CharliesEngel schrieb:Danke für die Klarstellung. Das zweite "e" muss mir irgendwie entgangen sein.
Mir geht es v. a. darum, dass bei hunderten Adressaten (und potenziellen weiteren Empfängern) die Schwelle zu Öffentlichkeit längst überschritten ist. (Vgl. die Bsp. unter dem Trennstrich)
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azazeel schrieb:Die Frage hier ist, wie unfair ist das gegenüber Ulmen. Gerade in dem Kontext, dass es eigentlich keine vernünftigen Zweifel über ein "ob" gibt, sondern nur über das genaue "wie".
M. E. ist CFs Schritt an die Öffentlichkeit mit Notwehr zu vergleichen. Rechtfertigende Gründe dafür finden sich im Thread. Etwa das Bsp. mit dem Masseur, die Rufschädigung der CF und die Ungewissheit, ob Männer, die ihr begegnen, zu den Adressaten gehören oder nicht.
CU wird für die Veröffentlichung bemitleidet und CF dafür kritisiert. M. E. ist das Täter-Opfer-Umkehr. Niemand hat ihn zu seinen langjährigen schädlichen und schäbigen Handlungen gezwungen.
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azazeel schrieb:Macht es denn wirklich einen Unterschied, ob Ulmen KI-generierte Pornos hergestellt hat, diese verbreitet hat oder Pornos verbreitet hat, die im geeigneten Kontext hinreichend ähnlich zu Fernandes sind? Das ist doch geradezu die Definition von "Nebenkriegsschauplatz".
Die Strategie seines Medienanwalts nennt sich Litigation-PR, siehe dazu das u. g. Video des RA. Dass die Strategie funktioniert, sieht man m. E. auch im Thread.
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azazeel schrieb:Das absolute Maximum an Verwerflichkeit liegt in diesem Fall doch in der jahrelangen, wiederholten sexualisierten Demütigung von F. Ob das in Nuancen anders war, ist doch für eine grundlegende öffentliche Betrachtung völlig nebensächlich. Oder bin ich hier auf einem Holzweg?
Wieso Holzweg? Das LG nennt die Taten besonders verwerflich. Und
SPIEGEL-Anwalt Srocke griff diese Art der Verteidigung in seiner Stellungnahme auf. Der Versuch, hier einen vermeintlichen Unterschied zu suggerieren, schrieb er, sei »genauso gehaltvoll und überzeugend wie das Vorbringen, man habe das Unfallopfer mit einem BMW statt einem Audi überfahren.«
Quelle:
https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/fall-collien-fernandes-christian-ulmen-scheitert-vor-gericht-spiegel-bericht-bleibt-praktisch-unangetastet-a-29ed994a-d092-49d5-8a9b-afe135fceeb5 --
CharliesEngel schrieb:Mich irritiert, dass Ulmen in einer E-Mail quasi ein Geständnis vor seinem Rechtsanwalt abgelegt hat.
Hätten solche Inhalte nicht besser in einem vertraulichen, persönlichen Gespräch zwischen Mandant und Rechtsanwalt erörtert werden sollen oder telefonisch oder via Facetime?
Falls das Gespräch vor dem Verfassen der E-Mail stattgefunden haben sollte, werden wir es wohl nie erfahren. Aber ich würde es nicht ausschließen.
Nur mal zum Vergleich, was für einen Verstoß gegen die u. g. Gesetze ausreicht:
Recht am eigenen Bild
Weite Auslegung der „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KUG
In der Entscheidung zum Versand eines Fotos per E-Mail geht das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26. September 2019, Az. 2-03 O 402/18) davon aus, dass allein die Übermittlung eines Porträtfotos per Mail an nur einen einzigen, dem Absender bekannten Empfänger eine Verbreitung im Sinne des § 22 KUG darstellt.
Quelle:
https://nordbild.com/trend-anhebung-schutzniveau-kug/ Teilt man beispielsweise ein Foto mit einer abgebildeten Person, die man vorher nicht um Erlaubnis gefragt hat, z.B. auf Instagram oder in einer WhatsApp-Gruppe, handelt es sich um eine Veröffentlichung und man verstößt somit gegen das Persönlichkeitsrecht.
Quelle:
https://www.lmz-bw.de/medienbildung/themen-von-f-bis-z/soziale-netzwerke/bilder-in-sozialen-netzwerken-und-messengern Und nach dem hier schon erwähnten § 201a StGB ist die Übermittlung an eine Person bzw. ist der Versuch der Herstellung schon strafbar:
Die Herstellung einer unerlaubten Bildaufnahme ist auch ohne die Absicht der Weitergabe strafbar.
Die Weitergabe kann auch strafbar sein, obwohl das Herstellen der Bildaufnahme erlaubt gewesen ist.
Für eine Strafbarkeit nach § 201a StGB muss weder eine Bildaufnahme gemacht noch verbreitet worden sein. Der Versuch allein ist strafbar!
Quelle:
https://www.die-anwalts-kanzlei.de/sexualstrafrecht/anzeige-201a-stgb/ --
Rechtsanwalt Solmecke über die Nebelkerzen von Ulmens Medienanwälten:
watnu schrieb am 08.05.2026:Zur Zeit des Videos hatten CUs Medienanwälte noch nicht korrigiert, dass nie eine von ihnen behauptete Pflicht der CF, vor einem spanischen Notar zu erscheinen, existierte.

Christian Ulmen äußert sich zu Collien Fernandes - das ging nach hinten los! | Anwalt Solmecke
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