde das Ganze nicht mehr hinhauen. Dann wäre sie eher gestorben wegen des dann anzunehmenden längereren Abkühlvorgangs.

Wer weiß, ob das Wasser nicht vielleicht ab 18.30 Uhr schneller abkühlte als vom Gutachter angenommen, als es nicht mehr nachlief und ein ständiger kühler Luftzug durch die eintreffenden Menschen in den Raum kam. Oder ob Frau K. erkrankungsbedingt erhöhte Temperatur hatte. Ich glaube, diese Näherungen beinhalten so viel Ungewisses, dass man hier nicht von einer aussagekräftigen Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten, auf wenige Stunden begrenzten Zeitraum sprechen kann.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 16:02
Im Urteil steht, dass die gegen 18:30 eintreffende Pflegekraft aussagte, dass sie das Plätschern von Wasser aus dem Bad hörte, dessen Tür offenstand. Sie ging nachsehen und fand die tote Frau K. Und sie stellte fest, dass Wasser aus der Armatur lief. Die Pflegekraft stellte sodann das Wasser ab.

Bereits der damalige Gutachter wies darauf hin, dass die Wassertemperatur in der Wanne angesichts des stetigen Nachlaufens von Wasser unbekannter Temperatur kaum genau bestimmt werden könne.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 16:51
Zitat von AndanteAndante schrieb:Hast du für diese Behauptung von der Großen Verschwörung eine Quelle?
Es ist zwar schon ein paar Tage her, aber du hattest ja nach einer Quelle gefragt.

Insofern würde ich dich bitten, dir deinen eigenen Beitrag von 02.09.2022 nochmals durchzulesen.
Zitat von AndanteAndante schrieb am 02.09.2022:29.10.2008
Die Leiche wird obduziert. Der Rechtsmediziner Prof. Keil stellt Tod durch Ertrinken fest, mutmaßlich durch einen Sturz in die Badewanne und notiert: „keine zwingenden Anhaltspunkte für die Mitwirkung fremder Hand in Bezug auf das Hineinkommen ins Wasser“. Tags darauf wird die Leiche eingeäschert.

17.11.2008
Der Rechtsmediziner Prof. Keil kommt nach einer Ortsbesichtigung, zu der er von der Polizei eingeladen worden war, zu dem Ergebnis, dass ein Sturz in die Badewanne die Kopfschwartenhämatome und die Endlage der Leiche nicht erklären könne.
Danit steht fest, dass zwar nicht unbedingt eine "Verschwörung" vorliegt, Herr Prof. K, jedoch seine Auffassung erst aufgrund der Tatsache änderte, dass er auf Einladung der Ermittler den vermeintlichen "Tatort" besichtigt hat.

Somit war sein erstes Statement, das keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden sah, zumindest äußerst fahrlässig, da es offenbar ohne Kenntnis aller Informationen, die in diesem Fall für ein ergiebiges Gutachten vonnöten war, erfolgt ist.

Dass Frau K unmittelbar nach dem ersten Statement von Prof. K eingeäschert wurde, nachdem zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorlägen, erwähne ich nur der Vollständigkeit halber.

Aber Gutachter, Ermittler und Richter dürfen offenbar alles das, was einem Angeklagten zum Verhängnis werden kann.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 17:01
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Somit war sein erstes Statement, das keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden sah, zumindest äußerst fahrlässig,
Warum? Er spricht vom Augenblickzustand der einen Tag nach dem Tod von Frau K, als er Näheres noch nicht wusste, auch die Örtlichkeiten nicht kannte. Und dieser Augenblickszustand gab für ihn einen Tag nach dem Tod halt „keine zwingenden Anhaltspunkte“ für die Mitwirkung fremder Hand her. Das war eine vorläufige Einschätzung aufgrund des Obduktionsergebnisses, kein abschließendes Gutachten. Was erwartest du denn, was er mehr schon so früh hätte wissen sollen?


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

02.06.2023 um 17:17
„Zwingende Anhaltspunkte für die Mitwirkung fremder Hand“ bei einer Obduktion wären für mich, wenn die Leiche ein Messer im Rücken hat, Strangulations- oder Würgemale am Hals, einen Rückendurchschuss.

Bei Frau K aber waren eben solche auf den ersten Blick ins Auge fallenden Umstände nicht gegeben, bei der Obduktion konnte offenbar nicht festgestellt werden, dass jemand gewaltsam ihren Kopf unter Wasser gedrückt hatte und sie dadurch ertrunken war. Also war die vorläufige Einschätzung die, dass man zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also einen Tag nach dem Tod, (noch) keine zwingenden Anhaltspunkte für die Mitwirkung einer oder mehrerer anderer Personen hatte


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02.06.2023 um 17:42
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das war eine vorläufige Einschätzung aufgrund des Obduktionsergebnisses, kein abschließendes Gutachten. Was erwartest du denn, was er mehr schon so früh hätte wissen sollen?
Wenn er es tatsächlich als "vorläufige Einschätzung" gekennzeichnet hatte, war die anschließende, innerhalb von 24 Stunden erfolgte Freigabe des Leichnams von Frau K durch die Staatsanwaltschaft äußerst fahrlässig.
Üblich ist eine Einäscherung in einem solch kurzen Zeitrahmen nach einer forensischen Untersuchung jedenfalls nicht, meist vergehen mehrere Tage bis dahin.

Durch die Einäscherung wurde der Verteidigung und auch den Rechtsmedizinern jedenfalls die Gelegenheit genommen, weitere Untersuchungen zu beantragen oder durchzuführen, zB, ob Frau K auch Hämatome an den Armen oder anderen Körperstellen aufwies.

Dabei gehe ich davon aus, dass die Obduktion selbstverständlich nach den Regeln der medizinischen Kunst durchgeführt wurde, man sich dabei mangels konkreter Hinweise jedoch vor allem auf den Kopf- und Halsbereich der Frau K konzentriert hat.

Nachdem das Gericht in seinen Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass der Verurteilte die bewusstlose, aber noch lebende Frau K nach den gescheiterten Telefonaten, also nach 14.57 Uhr ins Badezimmer verbracht hat und Herr G bereits um 15.09 Uhr wieder aus der Tiefgarage der Wohnanlage telefoniert hat, wäre ja interessant gewesen, zu erfahren wie man unter Zeitdruck innerhalb von 10 Minuten einen Mord begeht und dazu noch ein nicht offensichtlich unglaubhaftes Szenario im Bad hinterlässt, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.

Irgendwie muss Frsu K ja unselbständig ins Bad gelangt sein, wenn man dem Urteil Glauben schenkt, entweder durch Ziehen an Armen oder Beinen oder durch Tragen.

Leider wird man nicht mehr erfahren, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte unter diesem Zeitdruck überhaupt möglich war, ohne dass weitere, eventuell nicht sofort sichtbare Spuren der Gewalt, die für einen derartige Verbringung spezifisch wären, an Frau K entstanden sind.


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02.06.2023 um 17:48
Noch etwas: Nach der Obduktion war, wie wir hier schon lang und breit erörtert worden ist, bei den Ermittlern der Verdacht aufgekommen, dass doch eine Mitwirkung fremder Hand in Betracht kommt. Die Person des Verdächtigen spielt an dieser Stelle noch gar keine Rolle, sondern es geht zunächst um den Verdacht an sich, wenngleich G es war, det diesen aberdacht an sich geweckt hatte.

Die Ermittler hatten also ihren Verdacht, der da hieß „Möglicherweise doch kein Sturzgeschehen, sondern Mitwirkung fremder Hand“. Und um diesen Verdacht zu verifizieren oder zu falsifizieren, wurde der Gutachter ergänzend um Stellungnahme gebeten, ob unter den konkreten Verhältnissen (Endlage, Örtlichkeiten) von einem Sturz oder eben nicht von einem Sturz auszugehen ist.

Ich halte den Ablauf für ziemlich logisch. Man darf halt nicht immer davon ausgehen, dass alle, Ermittler, wie Gutachter, von Anfang an den armen G auf dem Kieker hatten. Die Sache muss umgekehrt angepackt werden (wurde hier aber auch schon zigmal geschrieben):

Erst endgültige Feststellung mit Hilfe eines Sachverständigen, ob ein Unfall vorliegt. Wenn ja, wäre an dieser Stelle Schluss gewesen.

Wenn sich der Verdacht bestätigt und vernünftigerweise laut Sachverständigem ein Unfall ausgeschlossen werden kann, kann kein Schluss gemacht werden. Dann ist nämlich die Frage, wem die fremde Hand gehört, die da mitgewirkt hat. Und erst ab da kommt überhaupt als Verdächtiger die Person G ins Spiel. Weitere Verdächtige gab es nicht.
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Durch die Einäscherung wurde der Verteidigung und auch den Rechtsmedizinern jedenfalls die Gelegenheit genommen, weitere Untersuchungen zu beantragen oder durchzuführen, zB, ob Frau K auch Hämatome an den Armen oder anderen Körperstellen aufwies.
Keine Bange, es gibt den Obduktionsbericht mit Fotos von der Leiche. Ich gehe davon aus, dass der Rechtsmediziner seine Arbeit ordentlich gemacht hat.


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02.06.2023 um 18:21
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich halte den Ablauf für ziemlich logisch. Man darf halt nicht immer davon ausgehen, dass alle, Ermittler, wie Gutachter, von Anfang an den armen G auf dem Kieker hatten.
Der Ablauf ist tatsächlich logisch, das bestreitet auch niemand.

Nicht nachvollziehbar ist die frühe Einäscherung innerhalb von 24 Stunden nach der Obduktion, obwohl bei den Ermittlern doch schon zuvor ein Anfangsverdacht aufkeimte Das "auffällige" Verhalten des Herrn G begann ja schon am Abend des Todestages von Frau K.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das Versäumnis, unmittelbar nach Auffinden der Leiche wichtige Parameter festzustellen.

Die erwähnten Versäumnisse bzw. die leichtfertige Freigabe der Leiche haben jedenfalls unabhängig von den weiteren Ermittlungsergebnissen einen negativen Einfluss auf die Prozesschancen eines späteren Angeklagten genommen. Unabhängig davon, ob dieser Angeklagte Hausmeister G oder Nachbar Xaver Dimpflmoser hieß.


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02.06.2023 um 18:30
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Nicht nachvollziehbar ist die frühe Einäscherung innerhalb von 24 Stunden nach der Obduktion, obwohl bei den Ermittlern doch schon zuvor ein Anfangsverdacht aufkeimte
Na ja, man kann ja nicht jahrelang jede Leiche aufbewahren, bei der es Unklarheiten über die Todesumstände gibt. Wo sollen die Kühlräume dafür herkommen? Wenn alle Untersuchungen gemacht wurden und die Obduktion gut dokumentiert ist, wird meist die Leiche zur Beerdigung freigegeben, das wollen die Angehörigen ja auch. Im Fall MG hat sich meines Wissens die Verteidigung bisher auch nicht über die frühe Einäscherung beschwert.
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Das "auffällige" Verhalten des Herrn G begann ja schon am Abend des Todestages von Frau K.
Die Polizisten mussten aber daraufhin die zuständige StA einschalten, die über das weitere Vorgehen zu entscheiden hatte.


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02.06.2023 um 18:41
Zitat von PalioPalio schrieb:Wer weiß, ob das Wasser nicht vielleicht ab 18.30 Uhr schneller abkühlte als vom Gutachter angenommen, als es nicht mehr nachlief und ein ständiger kühler Luftzug durch die eintreffenden Menschen in den Raum kam. Oder ob Frau K. erkrankungsbedingt erhöhte Temperatur hatte. Ich glaube, diese Näherungen beinhalten so viel Ungewisses, dass man hier nicht von einer aussagekräftigen Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten, auf wenige Stunden begrenzten Zeitraum sprechen kann.
Es stimmt natürlich, dass
(1) Modelle per se nur Approximationen der Wirklichkeit sind
(2) Unsicherheiten der Eingabewerte in das Modell zu Unsicherheiten in den Ausgabewerten führen.

Der Sachverständige wird daher ganz klar darlegen müssen, welche Annahmen er getroffen hat und warum. (Ich denke, dass das Gericht deshalb die Sachverständigen auch schon ab dem 1. Prozesstag bestellt hat.)

Trotzdem handelt es sich bei deinen Beispielen - mit Verlaub - um Spekulation. Eine (etwas geöffnete) Badezimmertür führt nicht zwangsläufig zu einem kühlen Luftzug, z.B. wenn auch in anderen Räumen geheizt wird. (Zudem hat Wasser eine recht hohe spezifische Wärmekapazität, was zu einer verzögerten Anpassung der Wassertemperatur an die Umgebungstemperatur führt.) Der kühle Luftzug kann aber natürlich entstehen, wenn z.B. die Wohnungstür offen ist, weil Ärzte, Polizei,... rein und raus gehen müssen. Aber auch für diese Annahme gibt es meines Wissens nach keine Anhaltspunkte, zumindest erinnere ich mich nicht, dass danach gefragt wurde, ob die Wohnungstür offen stand oder nicht.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Körpertemperatur von LK.

Solange es dafür keine Anhaltspunkte gibt, wird das Gericht das nicht einfach für sich beantworten oder annehmen können (und schon gar nicht zu Lasten des Angeklagten). Genauso hätte man damals nicht einfach annehmen können, dass LK keinen Vorrat an Binden angehäuft habe.


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02.06.2023 um 18:47
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Genauso hätte man damals nicht einfach annehmen können, dass LK keinen Vorrat an Binden angehäuft habe.
Das war ja nur eine Hilfserwägung des Gerichts für den Fall, dass LK den MG, wie er behauptet hat, mit dem Bindenkauf beauftragt gehabt hätte. Das Hauptargument des Gerichts war doch, dass es diesen Auftrag nicht gegeben hat und er eine Schutzbehauptung von MG war, um sich durch den Einkauf beim Edeka ein Alibi zu verschaffen.


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02.06.2023 um 18:55
Zitat von AndanteAndante schrieb:Bereits der damalige Gutachter wies darauf hin, dass die Wassertemperatur in der Wanne angesichts des stetigen Nachlaufens von Wasser unbekannter Temperatur kaum genau bestimmt werden könne.
Welcher Gutachter hat diese Aussage getroffen? Keil? Wenn ja: Nichts für ungut, Rechtsmediziner müssen zwar mehr von Physik verstehen als normale Mediziner, aber ein auf Thermodynamik spezialisierter Physikprofessor wird das wesentlich besser beurteilen können.
@Palio hat ja das Vorgehen des Sachverständigen zitiert (anhand des OLG-Beschlusses). Wenn das Wasser hinreichend schnell nachfließt, ist die Annahme einer konstanten Temperatur vor 18:30 Uhr m.E. nicht schlecht. Jetzt scheint es aber so gewesen zu sein, dass das Wasser gerade so nachgeflossen sei, dass es nicht zum Überlaufen kam. Ob dann die Nachfließgeschwindigkeit des Wassers ausgereicht hat, um die Temperatur konstant zu halten, weiß ich nicht. Aber selbst wenn nicht, kann man das Abkühlen des Wassers trotzdem sehr gut modellieren. Die meisten Masterarbeiten, die der Sachverständige betreut, werden deutlich komplexer sein. (Das heißt jetzt nicht, dass die Berechnung einfach ist, aber sobald man sich auf Thermodynamik spezialisiert hat, ist das vorliegende Problem eher einfach.)

Unsicherheiten gibt es in den Modellrechnungen natürlich, was in der Natur der Sache liegt. Interessant sind
- die Annahmen hinter den Berechnungen
- Mittelwert der Berechnungen
- Streuung & Wahrscheinlichkeitsverteilung

Die Streuung ist wohl noch groß genug, um den Zeitpunkt 15 Uhr zu enthalten. Interessant wäre es, die Wahrscheinlichkeitsverteilung zu kennen, um die Wahrscheinlichkeit für einen Todeszeitpunkt vor 15 Uhr zu berechnen. (Ich habe das hier glaube ich mal für eine Normalverteilung gemacht.) Dann wird man sehen, welche Schlüsse man ziehen kann oder nicht.


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02.06.2023 um 19:05
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das war ja nur eine Hilfserwägung des Gerichts für den Fall, dass LK den MG, wie er behauptet hat, mit dem Bindenkauf beauftragt gehabt hätte. Das Hauptargument des Gerichts war doch, dass es diesen Auftrag nicht gegeben hat und er eine Schutzbehauptung von MG war, um sich durch den Einkauf beim Edeka ein Alibi zu verschaffen.
Ich habe das ganz anders verstanden. Nach meinem Verständnis hat das Gericht deshalb diesen Schluss gezogen, weil
(1) MG den Kassenzettel von sich aus ohne Anlass vorgezeigt hat und
(2) weil LK mindestens ein Dutzend Binden im Schrank hatte und deshalb ein beauftragter Einkauf fernliege
(Meine Worte)

Während ich das Argument (1) noch nachvollziehen kann (da die Polizisten von einem Unfall ausgingen, liegt es tatsächlich nicht nahe, den Tagesablauf von MG zu erfragen), ist Argument (2) ein schwerer Denkfehler bzw. es wurde (wie @Lento bemerkt hat) willkürlich eine Annahme über das Einkaufverhalten von LK getroffen.

Zwar denke ich, dass das Gericht den Schluss auch nur mit (1) aber ohne (2) gezogen hätte. Trotzdem befremdet mich der Umstand, dass das Gericht auch die Überlegung (2) angestellt hat: entweder es hat willkürlich eine Annahme getroffen und war dann zumindest an dieser Stelle nicht objektiv, oder es hat an dieser Stelle einen Logikfehler reingebracht. Tatsächlich kann man aus dem Vorrat an Binden eigentlich nichts relevantes schließen.


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02.06.2023 um 19:13
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Während ich das Argument (1) noch nachvollziehen kann (da die Polizisten von einem Unfall ausgingen,
Wovon die Polizisten ausgingen ist vollkommen ohne Belang. In Wirklichkeit ist einzig allein entscheidend, wovon G SUBJEKTIV ausgehen durfte. Da er den Schlüssel abgeben sollte, weil die Wohnung versiegelt werden sollte, KANN er angenommen haben, dass ein Kapitaldelikt vorgelegen hat. Es ist vom Gericht willkürlich gewesen, dass G den aktuellen Stand der Ermittlung hätte wissen müssen. Dazu hätte G ein Gedankenleser sein müssen.


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02.06.2023 um 19:14
Es kommt (3) hinzu: MG selbst hatte angegeben, dass er es an dem Nachmittag eilig gehabt hat, weil er noch seine Mutter in Agathenried besuchen wollte. Er hat angegeben, dass er die Binden an dem Tag sowieso Frau K nicht mehr bringen wollte, sondern erst am nächsten Tag. Und er hat angegeben, dass Frau K vom Krankenhaus 2 bis 3 Binden vorsichtshalber mitgegeben worden seien, so dass sie auch dadurch bis zum nächsten Tag bevorratet war.

Und aus (1), (2) und (3) zusammengenommen hat das Gericht dann im Kontext mit den übrigen Beweisergenissen den Schluss gezogen, dass es einen eiligen(!) Kaufauftrag wegen der Binden, der sofort erledigt werden musste, durch Frau K nicht gab, es vielmehr MG zu diesem Zeitpunkt darauf ankam, schleunigst einen Kassenzettel als Alibi zu erwerben.


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02.06.2023 um 19:21
Zitat von AndanteAndante schrieb:Und aus (1), (2) und (3) zusammengenommen hat das Gericht dann im Kontext mit den übrigen Beweisergenissen den Schluss gezogen, dass es einen eiligen(!) Kaufauftrag wegen der Binden, der sofort erledigt werden musste, durch Frau K nicht gab, es vielmehr MG zu diesem Zeitpunkt darauf ankam, schleunigst einen Kassenzettel als Alibi zu erwerben.
Auch ein schwerer gedanklicher Fehler.

Als Hausmeister kann man nicht planen. Man kann nicht wissen, ob man später noch Zeit für einen solchen Einkauf hat, weil man zu einer außergewöhnlichen Sache gerufen wird. Frau K wäre wahrscheinlich ungehalten gewesen, wenn er den Einkauf am nächsten Tag nicht vorbeigebracht hätte. Er konnte nicht wissen, wie dringend sie die Binden benötigte.

Von 1,2 und 3 bleibt in Wirklichkeit rein gar nichts übrig, wenn man wirklich die Situation berücksichtigt.


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02.06.2023 um 19:26
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Zwar denke ich, dass das Gericht den Schluss auch nur mit (1) aber ohne (2) gezogen hätte. Trotzdem befremdet mich der Umstand, dass das Gericht auch die Überlegung (2) angestellt hat: entweder es hat willkürlich eine Annahme getroffen und war dann zumindest an dieser Stelle nicht objektiv, oder es hat an dieser Stelle einen Logikfehler reingebracht.
Bekanntlich wurde die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der BGH hat ausgeführt:
…..Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Revi-sionsvorbringens liegt ein Verstoß gegen gesicherte wissenschaftlicheErkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichenLebens (vgl. u.a. BGHST 29, 18, 20) erkennbar nicht vor
Quelle: https://manfred-genditzki.eu/, unter dem 05.09.2012

Sooo viele Logikfehler gibt es in dem Urteil also nicht.


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02.06.2023 um 19:31
Zitat von LentoLento schrieb:Von 1,2 und 3 bleibt in Wirklichkeit rein gar nichts übrig, wenn man wirklich die Situation berücksichtigt.
Du solltest doch inzwischen wissen, dass sich das Gericht sein Bild aus dem Inbegriff der gesamten Verhandlung zu machen hat und es daher wenig bringt, zu meinen, wenn man jedes Einzelindiz wegerklärt (was für sich immer möglich ist), hat man irgendwann die gesamte Urteilsbegründung wegerklärt. Diese ist bekanntlich mehr als die Summe ihrer Teile.


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