Egi schrieb:Hätte die Amokfahrt des Täters nicht mittels (finalem) Rettungsschuss gestoppt werden können?
Nein. Siehe § 60 Absatz 1 Satz 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158263506993555094&sessionID=735901393185039339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=169564,61Der Schusswaffeneinsatz gegen Personen ist nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. Hier hätte, unbeschadet des Umstands, dass der Einsatz in Menschengruppen idR. unzulässig ist (siehe § 62 HSOG), wohl auch ein Schuss in die Reifen oä. genügt.
Einfach mal ins Gesetz schauen, tief durchatmen und subsumieren ... und nicht gleich immer alles und jeden töten wollen ... letztlich auch eine Frage der persönlichen Ethik ... vielleicht mal drüber nachdenken ...
Zu vielen anderen Aspekten hat der eine oder andere User ja auch schon was beigesteuert. Das Thema Schusswaffengebrauch sollte damit wohl vom Tisch sein.