rhapsody3004 schrieb:Und je nach Einzelfall halt auch festnehmen, bis zum Eintreffen der Polizei.
Hier übrigens auch, wenn
nicht auf frischer Tat bei einer Straftat betroffen, sondern bei
Nicht-Straftat je nach Einzelfall dann auf Grundlage der Selbsthilfe (BGB). Security kann sich dabei auch je nach Fall auf die Selbsthilfe für Dritte oder für den Kunden berufen.
Bei bspw. nur fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung (weil keine Straftat) von fremden Eigentum bzw. von Bahneigentum und Besitz.
Dürfte im Suff häufiger vorkommen, denke ich.
emanon schrieb:Das würde dann auch die ganzen Hools von der Straße holen und die Gefängnisse wieder füllen.
U-Haft bis zum Prozess (nur in Ausnahmefällen dürfte die maximal zulässigen 6 Monate überschritten werden) würde ich mir je nach Fall von Gewalt gegen andere schon auch wünschen. Aber wie gesagt, entscheidet darüber weder die Polizei und auch nicht die StA darüber alleine, sondern hängt final immer vom Ermittlungsrichter ab.
Darüber hinaus bräuchte es aber einen Prozess und eine Verurteilung.
Und selbst wenn vorsätzliche Gewaltdelikte, bereits die einfache KV, Freiheitsstrafen in ihrem Strafrahmen vorsehen - so sehen viele Richter dann gerade bei Ersttätern und je nach Tat davon ab auch gleich eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Gefährliche KV hätte als Strafrahmen zwar nur eine von bis zu Freiheitsstrafe, wäre dann allerdings je nach Strafmaß auch wieder bewährungsfähig und könnte im Rahmen der Strafzumessung dann auch nur wieder von einem Richter ausgesprochen werden, würde er Punkte sehen, die zu Gunsten sprechen.
Richter sind auch an die Strafzumessung gebunden und am Ende müssen Urteile, die Strafmaße, auch immer dem jeweiligen Einzelfall und Täter angemessen sein.
Das bedeutet, dass sämtliche Faktoren Pro als Kontra eines Täters und den Tatumständen berücksichtigt werden müssten. Dazu gehört natürlich u.a. auch, ob Ersttäter oder Wiederholungstäter bzw. Wiederholungsschläger.