Tiergarten schrieb:Das steht doch in der Pressemitteilung des Landgerichts Traunstein, die @CharliesEngel doch gerade hier noch einmal eingestellt hat.
Das ist zwar nicht die komplette Begründung, die dort genannten Punkte (sie habe das per Email mit dem StA Besprochene zumindest in einem rechtlichen Hinweis in der folgenden mündlichen Verhandlung sinngemäß für alle bekannt gegeben) scheint mir zumindest nicht komplett willkürlich, wenn ich im Ergebnis unzureichend - wie ja dann auch der BGH entschieden hat.
Damit die Richter der 1. StK wg Besorgnis der Befangenheit ebenfalls erfolgreich abgelehnt werden könnten, müsste man nach der Rechtsprechung wohl neben der Vorbefassung feststellen können, dass deren Entscheidung nicht nur falsch/rechtswidrig war, sondern willkürlich oder aus sonstigen Gründen zumindest dem Anschein nach erkennen ließe, dass sie dem Angeklagten nicht unvoreingenommen gegenüber stehen.
Vgl. :
Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <284 f.>).
Quelle: BVerfGE 2 BvR 1743/06 v. 17.1.2006, Rn 20:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070129_2bvr174306.htmlDass diese hohe Hürde erreicht ist, bezweifle ich, wobei man zur besseren Einschätzung den ganzen Beschluss und nicht nur die Pressemitteilung kennen müsste.
Aber den Richtern der 1.StK kann man ja nachsichtig zugute halten, dass es im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die offenbar einigermaßen unpassende und verheerende, mehrseitige, ungefragte Stellungnahme der Vorsitzenden noch nicht gab...
Insofern hatte der BGH auch eine andere Ausgangslage bei seiner Entscheidung.