XluX schrieb:Ich hätte es für angebracht gehalten, wenn A und Konsorten zur Gesamtheit der Indizien ein Urteil gefällt hätten
Sprache ist manchmal verräterisch. Eine Gerichtsvorsitzende (A = Assbichler) und die weiteren Richter und Schöffen (Konsorten = Kumpane/Mittäter) so abschätzig als die eigentlichen Übeltäter in diesem Verfahren einzustufen, wirft ein bezeichnendes Licht auf den Autor.
Lanza schrieb:Verfahrensökonomie
XluX schrieb:Das Urteil wurde aufgehoben. Man muss von vorn anfangen. Was genau soll es da bringen, wenn die BGH-Richter*innen anfangen, sich in den Fall einzuarbeiten?
Es gibt ja die Redensart: „Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss“. Sich nicht unnütz zu verausgaben, heißt dann -von
@XluX auf den vorliegenden Fall übertragen- „Verfahrensökonomie“.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Natürlich ist es ein absoluter Revisionsgrund, wenn einer Vorsitzenden Richterin Besorgnis der Befangenheit attestiert werden muss. Folgerichtig ist, dass dann das Urteil aufgehoben und ein neuer Prozess anberaumt wird.
Mir geht es vielmehr darum, wie der BGH mit einem umfangreichen, mehr als 1 700 Seiten umfassenden Revisionsantrag verfährt. Ob er sich auf einen -zweifellos herausragenden- Punkt beschränken kann oder ob er auch andere Einwände zu beurteilen hat.
Nur einfach flapsig zu erklären, was es denn bringe, wenn BGH-Richter noch anfangen müssten, sich in den Fall einzuarbeiten, erscheint mir zu billig.
Der BGH-Senat hatte ja Monate lang Zeit, sich mit dem Fall aus Traunstein zu befassen. Ich gehe mal davon aus, dass die Richter die Revisionsschrift und die Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und von Frau Assbichler gelesen haben.
Dabei sind sie dann -vielleicht ganz zu Anfang, vielleicht erst später- auf den Aspekt der Befangenheit gestoßen. Haben sie dann, um „Verfahrensökonomie“ walten zu lassen, sofort den Griffel fallengelassen und gesagt: „Stopp! Bloß keine weitere Prüfung! Befangenheit reicht - auf die Klärung weiterer Einwände haben Antragsteller und Öffentlichkeit keinen Anspruch! Das würde uns ja auch nur unnötig Arbeit machen!“?
Einmal angenommen, ein Urteil wäre in der Revision in 20 Punkten angegriffen worden, beispielsweise wegen der Nichtzulassung weiterer Gutachter oder wegen eines unzureichenden Checks der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen.
Dann müssten doch nach meiner Auffassung die Antragsteller ein Anrecht darauf haben, dass der BGH -über den festgestellten Revisionsgrund Besorgnis der Befangenheit hinaus- zu diesen Einzelfragen Antworten gibt. Das wäre hilfreich auch für alle anderen Prozessbeteiligten sowie für die interessierte Öffentlichkeit. Mit einer solchen Klärung strittiger Fragen könnten unter Umständen auch falsche Weichenstellungen für ein neues Verfahren vermieden werden.