Schrulli schrieb:Irgendwie verstehe ich das nicht. Warum wird das mit so viel Tamtam öffentlich angekündigt? Damit derjenige welche noch türmen oder sich suizidieren kann? Oder ist es möglich dass schon jemand in U-Haft sitzt? Kenne da die Reihenfolge nicht.
Darüber kann man sich wirklich den Kopf zerbrechen. Für mich klingt das, als wolle man den Mittäter oder Beihelfer (das sind beides unterschiedliche Beteiligungsformen) aufscheuchen, warum auch immer. Vielleicht reichen die Beweise nicht, man will ihm aber vormachen, dass sie ausreichen oder sie sind nicht eindeutig genug.
Mittäter ist jemand, der in der Regel direkt an der Tatbegehung beteiligt ist und diese ebenfalls "will", Beihilfe kann praktisch jeder leisten, der um die Tat(en) weiß und diese billigt (das wäre sog. psychische Beihilfe als niedrigste Form der Beihilfe). Und vielleicht reicht es bisher nur genau dafür, man will ihm aber eine Mittäterschaft nachweisen. Als Mittäter eines Mordes gibt es nur eine Strafe – lebenslang. Für die Beihilfe irgendeine Strafe unterhalb, je nach Grad der Beihilfe.
Die denkbare Beihilfe reicht ja von der psychischen Beihilfe (derjenige weiß um die Taten und billigt diese, gibt dem Täter also das Gefühl, das ist schon in Ordnung was er da macht) bis zu Fahrdiensten (z.B. in die Göhrde) über die Beseitigung von Tatspuren oder der Leichen (z.B. wenn an den Zweigen, mit denen die Opfer bedeckt waren, DNA des Beihelfers gefunden wird) bis hin zur Beteiligung an der Planung der Taten, wobei man dann schon fast bei der Mittäterschaft wäre.
Rotmilan schrieb:Die weiteren Haftgründe wären Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr.
Du hast § 112 Abs. 3 StPO vergessen:
Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach (...) 211, 212, (...) des Strafgesetzbuches (...) dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StPO/112.htmlWer also wegen Mordes oder Totschlags dringend verdächtig ist, darf auch in U-Haft genommen werden, wenn weder Wiederholungs-, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.