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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

13.016 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 10:40
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:die 1. StK hätte den Befangenheitsantrag abgelehnt. Woher habt ihr das eigentlich?
Hier stand das damals z.B. :
Die Erste Jugendkammer des Landgerichts Traunstein hat den Befangenheitsantrag gegen Richterin Jacqueline Aßbichler und zwei ihrer Kollegen – der Antrag richtete sich auch gegen Richterin Bartschmid und Richter Salzinger – am Dienstag abgelehnt. Offiziell mitgeteilt wurde die Entscheidung am gestrigen Mittwoch. Damit bleibt die Zweite Jugendkammer in diesem Marathon-Prozess am Ruder.
Quelle: https://www.ovb-heimatzeitungen.de/rosenheim-land/2024/02/28/befangenheitsantrag-abgelehnt.ovb


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 10:49
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Hier wurde immer unterstellt, die 1. StK hätte den Befangenheitsantrag abgelehnt. Woher habt ihr das eigentlich?
Zum abgelehnten Antrag der Befangenheit: die Pressemitteilung des LG Traunstein vom 28.02.2024:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/traunstein/pressemitteilung_vom_28.02.2024_im_verfahren_gegen_sebastian_t._wegen_mordes__eiskeller-fall_.pdf


Der Antrag der Befangenheit betraf alle drei Berufsrichter der 2. Jugendkammer und wurde 2024 von der 1. Jugendkammer in allen drei Fällen abgelehnt - leider.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 10:59
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Welche einschlägige Rechtsprechung des BVerfG meinst du da genau?
Ich dachte z.B. an BVerfG NJW 1992, 1749. Hier wurde entschieden, dass Verzögerungen infolge Befangenheit keinen wichtigen Grund iSd § 121 StPO darstellen können.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 11:39
@Lanza
@CharliesEngel
Ah, OK dann war das nur in dem BGH-Beschluss etwas ungenau. Wenn die beiden Beisitzer auch mit abgelehnt wurden, macht das natürlich Sinn.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 11:59
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Ah, OK dann war das nur in dem BGH-Beschluss etwas ungenau. Wenn die beiden Beisitzer auch mit abgelehnt wurden, macht das natürlich Sinn.
Der Befangenheitsantrag damals richtete sich gegen alle drei Berufsrichter der 2. Jugendstrafkammer. Insofern konnte diese Kammer gar nicht mit dem Antrag befasst werden.

Der BGH hat hier in der Tat unsauber formuliert. Aber solche Nachlässigkeiten waren ja auch vorher schon aufgefallen.

So war in der Pressemitteilung des BGH von „sieben Schlägen gegen die Schläfe“ von Hanna W. die Rede, während es im Urteilstext hieß, dem Opfer seien „fünf Schläge gegen den Kopf“ verpasst worden.

In der Presseerklärung wurde zudem betont, Sebastian T. habe Hanna W. „flüchtig“ gekannt. Im Urteilstext war davon hingegen keine Rede.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 15:16
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:1. Jugendkammer in allen drei Fällen abgelehnt - leider.
Ich finde es ja ärgerlich, dass wir bis heute nicht die Begründung dazu wissen.

In der HV hat sich ja die Vorsitzende verweigert, diese vorzulesen. Auf mein damaliges Bedauern, dass ausgerechnet das ausgespart wurde, hat ein User gemeint „Sie wird schon ihre Gründe gehabt haben“ oder „Sie wird schon wissen, was sie tut.“ Das kann man jetzt doppeldeutig verstehen, nach ihrem aufgeregten Versuch des Ausbügelns.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 16:02
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich finde es ja ärgerlich, dass wir bis heute nicht die Begründung dazu wissen.
In der Tat. Wie sieht das aus, besteht die Chance, dass wir das noch erfahren? Wer hat ein Recht, dies zu erfahren? Der Antragsteller?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 16:18
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Der Antrag der Befangenheit betraf alle drei Berufsrichter der 2. Jugendkammer und wurde 2024 von der 1. Jugendkammer in allen drei Fällen abgelehnt - leider.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich finde es ja ärgerlich, dass wir bis heute nicht die Begründung dazu wissen.

In der HV hat sich ja die Vorsitzende verweigert, diese vorzulesen.
Zitat von ManateeManatee schrieb:In der Tat. Wie sieht das aus, besteht die Chance, dass wir das noch erfahren? Wer hat ein Recht, dies zu erfahren? Der Antragsteller?
Ich stehe etwas auf dem Schlauch.

Um was geht es eigentlich? Um die Begründung, warum der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist?

Das steht doch in der Pressemitteilung des Landgerichts Traunstein, die @CharliesEngel doch gerade hier noch einmal eingestellt hat.

Oder um was geht es?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 16:48
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Um was geht es eigentlich? Um die Begründung, warum der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist?

Das steht doch in der Pressemitteilung des Landgerichts Traunstein, die @CharliesEngel doch gerade hier noch einmal eingestellt hat.
Ja, darum ging es und dass die Vorsitzende sich geweigert hatte, die Begründung der Ablehnung in der Verhandlung vorzulesen, um Zeit zu sparen.
Die Pressemitteilung mit der Begründung war mir nicht präsent.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 17:14
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das steht doch in der Pressemitteilung des Landgerichts Traunstein, die @CharliesEngel doch gerade hier noch einmal eingestellt hat.
Das ist zwar nicht die komplette Begründung, die dort genannten Punkte (sie habe das per Email mit dem StA Besprochene zumindest in einem rechtlichen Hinweis in der folgenden mündlichen Verhandlung sinngemäß für alle bekannt gegeben) scheint mir zumindest nicht komplett willkürlich, wenn ich im Ergebnis unzureichend - wie ja dann auch der BGH entschieden hat.

Damit die Richter der 1. StK wg Besorgnis der Befangenheit ebenfalls erfolgreich abgelehnt werden könnten, müsste man nach der Rechtsprechung wohl neben der Vorbefassung feststellen können, dass deren Entscheidung nicht nur falsch/rechtswidrig war, sondern willkürlich oder aus sonstigen Gründen zumindest dem Anschein nach erkennen ließe, dass sie dem Angeklagten nicht unvoreingenommen gegenüber stehen.

Vgl. :
Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <284 f.>).
Quelle: BVerfGE 2 BvR 1743/06 v. 17.1.2006, Rn 20:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070129_2bvr174306.html

Dass diese hohe Hürde erreicht ist, bezweifle ich, wobei man zur besseren Einschätzung den ganzen Beschluss und nicht nur die Pressemitteilung kennen müsste.
Aber den Richtern der 1.StK kann man ja nachsichtig zugute halten, dass es im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die offenbar einigermaßen unpassende und verheerende, mehrseitige, ungefragte Stellungnahme der Vorsitzenden noch nicht gab...
Insofern hatte der BGH auch eine andere Ausgangslage bei seiner Entscheidung.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 17:25
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Insofern hatte der BGH auch eine andere Ausgangslage bei seiner Entscheidung.
Der Anschein der Befangenheit entstand aber durch die E-Mail und somit muss man davon ausgehen, dass die Entscheidung des BGH auch ohne die Stellungnahme so ausgefallen wäre.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 17:41
Zitat von ManateeManatee schrieb:Der Anschein der Befangenheit entstand aber durch die E-Mail und somit muss man davon ausgehen, dass die Entscheidung des BGH auch ohne die Stellungnahme so ausgefallen wäre.
Ja vermutlich, aber der BGH hat sich schon sehr ausführlich mit der Stellungnahme befasst, welche den Anschein der Befangenheit unterstrich.

Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Befangenheitsgesuch nicht nur rechtswidrig sondern auch schon willkürlich war, kann man Erkenntnisse aus der späteren Stellungnahme nicht berücksichtigen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 18:40
Danke, @abgelenkt und @Manatee, für die Aufklärung!

Dass die Frau Assbichler die Begründung der Ablehnung des Befangenheitsantrages im Gericht nicht vortragen wollte, um Zeit zu sparen, war mir so nicht mehr geläufig.

Jetzt hätte sie wohl alle Zeit der Welt……:)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 18:53
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Jetzt hätte sie wohl alle Zeit der Welt……
Wieso? Konsequenzen daraus gibt es doch nicht? Und sie wird doch weiterhin reguläre Verfahren haben?

Sie hätte das doch damals einfach berichten können. Allein diese Transparenz würde sie heute besser aussehen lassen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.04.2025 um 19:33
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Zum abgelehnten Antrag der Befangenheit: die Pressemitteilung des LG Traunstein vom 28.02.2024:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/traunstein/pressemitteilung_vom_28.02.2024_im_verfahren_gegen_sebastian_t._wegen_mordes__eiskeller-fall_.pdf
Ich vergleich jetzt mal das, was der BGH zu dem Thema schreibt:
Am 4. Januar 2024 erteilte sie in der Hauptverhandlung den Hinweis, der Angeklagte könne wegen
gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit oder Tateinheit
mit Mord in Verdeckungsabsicht oder mit Totschlag verurteilt werden. Dabei erwähnte die Vorsitzende die
E-Mails nicht, von denen auch die anderen Kammermitglieder bis zum Befangenheitsantrag keine Kenntnis
hatten
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=141309&anz=1138&pos=16

mit dem, was die 1. Jugendkammer des Landgerichts in seiner Pressemeldung (s.o.) dazu schreibt:
die Vorsitzende Richterin erteilte in der nächsten
Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis, der im Wesentlichen den Inhalt der
rechtlichen Erörterungen zwischen ihr und dem Sitzungsvertreter wiederholte
Äh ja. Leider kennen wir den Beschluss nicht. Aber die Pressemitteilung unterscheidet sich auf jeden Fall deutlich von der Stellungnahme des BGH (auch hinsichtlich A.s Festlegung). Und für mich stellt sich schon die Frage, von wem die 1. Jugendkammer diesen Satz bzw. die Info, dass alles korrekt (und auch, was genau) gelaufen ist, hat. War jemand in der Hauptverhandlung dabei, haben sie hinterher ein Protokoll gelesen ...?


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24.04.2025 um 21:55
Zitat von LanzaLanza schrieb:Sie hätte das doch damals einfach berichten können. Allein diese Transparenz würde sie heute besser aussehen lassen.
Ja, ja. Das war von mir Ironie - mit einem Smiley….


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.04.2025 um 08:48
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Bei Mitgliedern der 1. Kammer, die voraussichtlich den Fall zu übernehmen hat, wäre das augenscheinlich anders. Ist es korrekt, dass diese Richter sich nur dann der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sehen könnten, wenn sie Äußerungen gemacht hätten, die auf eine vorgefallene Meinung/Überzeugung im zu verhandelnden Fall schließen lassen würden?
Ja, so hab ich das gemeint. Ich glaube, nur weil sie die Befangenheit im ersten Prozess abgelehnt haben und sich eventuell dafür in den Fall eingearbeitet haben, gelten sie nicht automatisch als befangen. Es bräuchte noch besondere Umstände, z.B. eine geäußerte Meinung zu ST oder so etwas.
In dem Beispiel auf das ich mich bezog, wurde das Urteil im Vorfeld nur teilweise, also nicht wegen Befangenheit zurückgewiesen und ich hab daraus geschlossen, dass die Vorbefassung alleine kein Befangenheitsgrund darstellen wird. Ich könnte mir wie @fassbinder1920 und @abgelenkt auch vorstellen, dass man eventuell aus der kompletten Begründung auf eine eventuelle Befangenheit der 1. Jugendkammer schließen könnte. Allerdings vermute ich, wenn die Begründung fragwürdig formuliert gewesen wäre, dann hätte der BGH von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Prozess an ein anderes Gericht zu verweisen.
Zitat von HerrChiemseeHerrChiemsee schrieb:Ich dachte z.B. an BVerfG NJW 1992, 1749. Hier wurde entschieden, dass Verzögerungen infolge Befangenheit keinen wichtigen Grund iSd § 121 StPO darstellen können.
Vielen Dank!
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Insofern hatte der BGH auch eine andere Ausgangslage bei seiner Entscheidung.
Sie wussten vorallem nicht, dass das Urteil tatsächlich genau so ausfallen würde, wie in der Mail beschrieben. Die Vorsotzende A hat ja, laut BGH, in ihrer Stellungnahme zum Befangenheitsantrag zumindest ausgeführt:
sie sei bezüglich der Verurteilung des
Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Um-
stände,
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=141309&anz=1095&pos=0


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

30.04.2025 um 14:45
Ein Beitrag vom ehemaligen BGH-Richter Fischer in Bezug zum Fall Hanna

https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

So bezeichnet er die Zurückweisung des BA durch das LG als schwer verständlich
Im Traunsteiner Fall drängte sich die Besorgnis der Befangenheit auf; die Zurückweisung des Antrags durch die Kammer war daher schwer verständlich. Selbstverständlich sind in einer "offenen" Verfahrensführung auch Kontakte des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten erlaubt. Sie müssen aber verfahrensoffen und transparent gestaltet sein. Diskussionen über Fragen, die offenkundig zum gerichtlichen Beratungsgegenstand gehören (und dann dem Beratungsgeheimnis unterfallen), mit einzelnen Beteiligten unter Verheimlichung gegenüber den anderen sind nicht tolerabel. Ein solches Verhalten muss fast zwingend zu dem Eindruck des Übergangenen (hier: des Angeklagten) führen, der betreffende Richter stehe ihm nicht mehr neutral gegenüber.



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

30.04.2025 um 22:47
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ein Beitrag vom ehemaligen BGH-Richter Fischer in Bezug zum Fall Hanna
Danke für den Link.

Mir ist noch diese Passage besonders aufgefallen:
An dieser Stelle ist allerdings auch die Rolle des Staatsanwalts zu hinterfragen: Die im Kumpel-Ton verfasste, offensichtlich einer "Abstimmung" dienende Mitteilung an die Vorsitzende, wie die Staatsanwaltschaft zu plädieren gedenke, war verfehlt. Das gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine demonstrative Vertraulichkeit zwischen erkennendem Gericht und sachbearbeitenden Staatsanwälten jedenfalls bedenklich erscheint; weil sie den (gelegentlich zutreffenden) Eindruck nahelegt, es gehe im Verfahren um eine Gegenüberstellung von "Wir gegen sie". Begünstigt werden kann das durch eine Justizorganisation, in welcher – wie z.B. in Bayern – die beruflichen Biografien durch regelmäßigen Wechsel zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft verwoben sind.
Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

01.05.2025 um 20:54
Ja, die von @Lanza zitierte Passage aus dem Beitrag von Professor Fischer erschien auch mir prägnant. Ich finde die vom ehemaligen BGH-Richter geübte Kritik am Verhalten der Staatsanwaltschaft in Traunstein nachvollziehbar.

Und ich frage mich, ob dies Konsequenzen zur Folge hat. Etwa die, dass Staatsanwalt Fiedler bei der Neuauflage des Prozesses nicht wieder die Federführung für die Anklagebehörde übernimmt, sondern durch jemand anderen ersetzt wird.

Im Übrigen würde ich auch vor dem Hintergrund der Kritik am Gebaren der Staatsanwaltschaft liebend gerne wissen, wie denn die dienstliche Stellungnahme der Generalbundesantwaltschaft zum Revisionsantrag im Fall Hanna im Detail ausgesehen hat.

Wir wissen ja nur, das der GBA festgestellt hat, die 1 732 Seiten umfassende Revisionsschrift sei „teils unzulässig, teils unbegründet“ gewesen und unter dem Strich „nicht gewichtig genug“.

Damit lag der Generalbundesanwalt, wenn man das BGH-Urteil zugrunde legt, gründlich daneben.

Ich würde gerne wissen, ob der GBA in seiner Stellungnahme überhaupt den Punkt „Besorgnis der Befangenheit“ wegen des E-Mail-Verkehrs zwischen Vorsitzender Richterin und Staatsanwaltschaft angerissen oder ob er ihn geflissentlich außer acht gelassen hat.

Und wenn er doch darauf eingegangen ist, hat er dann das Verhalten von Richterin und Staatsanwalt verteidigt, gerechtfertigt?

Werden überhaupt bei der Staatsanwaltschaft und vorgesetzten Dienststellen Entscheidungen wie jetzt im Fall Hanna zum Anlass genommen für eine Aufarbeitung mit dem Ziel, vor Verhaltensweisen zu warnen, die den Eindruck von Kumpanei entstehen lassen könnten?


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