Mysteriöser (Mord)Fall auf einsamer Landstrasse
09.01.2014 um 22:04Anzeige
der_wicht schrieb:Wann täuscht man eine Straftat vor und warum. Wie könnte es im Zusammenhang mit der Tat stehen?ich formuliere es mal so: in die befugnis welchen personenkreises könnte das melden oder nicht-melden von straftaten fallen?
der_wicht schrieb:Wie könnte es im Zusammenhang mit der Tat stehen?Offen ist, ob das Opfer auch bei der Vorstrafe des Tatverdächtigen eine tragende Rolle eingenommen hat. Muss ja nicht! Aber angenommen der Tatverdächtige war vorbestraft und hat erneut etwas illegales unternommen gehabt, dann übt eine anstehende Offenlegung (mal abgesehen davon ob sich der Tatverdächtige selbst anzeigt/stellt oder DD dies nach Ablauf eines Ultimatum gemacht hätte) natürlich Druck aus. Täter fühlte sich ggf. in die Enge getrieben und wollte einen Zeugen ("Aufklärer") ausschalten.
Atlanta schrieb:Warum soll sich das Opfer mit jemandem "Regelmäßig" treffen, der Vorstrafen hat.Das finde ich nun etwas zu hart formuliert. Weißt du genau was alles unter "Vortäuschung einer Straftat" fällt?
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Atlanta schrieb:Warum soll sich das Opfer mit jemandem "Regelmäßig" treffen, der Vorstrafen hat.was wenn es eine alte jugendfreundschaft war? einen alten freund lässt man nicht so einfach fallen und von dem distanziert man sich nicht einfach so, nur weil er mal bockmist gebaut hat.
D. wirkt so nett und sympathisch, aber ich denke, er hatte irgendein Geheimnis, aber was es sein könnte, weiß ich auch nicht.
Atlanta schrieb:@x-aequitasDeiner Aussage lässt sich der Aufruf ableiten, dass man einen Vorbestraften tendenziell meiden sollte. Das ist in meinen Augen sehr oberflächlich. Das Vortäuschen einer Straftat ist ein sehr häufiger Straftatbestand. Mit so einer Denke wird man schnell zum Einzelgänger...
Wie meinst Du das "zu hart"?