SCHMANDY
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Das ist überhaupt nicht eindeutig. da kommt es auf den konkreten Umstand an und ob ich trotzdem eine Sachherrschaft darüber ausübe. Ich übe ja auch einbe Sachherrschaft über Gegenstände aus, die sich im Schlafzimmer befinden, wenn ich im Wohnzimmer bin. Ganz so einfach ist es leider nicht.Groucho schrieb am 31.10.2024:Du bist weiterhin der Eigentümer, aber der Besitzer bin in dem Fall ich
Eigentlich doch.azazeel schrieb:Das ist überhaupt nicht eindeutig.
Aber die endet nicht zwangsläufig, wenn ein Objekt räumlich von Dir getrennt ist. Bitte einfach mal ein Buch zum Sachenrecht danach konsultieren.stereotyp schrieb:Besitz= tatsächliche sachherrschaft
Hab ich getan. Mehrere sogar. Hab sogar mal ne Hausarbeit geschrieben, wo das eins der Hauptprobleme war. Und im Großen und Ganzen ist es so einfach. Es gibt Grenzfälle, aber die kann man eigentlich vernachlässigen. Oder nenn doch mal nen Beispiel, wo Besitz nicht tatsächliche sachherrschaft.azazeel schrieb:Bitte einfach mal ein Buch zum Sachenrecht danach konsultieren.
Du hast Besitz an einem Buch, das nicht im selben Raum ist, wie Du selbst. Selbst wenn Du auf Arbeit gehst und das Haus verlässt, besitzt Du weiterhin die Sachen, die bei Dir zuhause sich befinden. Und Du kennst sicherlich Besitzmittlungsverhältnisse? Sogar dann besitzt Du. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten, dass Besitz nur gegeben ist, wenn Du etwas quasi in der Hand hältst? Dann wäre Dein Sachenrecht ja noch länger her als meines.stereotyp schrieb:Und im Großen und Ganzen ist es so einfach.
Dann war Deine Hausarbeit schlecht. Wenn Du Dein Fahrrad am Bahnhof abstellst um mit dem Zug weiterzufahren, bist Du in dem Moment wo Du am Bahnsteig stehst nicht mehr im "Besitz" des Fahrrads, aber dennoch Besitzer und Eigentümer. Wenn ich das Fahrrad jedoch am Bahnhof nem Kumpel zur Leihe gebe wird er der Besitzer.stereotyp schrieb:Hab ich getan. Mehrere sogar. Hab sogar mal ne Hausarbeit geschrieben, wo das eins der Hauptprobleme war. Und im Großen und Ganzen ist es so einfach. Es gibt Grenzfälle, aber die kann man eigentlich vernachlässigen. Oder nenn doch mal nen Beispiel, wo Besitz nicht tatsächliche sachherrschaft.
Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.cejar schrieb:Wenn Du Dein Fahrrad am Bahnhof abstellst um mit dem Zug weiterzufahren, bist Du in dem Moment wo Du am Bahnsteig stehst nicht mehr im "Besitz" des Fahrrads, aber dennoch Besitzer und Eigentümer.
Eben doch. Du bist so lange Besitzer bis Du jemanden Anderem den Besitz übergibst.stereotyp schrieb:Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.
Die Beendigung des unmittelbaren Besitzes ergibt sich aus § 856 BGB. Nach § 856 Abs. 1 BGB wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.Quelle: https://www.lecturio.de/mkt/jura-magazin/der-unmittelbare-besitz-854-bgb/#:~:text=Die%20Beendigung%20des%20unmittelbaren%20Besitzes,oder%20in%20anderer%20Weise%20verliert.
Zu beachten ist dabei § 856 Abs. 2 BGB. Hiernach wird der Besitz nicht durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt beendigt.
Da würde ich ehrlich gesagt noch mal nachlesen. Du verlierst den Besitz, wenn eine Sache verloren geht. Aber nicht, wenn Du sie z.B. zurück lässt und sie weiter besitzen möchtest.stereotyp schrieb:Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.
Na sicher kommt es auf den konkreten Umstand an. In dem Fall, zu dem ich mich geäußert habe, ist es mMn eindeutig: Du bist nicht mehr der Besitzer (Teddy an Mitbewohner verliehen und der Teddy ist in seinem Zimmer).azazeel schrieb:Das ist überhaupt nicht eindeutig. da kommt es auf den konkreten Umstand an
Sorry, das Beispiel hatte ich nicht gesehen.Groucho schrieb:Na sicher kommt es auf den konkreten Umstand an. In dem Fall, zu dem ich mich geäußert habe, ist es mMn eindeutig: Du bist nicht mehr der Besitzer (Teddy an Mitbewohner verliehen und der Teddy ist in seinem Zimmer).
In dem Moment wo Du Deinen Teddy verleihst ist der Leihnehmer der Besitzer, ganz egal wo er den aufbewahrt.azazeel schrieb am 31.10.2024:Wenn ich Dein Mitbewohner bin und Dir meinen Teddy ausleihe und der bleibt in Deinem Zimmer - dann würde ich schon sagen, dass ich ihn auch weiterhin besitze. Wenn Du ihn aber mitnimmst und versteckst, dann werde ich wohl meinen Besitz verloren haben.
Aber das bitte mit Vorsicht genießen, Sachenrecht ist echt schon lange her.
Das alleine sagt aber wenig aus. Wenn Du trotzdem Zugriff darauf hast und es z.B. möglich ist (und sein soll), dass Du ihn an Dich nehmen kannst, bist Du doch weiterhin (auch) Besitzer des Teddys.Groucho schrieb:und der Teddy ist in seinem Zimmer
Hm, ich will mich da echt nicht herumstreiten. Aber das hängt doch von dem Leihverhältnis ab. Also davon, ob ich die Sache mir einfach wieder nehmen kann oder nicht?cejar schrieb:In dem Moment wo Du Deinen Teddy verleihst ist der Leihnehmer der Besitzer, ganz egal wo er den aufbewahrt.
Da liegst du schon richtig.azazeel schrieb:Aber das ist doch reine Vertragsgestaltung? Oder liege ich da schief?
Es war ein Exkurs zu der Frage, was "Besitz" im Sinne des § 3 KCanG ist, wenn ich z.B. 150 Gramm habe und es wohnen noch zwei andere mit mir in einer Wohnung.JoschiX schrieb:Verstehen tue ich es jetzt aber nicht wirklich... diskutiert ihr darüber wem das geliehene Grass gehört ?
Nein, du bist weiter der Eigentümer, nicht der Besitzerazazeel schrieb:Wenn Du trotzdem Zugriff darauf hast und es z.B. möglich ist (und sein soll), dass Du ihn an Dich nehmen kannst, bist Du doch weiterhin (auch) Besitzer des Teddys.
Welche Sprache spricht es denn? In Diskotheken ist Rauchen nicht erlaubt und das hat mit dem Cannabis nichts tun.Marfrank schrieb:Vielleicht macht die nächste Bundesregierung alles rückgängig. Dieses Schild am Eingang einer Diskothek in Bad Neustadt an der Saale spricht eine eindeutige Sprache!