Aus meinen Link zu Korea
SChiedsgerichte gibt es schon mal.
ABSCHNITT C
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT A
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 14.4: Einleitung des Schiedsverfahrens
1. Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit im Wege von Konsultationen nach Artikel 14.3 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
2. Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsausschuss gerichtet werden. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 14.2 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 14.5: Einsetzung des Schiedspanels
1. Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
2. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
3. Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handelsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 14.18 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin benannten Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren ausgewählt.
4. Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter ausgewählt sind.
Artikel 14.6: Zwischenbericht des Schiedspanels
1. Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Panel beabsichtigt, seinen Zwischenbericht vorzulegen. Der Zwischenbericht darf keinesfalls später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.
http://www.koreainvest.at/?page_id=158 (Archiv-Version vom 18.12.2014)Antidiskrimminierung.
Wenn Def seine Quellen durchforstet müssten wir das Klären können ob es den Klauseln des TTIP Ähnlich ist.